Darf Privatperson Nutzungsrecht an Bild verkaufen?

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    • Darf Privatperson Nutzungsrecht an Bild verkaufen?

      Mich hat ein Tourismusverband gefragt ob ich Ihnen einige meiner Bilder für ein Werbeprospekt verkaufen würde, inkl. Titel da meine Fotos genau zu dem passen was sie suchen.

      Die Nutzungsrechte liegen ja bei mir als Privatperson.

      Die meinten es gäbe die Geringfügigkeitsgrenze unter der ich als Privatperson auch steuerfrei was dazuverdienen kann, sodass ich ihnen auch als Privatmensch eine Rechnung schreiben kann...


      Hat hier jemand Erfahrung mit sowas? (Rechnung für Nutzungsrechte schreiben)
      Was kann man dafür verlangen?

      Wo kann ich mich da beraten lassen?

      Wenns keine Möglichkeit gibt überlege ich Ihnen die Bilder auch gratis zur Verfügung zu stellen, da ich mich ja selber freu sie veröffentlicht wiederzusehen.
    • Sobald du Geld dafür bekommst - ist es verkauf..

      Sobald es Verkauf ist - brauchst du ein gewerbe dafür.

      Dank der 2012er Pressefotografengewerbeänderung (langes wort *G*) darfst du als "Pressefotograf"(Freies gewerbe) an Firmenkunden verkaufen (dazu zählen wohl auch vereine).
      Wenn du an Privatpersonen verkaufen willst -> Berufsfotograf (Meisterprüfung oder bla bla bla laut GewO §19).
    • also aus meiner sicht bist du in diesem thema

      nicht auf dauer und nicht auf gewinn orientiert mit deiner tätigkeit ... das wäre dann gewerblich ...

      du hast deine arbeit auch nicht auftrags deines (potentiellen) kunden gemacht, sonder so zum spass und wurdest "entdeckt" ...

      also sollte es kein problem mit der gewerbeordnung geben.

      einkommenststeuertechnisch können sich natürlich fragen ergeben - bist du schüler / student und erhalten deine eltern familienbeihilfe, bist du arbeitslos oder normal erwerbstätig?
      geringfügigkeitsgrenzen gibt es -- keine frage ...

      aber vielleicht hast du mehr davon, wenn du dich zB zur folderpräsentation einladen lässt (ein netter event?), am folder als zur verfügung steller angeführt wirst und / oder vom tourismusverband in den ort / die region eingeladen wirst auf ein wochenende /eine woche zu zweit oder einen regional- / schipass o.ä. erhältst ... das macht weniger kopfweh, verschafft dir ein nachhaltig positives erlebnis und eine geschichte zum erzählen unter freunden ... und die freundin kannst ggf auch damit beeindrucken ;)
    • H.H.Photography schrieb:

      also aus meiner sicht bist du in diesem thema

      nicht auf dauer und nicht auf gewinn orientiert mit deiner tätigkeit ... das wäre dann gewerblich ...

      du hast deine arbeit auch nicht auftrags deines (potentiellen) kunden gemacht, sonder so zum spass und wurdest "entdeckt" ...

      also sollte es kein problem mit der gewerbeordnung geben.

      einkommenststeuertechnisch können sich natürlich fragen ergeben - bist du schüler / student und erhalten deine eltern familienbeihilfe, bist du arbeitslos oder normal erwerbstätig?
      geringfügigkeitsgrenzen gibt es -- keine frage ...

      aber vielleicht hast du mehr davon, wenn du dich zB zur folderpräsentation einladen lässt (ein netter event?), am folder als zur verfügung steller angeführt wirst und / oder vom tourismusverband in den ort / die region eingeladen wirst auf ein wochenende /eine woche zu zweit oder einen regional- / schipass o.ä. erhältst ... das macht weniger kopfweh, verschafft dir ein nachhaltig positives erlebnis und eine geschichte zum erzählen unter freunden ... und die freundin kannst ggf auch damit beeindrucken ;)

      :daumenhoch:
    • @Gust:

      Bei Deinem "ab und zu" wird wahrscheinlich gleich mal der Eindruck erweckt, daß besagte Regelmäßigkeit im Spiel ist und damit wären wir dann wieder beim Thema Gewerbe und die "Indizien" würden dann wohl eher gegen Dich sprechen. Bei einer einmaligen Geschichte kann und wird Dir aber niemand was anhaben, sofern es kein Auftrag war - was in diesem Fall ja so geschildert wurde ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TheRainman ()

    • gust schrieb:



      TheRainman schrieb:



      gust schrieb:

      Sobald du Geld dafür bekommst - ist es verkauf..

      Sobald es Verkauf ist - brauchst du ein gewerbe dafür.

      Blödsinn!

