VfGH: Meisterprüfungspflicht ist aufgehoben!

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    • somayn schrieb:

      Die Online-Formulare sind halt noch am alten Stand. 'Berufsfotograf (Handwerk)' ist noch in der Liste der reglementierten Gewerbe eingetragen.

      Ich nehme an man muß genau diesen Wortlaut 'Berufsfotograf (Handwerk)' in das Formular-Feld 'Wortlaut des freien Gewerbes' eintragen.


      Ich würde oben nichts auswählen und unten Berufsfotograf hinschreiben (ohne dein Zusatz Handwerk) und am Schluss (da gibts glaube ich ein Feld für Anmerkungen) auf die Aufhebung hinweisen und ev. das BGBl anhängen.
    • webwolfi schrieb:

      somayn schrieb:

      Die Online-Formulare sind halt noch am alten Stand. 'Berufsfotograf (Handwerk)' ist noch in der Liste der reglementierten Gewerbe eingetragen.

      Ich nehme an man muß genau diesen Wortlaut 'Berufsfotograf (Handwerk)' in das Formular-Feld 'Wortlaut des freien Gewerbes' eintragen.


      Ich würde oben nichts auswählen und unten Berufsfotograf hinschreiben (ohne dein Zusatz Handwerk) und am Schluss (da gibts glaube ich ein Feld für Anmerkungen) auf die Aufhebung hinweisen und ev. das BGBl anhängen.


      Korrekt!

      Meine nette Sachbearbeiterin bei der BH hat gemeint dass Sie einfach noch ein "offizielles GO" von höherer Instanz benötigen, unabhängig vom Bgbl.

      Ich hab meine Abmeldung per 27.12., sowie Anmeldung per 1.1. gemacht und so werden Sie´s auch machen müssen lt. Auskunft der BH.

      LG
      Daniel
    • Ich habe ins Feld sonstige Anmerkungen eingetragen:
      es wird darauf hingewiesen, dass der §94 Z20 GewO durch den VfGH aufgehoben wurde (BGBl I 2013/212) und Berufsfotograf somit ein freies Gewerbe ist. Eine zusätzliche Handlung (Verordnung, Erlass Mitteilung) zB seitens des BMWFJ bedarf es dafür nicht. (Nur ein Hinweis, sollte das wegen der Feiertage noch nicht durchgedrungen sein)
    • Hallo
      Also ich wurde jetzt von "allerhöchster Stelle" zurückgerufen. Das Gewerbe kann aus folgenden Gründen noch nicht angemeldet werden,
      1. Es scheint noch nicht in der Liste der freien Gewerbe auf
      2. Es gibt noch keinen Wortlaut wie das Gewerbe heißt bzw ob der Wortlaut "Berufsfotograf" bleibt
      3. Es ist nicht möglich eine Anmeldung entgegenzunehmen die einstweilen unter der reglementierten Bezeichnung Berufsfotograf erfolgt.

      Solange diese Dinge nicht geklärt sind ist eine Anmeldung weder persönlich noch Online möglich.
      Auf meine Frage wann diese Dinge geklärt werden erhielt ich die Antwort, das kann auch noch länger bzw noch zwei bis drei Wochen dauern.

      Lg EKO
    • EKO schrieb:

      Hallo
      Also ich wurde jetzt von "allerhöchster Stelle" zurückgerufen. Das Gewerbe kann aus folgenden Gründen noch nicht angemeldet werden,
      1. Es scheint noch nicht in der Liste der freien Gewerbe auf
      2. Es gibt noch keinen Wortlaut wie das Gewerbe heißt bzw ob der Wortlaut "Berufsfotograf" bleibt
      3. Es ist nicht möglich eine Anmeldung entgegenzunehmen die einstweilen unter der reglementierten Bezeichnung Berufsfotograf erfolgt.

      Solange diese Dinge nicht geklärt sind ist eine Anmeldung weder persönlich noch Online möglich.
      Auf meine Frage wann diese Dinge geklärt werden erhielt ich die Antwort, das kann auch noch länger bzw noch zwei bis drei Wochen dauern.

      Lg EKO


      Etwa die gleiche Antwort erhielt ich von der BH Baden.
    • EKO schrieb:

      Hallo
      Also ich wurde jetzt von "allerhöchster Stelle" zurückgerufen. Das Gewerbe kann aus folgenden Gründen noch nicht angemeldet werden,
      1. Es scheint noch nicht in der Liste der freien Gewerbe auf
      2. Es gibt noch keinen Wortlaut wie das Gewerbe heißt bzw ob der Wortlaut "Berufsfotograf" bleibt
      3. Es ist nicht möglich eine Anmeldung entgegenzunehmen die einstweilen unter der reglementierten Bezeichnung Berufsfotograf erfolgt.

      Solange diese Dinge nicht geklärt sind ist eine Anmeldung weder persönlich noch Online möglich.
      Auf meine Frage wann diese Dinge geklärt werden erhielt ich die Antwort, das kann auch noch länger bzw noch zwei bis drei Wochen dauern.

