Fotografierverbot?

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    • Aus der Klägerperspektive: Angesichts zwei (!) verlorener Instanzen (eigentlich schon ab der ersten) ist das Risiko eines Vollverlustes doch sehr absehbar. (Es sei denn die Urteile wären schwer fehlerhaft zustande gekommen)und die normale Vernunft würde ein Ablassen weiterer Urteils-Anfechtungen nahe legen.
      Wieso denn? Natürlich hatte der Beklagte a priori betrachtet bessere Chancen. Aber das ist nun ein klassischer Fall für den OGH und die Entscheidungen der Unterinstanzen sind ganz und gar nicht fehlerhaft zustandegekommen. Die Klärung von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung ist die Aufgabe des OGH und genau das hat er gemacht. Typischerweise sind das strittige Rechtsfragen. Was meinst du wie sonst die ganze Judikatur, die wir auf österreichischer und internationaler Ebene haben zustande kommt? Eben genau so, dass eben solche Rechtsfragen den Höchstgerichten vorgetragen werden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch die Revision korrekterweise zugelassen - weil es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt, zu der es keine Rechtsprechung des OGH gibt.

      Das unterscheidet solche Verfahren grundsätzlich vom Prozessalltag. In den meisten Zivil- und Strafprozessen ist ja die Rechtslage klar, aber der Sachverhalt strittig (ist der jetzt bei rot oder grün in die Kreuzung gefahren?) und bei solchen Prozessen hat der OGH natürlich nichts verloren (und daher auch keine Kompetenz in Sach- bzw. Beweisfragen). Es ist also ein riesengroßer Unterschied, ob man beim Berufungsgericht wegen einer strittigen Sachverhaltsfeststellung oder wegen einer strittigen Rechtsauslegung verliert.

      In den meisten Verfahren ist das Problem also völlig banal: da gehts nicht um strittige Rechtsfragen oder um irgendwelche Erwägungen um wirtschaftliche Stärke oder komplizierte soziologische politische Theorien über wirtschaftliche Macht, sondern einfach darum: Man befragt Kläger und Beklagten sowie drei Unfallzeugen und hört fünf verschiedene Versionen zum Unfallhergang, sodass man sich nicht mal mehr sicher ist, ob die alle beim gleichen Unfall waren. Alle fünf sind davon überzeugt, dass ihre Version die alleinseligmachende absolute Wahrheit ist, deren Anzweifeln an Ketzerei grenzt. So und irgendwas muss der Richter halt dann glauben. So banal ist das im Alltag - und für sowas ist der OGH auch nicht zuständig und ergo wird man auch in der Regel keine Revision an den OGH empfehlen (weil er einem das dann mit einem Dreizeiler zurückschmeißt).
      Rechtsschutzversicherung würde, wie ich annehme, in dieser Situation aussteigen-
      Nein, es gab zum konkreten Sachverhalt keine ständige Judikatur des OGH und es handelte sich seitens des Klägers um eine gut argumentierbare Rechtsansicht. Die Revision wurde zugelassen. Das müsste die RS-Versicherung sicherlich zahlen. Das ist wie gesagt ein klassischer Revisionsfall.

      pluslucis schrieb:


      Naja ich mutmaße, dass der vertretende Klage-Anwalt eine Naheverhältnis zum Kläger gehabt haben könnte.
      Hätte dann der Kläger verloren, so hätten sie sich das untereinander ausmachen können.
      Im alternativen Gewinnfall ist der Klage-Anwalt sowieso fein raus.

      Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht. Wenn der Kläger verloren hätte, dann hätte er die Kosten des Gegners tragen müssen. Wenn ihm das jetzt irgendwer anderer zahlt, dann ist das ja ok, wieso sollte da was nicht passen? Abgesehen davon, dass das rein irrelevante Kaffeesudleserei ist. Aber vielleicht zahlt ja auch dem Beklagten irgendeine gute Freundin die Kosten.....ist genauso in Ordnung und geht auch niemanden was an.
      Ja und wenn der Anwalt gratis vertritt? ja und? Ich hab schon mal gehört, dass Freunde für andere Freunde schonmal gratis fotografiert haben. Und wenn er sich selbst vertritt? Ja und? Darf der Automechaniker sein Auto auch nicht mehr selbst reparieren, nur weil ich die Autoreparatur zahlen muss? Also das ist ja wirklich alles abstrus.

