Frage zu Rechnung von Fotografen.Online

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    • Hy,

      also das fängt schon ah bisserle Link an bei der WKO, hier im Speziellen Büro Strauss wo ich angerufen habe.

      Auskunft von Frau
      Irene Jörg die mich an Frau
      Vanessa Vehovec von fotografen.at verwies und meinte das alle neuen Mitglieder sich dort KOSTENLOS eintragen können (BETONUNG auf KOSTENLOS).

      Auch Frau
      Vanessa Vehovec hat mir nochmals versichert das dies KOSTENLOS ist, außer man möchte zusätzliche Leistungen, dann wirds kostenpflichtig:

      Also entweder da spielt die WKO dem Portalbetreiber in die Tasche (und irgendwie halt ein Teil retour) oder was soll die Diskussion hier, von Rechnungen ohne Kostenpflichtige Mitgliedschaft.

      Da mir das Portal wärmstens vom Büro Strauss (eben seiner Sekretärin) empfohlen wurde frag ich mich schon was da abgeht ???


      Im Anhang auch sehr ersichtlich das die WKO auf [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar] "DATEN einpflegt" somit is die WKO aus meiner Sicht mit dem Portal in einem Boot und so scheints, dass die Abzocke(n) die wir hier lesen auch zumindest mit Wissen der WKO, oder einzelner in der WKO passiert, was mich dann doch sehr befremden würde.

      Bilder
      • WKo-001.PNG

        686 mal angesehen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ds-50 ()

    • arenaria22 schrieb:


      webwolfi schrieb:

      Grundsätzlich ist nichts rechtswidriges dran, als Unternehmer eine Online-Datenbank zu betreiben und dafür Daten zu recherchieren. Ob ich dazu durch das Land ziehe und FotografInnen suche, ob ich die WKO-Seite abtippe (oder automatisiert auswerte) ist prinzipiell einmal egal.

      Echt, das ist egal, dass wer Daten von Personen sammelt und die dann auf seiner Website ohne Einverständnis veröffentlicht?
      Ich bin kein Jurist und kenn mich mit Datenschutz nicht aus, aber für mich ist das nicht in Ordnung!
      Es kommt darauf an, wie er die sammelt.... Es ist schon ein Unterschied, wenn jemand Daten aus einem Verzeichnis abschreibt oder ob der einfach die Daten erhält, weil sie pauschal weitergegeben werden
    • Hallo!

      Die Datenweitergabe ist ja auch nicht prinzipiell verboten, das hat webwolfi ja auch schon gesagt. Die Frage ist eher die, wie das aussieht, wenn pauschal einfach alle Daten an eine Privatperson weiter gegeben werden

      Siehe hier:

      § 72. WKG
      (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar],
      zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
      Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch
      sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen
      werden

      (2) Daten von Kammermitgliedern
      dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den
      §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar], in der Fassung des Bundesgesetzes [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar] aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
      handelt.
      Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von
      Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von
      Unternehmen berechtigt sind

      (3) Im Falle
      von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur
      Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000

      (4)
      Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den
      Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben
      erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107
      Telekommunikationsgesetz 2003, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar].
      (5)
      Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei
      Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des
      E-Commerce-Gesetzes, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar].
    • Daniel Nagler schrieb:

      Was anderes wird dir nicht über bleiben ... leider


      Wurde wissentlich ein Vertrag eingegangen und die entsprechende Leistung war zufriedenstellend - zahlen.
      Wurde wissentlich ein Vertrag eingegangen und die entsprechende Leistung nicht erbracht - mängelrüge.
      Wurde wissentlich ein Vertrag eingegangen und die entsprechende Leistung erbracht aber du brauchst das zeug nicht - zahlen und kündigen.

      Wurde ein Vertrag erschlichen, du hast leistungen bezogen und bei rechnungserhalt nicht reagiert - kündigen und eventuell zahlen
      Wurde ein Vertrag erschlichen - zurücklehnen und warten .....

      ich bin allerdings kein jurist :P

      p.s: kündigen würde ich jedenfalls einen 'nicht abgeschlossenen vertrag'.
      allein von einer klagsandrohung würde ich mich jedenfalls nicht ins bockshorn schlagen lassen - wenn du das gefühl hast 'über den tisch gezogen worden zu sein' zeih das ding durch
      p.p.s: schon alleine das zusenden einer 'letzten mahnung' würde mich stutzig machen

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