Stellungnahme WKO zu Pressefotografen/Fotodesigner als Subunternehmer

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    • Ich bezweifle hier die die Sinnhaftigkeit dieses sogenannten Diskussionsforums!

      Ich habe ein Frage und hätte gern eine Antwort

      Da ja niemand etwas gegen meine Randbemerkungen entgegenzusetzen hat nehm ich an dass ich recht habe

      Danke für die Hilfe!
    • Warum sollte das den EuGH interessieren?

      Ich kann das jetzt mit 100%iger Sicherheit sagen, aber mir fällt weder ein Teil der Verträge noch irgend eine Richtlinie ein, die es Österreich verbieten würde, das Fotografengewerbe so zu regeln, wie es auch immer will, solange dabei alle EU-BürgerInnen gleich behandelt werden.

      Allenfalls könnte die Berufsfotografen-Verordnung hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen oder Praxis in anderen EU-Ländern ein Fall für den EuGH sein, aber auch nur im Falle des Falles, wen die inländischen Instanzen nicht helfen. Das wird aber nicht der Fall sein, weil spätestens der VwGH hier gegebenenfalls eine entsprechende Gleichstellung im Einzelfall bewirken wird. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil ja der VwGH an der Verfassungsmäßigkeit der ganzen Bestimmung zweifelt.
    • lumenesca schrieb:

      Blauäugige Frage eines Nichtjuristen: Gibt es auf EU-Ebene auch so etwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz?


      Doch, gibt es. Einerseits so wie in unserer Verfassung als Diskriminierungsverbot in der neuen Grundrechtscharta. Greift aber nicht, weil die Bestimmung unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, sexueller Orientierung etc. gilt.

      Der andere Grundsatz besagt, dass ich BürgerInnen anderer EU-Staaten nicht schlechter behandeln darf als Inländer. Die Gewerbeordnung behandelt alle gleich schlecht, damit ist das ok. Inländer dürfen theoretisch schlechter gestellt werden, also wenn man bei der Anerkennung zB deutscher Zeugnisse besonders großzügig ist, hilft das ÖsterreicherInnen nichts.

      Andersrum geht das nicht, es gibt keine Bestimmung, dass ich in allen EU-Ländern gleich behandelt werden muss wie in meinem Heimatland, es dürfen ja Deutsche auch nicht bei uns oder in Schweden 200 auf der Autobahn fahren, nur weil sie das daheim auch dürfen. Anders wäre das, wenn es eine Richtlinie gäbe, die für einen bestimmten Regelungsbereich EU-weit einheitliche Standards setzt und die österreichische Regelung diese Richtlinie verletzt. Es gibt hier aber keine derartige Richtlinie.

      Und es darf ein italienischer oder maltesischer Fotograf mit seiner dortigen Gewerbeberechtigung in Österreich Aufträge annehmen, aber nur dann, solange das vereinfacht gesagt nur kurzfristig ist, und der Schwerpunkt daheim liegt.
    • Ums genau zu sagen: die Freizügigkeitsrechte der EU beziehen sich immer nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Sachverhalte ohne Bezug zu einem anderen EU-Staat sind von den Freizügigkeiten (hier relevant: Niederlassungs - und Dienstleistungsfreiheit) nicht erfasst. Und ums es gleich zu ergänzen: damit fallen sich auch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta.

      Ob man daher Sachverhalte, die reine Inlandssachverhalte sind, gegenüber den grenzüberschreitenden Sachverhalten benachteiligen darf, richtet sich somit nicht nach EU-Recht (dem ist das wurscht), sondern nach nationalem (Verfassungs-)Recht.

      Nur ist das für die Gewerbeordnung sowieso nicht relevant. Die jetzige Regelung benachteiligt den österreichischen Sachverhalt nicht gegenüber dem EU-Sachverhalt. Die Zugangsvoraussetzungen sind die gleichen. Die Benachteiligung gibt sich nur vielleicht in der Praxis, wenn Gewerbebehörden die Gesetze falsch anwenden, nur ist das eine andere Baustelle und dagegen kann man sich ja sowieso wehren.

      lg Thomas

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