      Ich hoffe jedenfalls, dass der Anwalt ein Naheverhältnis zu seinem Mandanten hat, sonst müsste sich die Anwaltskammer um ihn kümmern.....

      lg Thomas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von thomas_l ()

    • kohli-vie schrieb:

      kann sich ein anwalt in österreich nicht selbst vertreten?
      Offensichtlich hat er eine Rechtsvertretung in Anspruch genommen.
      Ein Schelm, der daraus schließt, es wäre von Anfang an beabsichtigt gewesen die Verfahrenskosten in die Höhe zu treiben.
      Ich will nicht anzweifleln, dass die Gerichte auch zugunsten der schwächeren Parteien entscheiden.
      Trotzdem gibt es immer wieder Situationen in denen das Real-Recht "etwas stinkig" ist.
      Das beinhaltet z.B. die leidigen Beweisnot oder eben Situationen wie hier,
      wo ein vermutlich klagelustiger Rechtsanwalt einen strategischen Vorteil nutzen könnte.

      webwolfi schrieb:

      total besoffen abbildet
      Da gab es ja schon das OGH Urteil "Schlafender Offizier" [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
      Nach dem vom TE genannten Urteil wird man vielleicht öfters nicht vorrangig die Veröffentlichung anfechten,
      sondern überhaupt gleich die Unterlassung der Aufnahme begehren,
      da die Notwendigkeit einer Aufnahme im Verhältnis zu einer unterstellten Missbrauchsmöglichkeit wohl immer verlieren wird.
      Ich empfinde das Alles rechtlich ganz und gar nicht ausgebacken.
      Rein statistisch gesehen ist die vorliegende Situation und das fragliche OGH Urteil wie ein Lotto-Treffer.
      Vermutlich wenig Einfluss auf die Real Fotografie. Obwohl die Verunsicherung auch auf der Fotografie auf der Straße bleibt.

      Woiferl schrieb:

      Thomas für seine juristisch fundierten Kommentare zu danken
      Ja, 100% Zustimmung ! Auch von mir Vielen Dank !
      Thomas willst Du nicht einmal eine Vortrag über Fotorecht machen ? Als Ort wäre das F.at Studio geeignet ....

      lg Andreas
    • Wir sind hier in einem Fotoforum. Logisch, dass Fotografierende die eigenen Interessen vertreten.
      Dass bisherige Regeln adaptiert bzw. verschärft werden, was das Fotografieren von Personen - auch Designs oder Copyrights anderer- betrifft (derartige Veröffentlichungen bei f.at-uploads gang und gäbe), ist aus der Sicht jener, die das von sich und ihren Werken nicht akzeptieren wollen, zu begrüßen!
      In einem posting fiel die Bemerkung "analoge" Fotografie. In Zeiten, in denen noch nichts digitalisiert und online gestellt werden konnte, sah das gegenständliche Thema anders aus ...
      Die Problematik ist dank komplexer und unüberschaubarer Internetverbreitungsmöglichkeiten weder unter den einen noch den anderen Teppich zu kehren.

      LG
    • Hallo Andreas,
      ja das kann ich mir schon vorstellen mal einen Vortrag zu machen. Irgendwie glaube ich sollte man aber das Thema eingrenzen, sonst wirds endlos ;)

      Ich bin im Übrigen froh darüber, dass in diesem Fall jemand geklagt hat. Bisher haben wir nämlich zu einem solchen Sachverhalten überhaupt keine Judikatur gehabt, jetzt haben wir wenigstens eine Entscheidung. Hilfreich wäre es, wenn es noch ein paar Prozesse zu diesem Thema gibt, dann hätte man nämlich eine Richtschnur, die allen helfen würde.

      lg Thomas
    • thomas_l schrieb:

      wieso sollte eine nachträgliche Aussage eine Rolle dafür spielen ob das Fotografieren zuvor erlaubt war oder nicht?


