Darf man Fotos von Straßen/öffentlichen Plätzen veröffentlichen?

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    • Darf man Fotos von Straßen/öffentlichen Plätzen veröffentlichen?

      Hallo! ich habe eine rechtliche Frage bei der mir vielleicht jemand helfen kann.... ein kostenloses Magazin braucht ein Foto von einer bestimmten Gasse/Straße auf der sich Shops u.ä. befinden. Darf man ein Foto machen von der Gasse machen (ohne Personen) und dieses dann in einem Magazin veröffentlichen??
    • Dieser Thread wird sicher noch sehr unterhaltsam.
      Ich weiss jetzt nicht wo viele wegen fotografieren einer Gasse oder Straße geklagt wurden.
      Aber du wirst hier sicher noch viele Antworten bekommen die deine Frage ausführlich hinterfragen, du wirst von Panoramafreiheit lesen ebenso vom fotografieren im öffentlichen Raum. Man wird darauf hinweisen das man den Eifelturm Nachts nicht fotografieren bzw dass Foto nicht veröffentlichen darf da die Beleuchtung geschützt ist und vieles mehr.
      Übrignes fotografieren darfst du eh alles denn es gibt keinen Paragraph der fotografieren bei Strafe verbietet.
      LG
      Hans Martin
    • Man muss immer wieder trennen, was fotografiert und was veröffentlicht werden darf.
      Weiters muss man unterscheiden, wo der Fotograf steht und was fotografiert wird.

      Aufnahmen sowohl von und in Richtung nicht privatem Grund sind natürlich in der Regel erlaubt.
      Auf privatem Grund hingegen gilt das Hausrecht und so muss man sich auf Privatgrund mit den Einwohnern einigen.

      Besondere Fälle im öffentlichen Raum

      - Einblicke in die Intimspäre der Häuser
      - Man beachte auch das Markenrecht

      Weiters gibt es bestimmte Dinge die delikat werden können:

      - Die Gestaltung einer Auslage
      - Personen und installierte Kunstwerke, die im Vordergrund erkennbar sind
      - Einrichtungen der Exekutive, Botschaften

      Einkaufszentren sind in der Regel Privatbesitz

      Besonders widersinnig finde ich dass auch Gemeindebesitz oder Bundesbesitz
      mit vorbehaltlichem Betretungsrecht als Privatgrund gelten können (Donauinsel ? Wald ....)
      zB darf auf dem Grund der Bundesforste nur mit Genehmigung derselben kommerziell fotografiert werden.

      Hope it helps & lg Andreas
    • Vielleicht hilft nachstehender Link.
      Das Innenministerium hat ein Informationsblatt über "Persönlichkeitsrechte (Ungewollte Bildaufnahme)" online. Es liegt im pdf-Format vor (zum Download). Nebenbei wird auch geltendes Recht in Deutschland erklärt.

      Link:
      [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]


      bzw.
      ->www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2014/05_06/files/PERSOENLICHKEITSRECHTE.pdf<-

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Klubobmann ()

    • Und als kleinen Beispiel weil aus meinem Arbeitsumfeld....

      Du darfst Dich rund herum um die Raffinerie zum Zaun stellen und mit dem größten Teleobjektiv hinein fotografiern und die Fotos auch verwenden.

      Wenn ich aber drinnen herum renne und ein Detailfoto für die Arbeit brauche, dann brauche ich eine Fotografieerlaubnis (die ich in der Regel auch bekomme, aber mit der Einschränkung, daß dieses Foto natürlich vertraulich ist und ich niemand Dritten geben darf).
    • Klubobmann schrieb:

      pdf-Format
      Ich hatte mir damals das Urteil und die Entscheide mit meinem laienhaften Rechtsverständnis durchgelesen.

      Die rechtliche Darstellung in diesem pdf und insbesondere die Spekulationen über die Ausweitung auf die Exekutive halte ich allerdings für nicht sehr stichhaltig.

      In dem genannten Entscheid wurden die berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen und es wurde für das höhere Rechtsgut entscheiden. D.h. Eine Fotografie aus Spaß zu machen oder bei einer Streithandlung abgelichtet zu werden.

      Wenn jedoch zB ein Journalist eine Amtshandlung fotografierte, wird wohl auch das Recht auf Information eine Rolle spielen und das wiederum könnte die bloße Gekränktheit fotografiert zu werden sicher überwiegen.

      Was dem Gesetzgeber in der aktuellen Rechtslage jedoch gelungen ist, eine permanente Rechtsunsicherheit zu schaffen.

      So wäre zB aus meiner Sicht endlich klar zu stellen, was Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Veröffentlichung bedeutet.
      (Die Alte Streitfrage ob das Herzeigen einer Fotografie auf eine Familienparty schon Öffentlichkeit wäre.)

      Weiters wäre aus meiner Sicht das Hausrecht (wie derzeit noch nicht gültig) im Zusammenhang mit dem Fotografierecht auch insofern zu präzisieren, dass damit auch Öffentliche Anlagen gemeint sein müssten. Also zB auf Gemeindegründe und im Wald. Eventuell in Bahnhöfen, öffentlich zugängliche Siedlungsanlagen und gewisse Veranstaltungsplätze, und wenn das Urheberrecht nicht beeinträchtigt würde. (zB In Ausstellungen und Kunstveranstaltungen)

      Natürlich wäre es im Interesse der Polizei Amtshandlungen ohne Öffentlichkeit (und ohne Gewissen) durchführen zu können und sich so einer möglichen Gesetzesverfolgung zu entziehen. Man denke zB an den Fall Omofuma.

      Übrigens herrscht bei uns die Rechtsmeinung, dass in Österreich das ständige Mitfilmen des Verkehrsgeschehens mit einer eingebauten Autokameras zur Sicherung der Beweise bei Unfällen nicht zulässig wäre. (Dass mit so eine Autocam auch jede Menge Unfug, wie Beobachtung von
      Passanten oder zB eines Hauseinganges gemacht werden könnte ist klar.)
      Das wäre sicher noch auszujudizieren. Da man ja eigentlich ein Berechtigtes Interesse haben können müsste die Beweislage zu einem Verkehrsunfall zu sichern. So ist ja insbesondere der Bildnisschutz ausgenommen, wenn Bilder zur Beweisvorlage vor Gericht verwendet werden. .... aber das ist halt meine persönliche Rechtsmeinung

      Hope it helps & lg Andreas

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