Gutachter für Fotografie gesucht...

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    • webwolfi schrieb:

      ich habe dieses Gewerbe nicht inne, aber wie der Name schon sagt, geht es um das digitale Bearbeiten von Bildern, also die Arbeiten in Photoshop etc. Das darf nämlich zB eine Webeagentur oder ein Grafiker auch nicht (gegen Bezahlung), sondern ebenfalls nur ein Fotograf
      Das wäre mir neu!

      BMWFJ: Der Lehrberuf Medienfachmann/frau - Mediendesign beinhaltet u. a. rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern

      AMS: Die Möglichkeit einer selbständigen Berufsausübung (als
      GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) besteht für
      Medienfachleute - Mediendesign im freien Gewerbe "Werbeagenturen";
    • gut recherchiert, aber falschen Schluss gezogen.

      Medienfachleute lernen (so steht es zumindest geschrieben) Bilder zu bearbeiten (und dürfen das auch als Angestellte von FotografInnen oder mit dem oben erwähnten eingeschränkten Gewerbe).

      Medienfachleute dürfen Werbeagenturen eröffnen (genauso wie Bauingenieure oder Installateure).

      Deshalb dürfen Werbeagenturen noch lange keine Bilder bearbeiten (genauso wenig wie Gasthermen installieren oder Häuser bauen).

      Es ist der Witz an den reglementierten Gewerben, dass die Tätigkeiten ihres Kernbereiches nur InhaberInnen eben dieser Gewerbeberechtigung ausüben dürfen (und nicht als Nebenrecht eines anderen Gewerbes), und zu diesem Kern gehört beim Fotografengewerbe eben auch die Bildbearbeitung (ob wir das jetzt gut finden oder nicht).

      Als Inhaber einer Gewerbeberechtigung als EDV-Dienstleister darf ich Daten elektronisch erfassen und bearbeiten. Auch wenn Digitalfotografie eigentlich nichts anderes ist, darf ich das eben trotzdem nicht.

      Die Grenzziehung was unter diese geschützte Bildbearbeitung fällt, ist ziemlich klar: alles wofür man in der analogen Fotografie eine Dunkelkammer oder ein Labor bräuchte.
    • webwolfi schrieb:

      gut recherchiert, aber falschen Schluss gezogen.

      Medienfachleute lernen (so steht es zumindest geschrieben) Bilder zu bearbeiten (und dürfen das auch als Angestellte von FotografInnen oder mit dem oben erwähnten eingeschränkten Gewerbe).

      Medienfachleute dürfen Werbeagenturen eröffnen (genauso wie Bauingenieure oder Installateure).

      Deshalb dürfen Werbeagenturen noch lange keine Bilder bearbeiten (genauso wenig wie Gasthermen installieren oder Häuser bauen). Das sehe ich halt nicht so - wobei der Vergleich mit der Gastherme an dieser Stelle vermutlich unangebracht ist.

      Es ist der Witz an den reglementierten Gewerben, dass die Tätigkeiten ihres Kernbereiches nur InhaberInnen eben dieser Gewerbeberechtigung ausüben dürfen (und nicht als Nebenrecht eines anderen Gewerbes), und zu diesem Kern gehört beim Fotografengewerbe eben auch die Bildbearbeitung (ob wir das jetzt gut finden oder nicht).
      Das sieht der Fachverband Werbung und Marktkommunikation eben anders als du.

      Als Inhaber einer Gewerbeberechtigung als EDV-Dienstleister darf ich Daten elektronisch erfassen und bearbeiten. Auch wenn Digitalfotografie eigentlich nichts anderes ist, darf ich das eben trotzdem nicht.
      Wobei die EDV-Dienstleister hier ncht angesprochen sind sondern die Werbeagenturen.