      Wenn ich den OGH richtig verstanden habe, geht es um die Feststellung, ob ein berechtigtes Interesse des Fotografen vorliegt und ob dieses die Schutzrechte des Fotografierten überwiegt. Die Aussage wurde als Hinweis auf dieses (in diesem Falle minder bewertetes) Interesse herangezogen.
    • creative-pic ?

      gestern 9.april 2013 ...

      Dass bisherige Regeln adaptiert bzw. verschärft werden, was das Fotografieren von Personen - auch Designs oder Copyrights anderer- betrifft (derartige Veröffentlichungen bei f.at-uploads gang und gäbe)

      als -DER- tätEr an... & für´Sich & allen anderen -Schabernacks- ! ist meine antwort ~ frei nach Paul Cézanne ... nach -der`natur- zu malen ( zu photographieren ... ) heißt`NICHT... das vorgegebene zu kopieren !!! -es- heißt ! die eigenen sinneseindrücke zu realisieren . . .

      noch fragen ?!

      mvv - der RosenRote Salon . . .
    • @text'photographiker: Huch!!!! =O Wurde jemand direkt angesprochen?
      Fragen? Auch keine. =O Entweder man weiß etwas zu diesem Thema, oder eben nicht.
      Und: Es ist eh jeder selber verantwortlich für sein Tun.
      Die ganz einfache Volksweisheit, die immer schon gegolten hat und vermutlich bis zum nächsten Weltuntergang - adaptiert oder nicht - gelten wird: Unwissenheit schützt vor ...... Eh scho wissen.

      Best wishes 4 all of U!
      :winken:
    • Nochmal und nochmals gelesen, darüber geschlafen und setzen lassen.
      So sind meine Rechtsspekulationen weiter gereift.

      Dass schon das Aufnehmen zu einer verantwortenden Haftung führen könnte,
      war ja nach den letzten Gesetzes-Anpassungen schon abzusehen.
      (D.h. bei grober Fahrlässigkeit und vielleicht sogar Anstiftung
      zu einer herab-würdigenden Veröffentlichung trägt auch der Fotograf ein Haftungsrisiko.)

      Durch die Analogie zu einer geheimen Aufnahme, die ähnlich wie eine Abhören
      verboten wäre, ist die Situation zu bewerten, die vermutlich zu dem Spruch geführt haben könnte,
      die jedoch nicht so klar aus dem Urteilstext erkennbar sein könnte.

      Ähnlich wie bei einer geheimem Aufnahme wurde der Fotografierte überrumpelt.
      Dass er es danach erklärt bekommen hätte kommen können zählt dann nicht mehr.
      Es ist so, wie wenn die Fotografie geheim gemacht worden wäre.
      Und das kann wie es scheint eben das Persönlichkeitsrecht verletzen.

      Allerdings wirft das Urteil tatsächlich mit einigen Konsequenzen unsere
      erhoffte, vermeintlichen Rechtsstabilität über den Haufen.

      1) Street Fotografie wäre definitiv betroffen.
      Das ist eine klassische Situation einer geheimen Fotografie.
      Kunst hin und her ist sicher unwichtig im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht.
      Vielleicht, wenn man sein Einkommen damit bestreitet ... kommt man etwa auf Gleichstand.

      2) Nun betrifft es sicher auch den Privatdetektiv aus, der Beweisfotos sichten wollte.
      Das ist ja noch viel Hinterhältiger und wird im Normalfall immer die Interessen
      und die Privatsphäre eine Fotografierten unverhältnismäßig stärker kompromittieren.

      3) Was ich besonders schlimm sehe, ist die Möglichkeit der Unterlassungsklage und den
      überhöhten (künstlich festgesetzten) Klagewert in diesem Fall.
      Bisher (bei Veröffentlichung) wurde immer von einem objektiven Interesse des Fotografierten ausgegangen,
      das es zu verletzen gilt.
      Die Beweislast eines verletzten objektiven persönlichen Interesses war gewissermaßen beim Kläger.