      Lg EKO



      Die Auskunft von "allerhöchster Stelle" ist leider haarsträubender Unsinn

      1) Die Liste freier Gewerbe ist rechtlich nicht verbindlich und erhebt auch selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit (siehe auch Vorwort der Liste [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]) Siehe auch § 5 (2) GewO, Link dazu weiter unten.

      2) Der Wortlaut des freien Gewerbes ist prinzipiell relativ frei wählbar (siehe ebenda) und auch §339 GewO (unten)

      3) Die Gehöre ist VERPFLICHTET die Anmeldung entgegenzunehmen, jedenfalls während der Amtsstunden. §[Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]


      Gemäß [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar] in Verbindung mit [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar] dürfen freie Gewerbe nach Anmeldung ausgeübt werden. Die "Eingangsbestätigung" reicht vorerst. Punkt.
    • Whitesnake schrieb:

      Was machen Leute die schon Berufsfotografen sind? Müssen diese sich nochmal auf ein anderes Gewerbe umschreiben lassen?


      nein. warum sollten sie das müssen? Dass Berufsfotograf weiterhin ein Gewebe ist, ist unstrittig, selbst wenn jemand ein Gewerbe "Fotograf" anmeldet und damit durchkommt.

      Es ist eben gem. §5(2) GewO (Link in einem früheren Post) jetzt ein freies Gewerbe, weil es in der Liste der gebundenen Gewerbe nicht mehr vorkommt. Das kann aber den bisherigen Berufsfotografen -zumindest in Hinsicht auf ihre eigene Gewerbeberechtigung- egal sein.

      Außerdem gilt in Österreich das Prinzip, dass ein Bescheid, wenn er Rechtskraft erlangt hat und keine selbst andere Bestimmung enthält, gilt und zwar auch dann, wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Neuerlangung eines solchen Bescheides ändern.

      Exkurs: Das ist besonders relevant bei Betriebsanlagen- und Baubewilligungen. Deshalb sind zB Gastronomiebetriebe mit aufrechter Betriebsanlagenbewilligung besonders "wertvoll". Würde ich die selbe Hütte neu aufmachen, bekäme ich die Auflagen X, Y und Z, die mit hohen Kosten verbunden oder überhaupt umumsetzbar sind, eine bestehende Betriebsanlage darf aber mit der bestehenden Bewilligung weiter betrieben werden, auch wenn sie X, Y und Z nicht hat. (also ohne einer Lüftungsanalge mit der Mindestleistung sowieso, mit Fluchtwegen die heute zu schmal wären mit den Klos, in der damals ausreichenden Anzahl usw usf.
    • Ich habe das Gewerbe "Berufsfotograf (Handwerk)" online mit 1.1.2014 noch vor Weihnachten, angemeldet.
      Beim Befähigungsnachweis habe ich "Wird nachgereicht" gewählt.

      Bei einem Telefonat mit der Dame vom Magistrat Graz hat sie gemeint, dass die Behörde wahrscheinlich auf die Nachreichung des Befähigungsnachweises verzichten wird, da dieser durch die Aufhebung sinnlos geworden ist.
      Ich werde mich nach den Feiertagen dort nochmals melden, ob alles geklappt hat.
      LG
      Andreas
    • Hallo! Ich habe gerade. ...mit der Wko OÖ telefoniert (bzgl. Gründerberatungsgespräch) und da würde mir mitgeteilt, das eine Anmeldung derzeit wahrscheinlich noch gar nicht möglich ist, weil...Aussage der Dame: ....."der genaue Wortlaut für die Gewerbe bzw. Nebengewerbeanmeldung noch nicht festgelegt ist", und es an 27.1. erst eine Sitzung der Innung gibt.

      Weiß dazu von euch jemand etwas?

      Danke und Happy New Year
      Andrea
    • Sehr schön, Nur die WKO kann kein Gewerbe anmelden sonder nur das Magistrat bzw die BH sie ist Dir behilflich bzw reicht Deine Anträge weiter.
      Dort bleiben sie liegen bis alle Unklarheiten beseitigt sind,ich denke die Innung versucht vielleicht zu verhindern das genau diese Bezeichnung "Berufsfotograf" in der Gewerbeordnung aufscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von EKO ()

    • Bei einem freien Gewerbe ist das einzig Unangenehme am "liegen Lassen", dass man keinen Gewerberegister-Auszug hat. Ausüben darf man das Gewerbe, sobald man es angemeldet hat.

      (Link dazu in einem Posting von mir weiter oben).

      Aber vielleicht kann LexArt den Namen und die Tel-Nr. des Menschen von der WKO weitergeben, als Rückfragemöglichkeit für unsichere BeamtInnen.
      Solche praktischen Hinweise helfen manchmal mehr als solche auf Gesetze.

      Der Hinweis "geht nicht, weil ist (noch) nicht in der Liste der freien Gewerbe" lässt sich -wenn es sich um die Liste des Wirtschaftsministeriums handelt- ev. ganz praktisch mit einem Hinweis auf das Vorwort der Liste begegnen. (ebenfalls weiter oben verlinkt)

      Dort steht, dass die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und der Phantasie der AnmelderInnen keine Grenzen gesetzt sind.

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