      Die Grenzziehung was unter diese geschützte Bildbearbeitung fällt, ist ziemlich klar: alles wofür man in der analogen Fotografie eine Dunkelkammer oder ein Labor bräuchte.
      Ich vermute mal, dass dich dieser Text der WK Österreich auch nicht überzeugen wird. Das muss er auch nicht, aber vielleicht hilft er anderen weiter.
      Die Verwendung von vom Kunden oder von Dritten (z.B.
      Fotografen, Bildagenturen) bereitgestellten Fotoaufnahmen z.B. zur
      Gestaltung einer Website steht einer Werbeagentur auch ohne zusätzliche
      Fotografenberechtigung zu. Dieses Recht umfasst auch die für die
      Implementierung erforderliche Vor- und Nachbearbeitung der Fotos (= Vor-
      und Vollendungsmaßnahmen im Sinne von § 32 Abs. 1 Z. 1 GewO). Ein
      Werbegraphik-Designer darf daher Fotos im Zusammenhang mit derartigen
      Vor- und Vollendungsarbeiten auch digital bearbeiten.



      Die entsprechende Bestimmung in § 32 Abs. 1 Z 1 GewO lautet:

      Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
      alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem
      Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die
      sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen die sie erbringen,
      absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer
      Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll
      ergänzen.
      Ich gehe außerdem davon aus, dass die WK als gesetzliche Vertreterin sowohl von Fotografen als auch von Werbeagenturen keine Gerichtsprozesse ihrer Mitgliedsbetriebe die GewO betreffend ausfechten wird, solange es "Fotografen" gibt, die weder Kammerumlage noch Steuern für ihre Tätigkeit entrichten.
    • mich brauchst du von gar nichts zu überzeugen, ich bin weder Berufsfotograf noch deren Innung.

      Gefragt war der eingeschränkte Bildbearbeitungsgewebeschein und dessen Sinn habe ich dargelegt. Bei den Vor- und Vollendungsarbeiten stimme ich ja zu. In der Theorie schlisst das wohl nicht jede Art der Bildbearbeitung ein, in der Praxis schert sich freilich keiner darum.

      Der gefragte Gewerbesschein ist jedenfalls für A und F und bestenfalls als Ergänzung für verwandte Gewerbe geeignet, wenn die Rechtslage unsicher ist. Das gilt dann auch für Datenverarbeiter (zb Website)

      k
    • M_Martin_M schrieb:

      Ist es für Nichtjuristen wirklich so schwierig einfache Texte richtig zu verstehen?
      Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten haben nichts damit zu tun, dass diese Leistungen alleine, dh. ohne die Eigenschaft "Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten", angeboten werden dürfen.
      Quelle: Ich
      Ist es für dich wirklich so schwierig zu verstehen, dass hier über die sog. Nebenrechte des Gewerbes geschrieben wird?

      WKÖ:
      Einer Werbeagentur ist es rechtlich möglich, Gesamtaufträge für Werbeaktivitäten anzunehmen, die auch Fotografie beinhalten. In der Praxis kommt es zu Abgrenzungsproblemen, inwieweit sich eine Werbeagentur bei einem Gesamtauftrag eines befugten Gewerbetreibenden (= Fotograf) bedienen muss oder inwieweit das Fotografieren bzw. das Bearbeiten digitaler Fotos ein sog. „Nebenrecht“ der Werbeagentur darstellt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von lichtBild ()

    • Ein Beispiel:

      Die Werbeagentur Adele mit vielen Kunden in der Mode- und Kosmetikbranche beschäftigt Bertram, einen wahren Künstler der Bildretouche, für ihre Werbeaufträge. Cäcilie, eine Kundin der Agentur Adele ist begeistert, wie Bertram die Spuren der Lebensjahre und die langer Nächte aus den Bildern verschwinden lassen kann. Sie will so tolle Fotos auch von sich, weil sie auf der Internet-Singleplattform datingfreaks.com Eberhard gesehen hat und ihn als ihren künftigen Lebensabschnittspartner eingeplant hat. Sie lässt daher von der Berufsfotografin Friederike digitale Fotos machen und erwirbt die notwendigen Rechte zur Bearbeitung. Friederike ist zwar eine tolle Fotografin, aber bei digitalen Schönheitsoperationen ist Bertram einfach besser. Sie wendet sich daher mit diesem Auftrag an die Agentur Adele.

      Frage: Darf die Agentur Adele das?
      Antwort: nur mit dem zusätzlichen Gewerbeschein

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