      Nun ist aber die Objektivität des persönlichen Interesses nicht mehr gegeben,
      sondern allein die Behauptung es wäre als ein Geheimfoto gemacht worden
      schlägt andere Argumente im Entscheidungsbaum bevor diese abgefragt werden.
      (Erkennbarkeit, Herabwürdigend, Schädigung der Interessen)

      In einer Unterlassung obliegt es dem Beklagten nachzuweisen,
      dass eine behauptete Wiederholung nicht möglich wäre.
      Das wird nur sehr selten zu behaupten sein. Ebenso wie es wohl nie möglich sein wird,
      eine eventuell missbräuchliche Verwendung eine Fotos auszuschließen.
      Es ist doch wirklich kaum vorstellbar, dass ein Foto zwar veröffentlicht werden könnte,
      aber aus seiner Entstehung Haftungen bedingt.
      (Eventuell würde ein Streitwert in diesem Fall die Rechtsfrage etwas vereinfachen.)

      Naja soweit meine unbedeutende spekulative Meinung. Ich bin auch schon sehr an weiteren
      rechtlichen Zusatzinfo interessiert, wie es jetzt weiter gehen könnte.

      Vielleicht wagt ja jemand eine Feststellungsklage beim OGH bei der taxativ
      Fotografische Situationen (wie Zb Streetfotografie) und an denen Verhaltensmaßstäbe
      für Fotografen entwickelt werden könnten.

      Ich fürchte es hilft alles nichts. Vielleicht könnte Morgen ein anderer Gerichtssenat
      im OGH wieder anders entscheiden. (und dabei schlüssiger Argumentieren)

      Eh schon wissen ... auf hoher See und vor einem Gericht

      lg Andreas
    • Ach ja ... welche Verjährungsfrist wäre denn bei einer Unterlassungsklage gegeben ?

      Oder: Wie lange müsste ich mein geheimes Bild aufbewahren damit das Unterlassungsbegehren
      des Fotografierens gegen mich abgewiesen würde ?

      Normal endet doch auch der Persönlichkeitsschutz nach dem Ableben+50 Jahre....
      ...oder bringe ich da etwas durcheinander ?


      lg Andreas
    • Andreas, so sehr ich deine Beiträge hier normalerweise schätze, glaube ich, dass du dich hier etwas verstiegen hast.

      pluslucis schrieb:

      Kunst hin und her ist sicher unwichtig im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht.
      Vielleicht, wenn man sein Einkommen damit bestreitet ... kommt man etwa auf Gleichstand.


      Wie begründest du das? Es geht ja nicht darum, welchen Wert man persönlich der Kunst beimisst, sondern um eine rechtliche Beurteilung der Frage. Selbst die strenge deutsche Rechtslage erlaubt Aufnahmen die "einem höheren Interesse der Kunst" dienen sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Abgebildeten.

      pluslucis schrieb:

      Nun ist aber die Objektivität des persönlichen Interesses nicht mehr gegeben,
      sondern allein die Behauptung es wäre als ein Geheimfoto gemacht worden
      schlägt andere Argumente im Entscheidungsbaum bevor diese abgefragt werden.


      Woher nimmst du das?
    • Sturm im Wasserglas

      Meine bescheidene Meinung dazu:

      Der OGH ist angehalten, im Anlassfall alle Haupt- und Nebenaspekte zu berücksichtigen. Das Urteil ist eigentlich überhaupt keine Überraschung: Der Mann hinter der Kamera war ja kein Fotograf, und der Mann vor der Kamera kein Modell oder Passant eines Street-Fotos, sondern die Beteiligten waren "Männer, die beruflich Kontrahenten waren. Der eine ist Rechtsanwalt, der andere Eigentümer eines Wohnhauses in Wien."

      Die Fotos entstanden nicht im öffentlichen Raum, wo jeder Fotograf sich auf die Panoramafreiheit berufen kann, sondern "im betreffenden Haus" des Hausbesitzers zusammen, wo zunächst grundsätzlich das Hausrecht des Eigentümers gilt. Nun hatte gerade dieser Hauseigentümer zur Kamera gegriffen, um den (verhassten?) Anwalt der den Hausbesitzer klagenden Bauunternehmer abzulichten, und zwar gegen den ausdrücklichen Willen des Abgelichteten. Der Anwalt betrat aber das Haus nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen dienstlich, wodurch wiederum eine Berufung des Hausherren auf sein Hausrecht obsolet wurde. Wenn z.B. auf einer Party oder im Theater der Hausherr Fotos macht, kann sich ein Gast kaum dagegen wehren: In jedem Theater, Lokal, usw. ist damit zu rechnen, dass der Hausherr bzw. Gastgeber Fotos zu Werbezwecken usw. anfertigt, und der Gast kann die Veranstaltung verlassen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Der Anwalt hatte diese Wahlmöglichkeit nicht, er musste zwingend im Haus des Hauseigentümers und Klagsgegners anwesend sein. Die Kulisse war keine Strasse oder Naturlandschaft, sondern ein zum gerichtlichen Streitfall mutiertes Haus, und der Vorfall ereignete sich quasi während eines Lokalaugenscheins.

      Der OGH könnte bestenfalls abwägen zwischen dem (fiktiv angenommenen) Interesse des Hauseigentümers, die Situation dokumentieren zu wollen, und dem (dezidiert ausgedrückten) Interesse des Anwalts, seine Persönlichkeitsrechte gewahrt zu wissen. Das Interesse des Hauseigentümers könnte wohl ausreichend begründet sein, wenn er mit der Kamera eine tätliche Bedrohung oder Sachbeschädigung dokumentieren hätte wollen. Die Begründung, er fotografiere "... zur Belustigung", ist leider nur geeignet, den Ausgang zu seinen Ungunsten herbeizuführen. Eine intelligentere Begründung hätte vielleicht zu einem differenzierterem Urteil geführt. So aber kann man aus der Aussage direkt bereits die Absicht herleiten, die Fotos könnten dazu dienen, die Person des Anwalts lächerlich zu machen, seine Erscheinung herabzuwürdigen oder seine Persönlichkeitsrechte irgendwie anders zu beeinträchtigen - wovor der Anwalt im Zweifel konsequent zu schützen wäre. Bereits diese deklarierte und inkriminierende Ausssage also, der Fotograf wolle sich (im stillen Kämmerlein? im kleinen Kreis? auf facebook?) an der Abbildung der Person des Anwalts "belustigen", genügte dem OGH wohl als Beweis einer mehr oder minder böswilligen Absicht des Hauseigentümers, und musste daher zum besagten Spruch führen.

      In Deutschland wurde vor einigen Jahren ausjudiziert, dass der Schutz der Panoramafreiheit nicht zum Nachteil anderer Rechte missbraucht werden dürfe, konkret also Urheberrecht, Verwertungsrecht und andere berechtigte Interessen bei Berufung auf Panoramafreiheit, künstlerische Freiheit, usw. nicht über Maßen beeinträchtigt werden dürfen. Es müsse im Einzelfall eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Konkret gab es den Fall, bei dem Fotos von Skulpturen eines Künstlers, die unzweifelhaft im öffentlichem Raum standen, dennoch vor der "unberechtigten Verwertung" in Form der Verbreitung von unautorisierten Fotos besagter Kunstwerke geschützt werden konnten. Die Richter stellten das (sehr spezielle) berechtigte Interesse des Künstlers an der Verwertung seiner Kunstwerke und sein Interesse an einer würdigen Präsentation derselben über die (eher allgemeine) Panoramafreiheit.

      Im Anlassfall haben "zufällig" Abgelichtete auf "Street Fotos" usw. zwar jederzeit das Recht, die weitere Verbreitung zu untersagen bzw. sogar die dauerhafte "Löschung" ihrer Identität aus den Aufnahmen zu erreichen (Anonymisierung), falls ihnen durch diese Aufnahmen ein erheblicher Nachteil entstehen könnte (dies wäre allerdings ausreichend zu begründen), und demgegenüber kein berechtigtes übergeordnetes Interesse an der Verbreitung oder Erhaltung besteht (bietet wiederum großen Ermessensspielraum). In besagtem Fall besteht nun zweifelsfrei kein übergeordnetes Interesse (das Foto dient weder der Zeitdokumentation noch der Kunst, sondern zugegebenermaßen nur der Belustigung einer Einzelperson), und es ist das Interesse des Anwalts an Wahrung seiner persönlichen "Anonymität" somit höher zu bewerten.

      Unter allen bekannten Aspekten folgt das Urteil also nur der bereits früher geübten Praxis der obersten Gerichte, im Zweifelsfall eine sorgfältige Abwägung aller Interessen vorzunehmen, um dem gesetzlich geforderten Schutz der Rechte des gesellschaftlichen Individuums gerecht zu werden. Die Aufregung darüber ist als "Sturm im Wasserglas" anzusehen, wo doch das Urteil nur einen Sonderfall betrifft:

      - "Echte" Fotografen sind weder mittelbar noch unmittelbar von diesem Urteil betroffen, da der Hauseigentümer mit Sicherheit ein anders geartetes Interesse als das Anfertigen von kommerziellen oder künstlerisch relevanten Aufnahmen oder Zeitdokumenten hatte, und dies aus der Begründung "... zur Belustigung" auch deutlich hervorging. Der Hauseigentümer war eben kein Fotograf, der irgend ein ernst zu nehmendes Interesse geltend machen könnte, sondern nur der Schnappschuss-fotografierende Klagsgegner des fotografierten Anwalts.

      - Der Anwalt war eindeutig unfreiwillig und in Ausübung seines Dienstes am Schauplatz des Rechtsstreits und hatte keine andere Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos zu verhindern, als dies explizit zu untersagen. Bei Gerichten und auf Ämtern und Behörden gilt in Österreich ein generelles Fotografier-Verbot, um die Anonymität von Amtspersonen wahren zu können und deren Persönlichkeitsrechte zu schützen. Niemand würde ernsthaft etwas Anderes erwarten. Diesem Schutz unterliegt aber (im Zweifelsfall) auch der (dienstlich anwesende) Anwalt, und in dieser Hinsicht ist das Urteil des OGH nur logisch und zu erwarten gewesen.

      Für ernsthafte Fotografen heisst es also: Business as usual

      Liebe Grüsse, und dass der Frühling nun endlich beginnen möge, wünscht
      Alex
    • creative-pic ? ...

      @text'photographiker: Huch!!!! Wurde jemand direkt angesprochen? ~ ja & nein . . . darum hab ijh`mijh für -die gang und gäbe- zur -blockwart- pauschalierung !!! erdreist zu antworten ...

      Fragen? Auch keine. Entweder man weiß etwas zu diesem Thema, oder eben nicht. ~ und Du weißt -gang & gäbe- dazu DAS`alles ~ oder :-(((*

      Und: Es ist eh jeder selber verantwortlich für sein Tun. ~ dann würde ich... dass -gang & gäbe- und dass... unwissende & NICHT´wissen in schriftlicher form anonymisiert postulieren . . .

      Die ganz einfache Volksweisheit, die immer schon gegolten hat und vermutlich bis zum nächsten Weltuntergang - adaptiert oder nicht - gelten wird: Unwissenheit schützt vor ...... und Dein -austro´adolfen- eventuell an -die`krone- richten ... um dort ins -stammbuch- des her(?)n jeanée zu schreiben . . .

      Eh scho wissen. ~ Wir werden Uns für creative-pic ? -etwas- fremdschämen ... sunst´nix . . .

      mvv - der RosenRote Salon . . .

      Best wishes 4 all of U! ~ http://fotografie.at/index.php?page=GalerieDetail&FotoID=361482

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