      Nur, weil man mal was "verkauft", braucht man noch lange kein Gewerbe - Stichwort: "Regelmäßigkeit" ;)


      Sag das bitte der Fotoinnung ;)

      Dann wäre es also legal wenn ich "ab und zu" eine Hochzeit fotografiere und Geld dafür bekomme? ;)
      Wie in Beiträgen vorher schon zu lesen ist, wurden die Fotos privat und ohne Auftrag erstellt. Später hat sie einer entdeckt und möchte sie haben. Sehe darin also auch gewerbetechinsch kein Problem, vorausgesetzt es wird nicht regelmäßig betrieben. Aber bitte erkläre mal wie du bei der Hochzeit argumentieren möchtest? Lauter geladene Gäste und rein zufällig hat jemand völlig unbemerkt die ganze Hochzeit fotografiert, das Brautpaar hat später die Fotos auf einer privaten Homepage entdeckt und dir ein Angebot gemacht dir diese Bilder abzukaufen. :D :D
    • wenn du sie ohne auftrag gemacht hast, und ALLE rechte am bild besitzt, dann kannst du ihnen die nutzungsrechte verkaufen (achtung, wenn du das werknutzungsrecht verkaufst, darfst du sie nicht mehr verwenden). anders bei der werknutzungsbewilligung.
      zum thema alle rechte: da ich die fotos nicht kenne, kann ich nicht genau sagen, auf was du alles aufpassen musst, da es vom bildinhalt abhängt. aber mal kurz ein paar beispiele: bei personen am foto brauchst du deren einwilligung (recht am eigenen bild), bei kunstwerken, gebäuden, etc kann es sein, dass du die einwilligung des urhebers brauchst (urheberrechtsgesetz), und falls das zb auch noch gebiet der österreichischen bundesforste ist/war, dann brauchst auch deren einwilligung. all diese rechte würde ich mir vorher besorgen, egal ob du verkaufst oder verschenkst. im endeffekt zahlst nämlich du, wenn was nicht passt. und ob dich der tourismusverband dann unterstützt, das ist eine andere frage.
      lg robert
    • H.H.Photography schrieb:

      aber vielleicht hast du mehr davon, wenn du dich zB zur folderpräsentation einladen lässt (ein netter event?), am folder als zur verfügung steller angeführt wirst und / oder vom tourismusverband in den ort / die region eingeladen wirst auf ein wochenende /eine woche zu zweit oder einen regional- / schipass o.ä. erhältst ... das macht weniger kopfweh, verschafft dir ein nachhaltig positives erlebnis und eine geschichte zum erzählen unter freunden ... und die freundin kannst ggf auch damit beeindrucken ;)


      ....auch das könnte problematisch sein, da eine Zahlung, die nicht in geldwerter Form stattfindet, trotzdem ein Einkommen darstellt. (ich weiß, ich bin jetzt ein i-tüpfler-Reiter)

      Außerdem ist zur Geringfügigkeitsgrenze noch anzumerken, dass diese mit anderen Gehältern zusammengerechnet wird. Ist er mit diesem über der Grenze, ist das Einkommen genauso normal zu versteuern. Kann mit Steuerausgleich natürlich tw wieder zurückgefordert werden. Doch bei den Beträgen um die es hier geht ..... 8)
    • RobertMay schrieb:

      aber mal kurz ein paar beispiele: bei personen am foto brauchst du deren einwilligung (recht am eigenen bild), bei kunstwerken, gebäuden, etc kann es sein, dass du die einwilligung des urhebers brauchst (urheberrechtsgesetz), und falls das zb auch noch gebiet der österreichischen bundesforste ist/war, dann brauchst auch deren einwilligung. all diese rechte würde ich mir vorher besorgen, egal ob du verkaufst oder verschenkst. im endeffekt zahlst nämlich du, wenn was nicht passt. und ob dich der tourismusverband dann unterstützt, das ist eine andere frage.
      lg robert

      Seit wann hat der Probleme der fotografiert hat und nicht der der es veröffentlicht hat.
    • Ich würde ihnen die Bilder mit Namensnennung unentgeltlcih überlassen.
      Was das Thema "Gewerbe" betrifft, ist es ab dem 2. mal regelmäßig - also einmal im Leben könnte gehen.
      Es muss aber unter ein freies Gewerbe fallen, für das kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Deshalb ginge eine Hcohzeit, weil privat = Berufsfotograf = Meisterprüfung = Befähigungsnachweis, nicht.
      Die Bildrechte sind vor allem bei Personen problematisch. Ohne eine Einwilligung einer Person, darfst du diese nicht fotografieren, das hat mit Veröffentlichen gar nix zu tun.
      Bei den Gebäuden ist das in Österreich eher unproblematisch, solange du es nicht betreten hast. Entscheidend ist der Standort des Fotografen bei der Aufnahme. In Österreich darfst du auch von einem benachbarten Haus fototgrafieren. Suche mal nach "Panoramafreiheit".
      Werden die Bilder aber in Deutschland veröffentlicht, dann muss das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht worden sein. Es gibt da einen Fall mit einem Foto vom Hundertwasserhaus in Wien "Hundertwasserentscheidung" [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
      LG
      Andreas
    • @17-35: es hat immer der probleme, der es fotografiert hat und dann weitergegeben hat. vor allem, wenn er die bildrechte verkauft. um etwas verkaufen zu können, muss man es erst besitzen. außer ich weise den käufer ausdrücklich (ich würds dann schriftlich mit unterschrift zur kenntnisnahme machen), dass er sich um diese rechte selbst kümmern muss (wo er dann wohl eher nicht kaufen wird).
      ansonsten kann ich keine nutzungsrechte hergeben, wenn ich sie selbst nicht hab. wenn zb eine person am foto ist, von der du das einverständnis nicht hast, hast du auch kein nutzungsrecht, sondern bist nur urheber gemäß urheberrechtsgesetz. zur nutzung des bildes brauchst also auch noch das einverständnis der person. also um beim beispiel der person zu bleiben. wobei man nur dann alles ganz genau beantworten kann, wenn man das bild bzw. dessen inhalt kennt.
    • gust schrieb:

      TheRainman schrieb:

      gust schrieb:

      Sobald du Geld dafür bekommst - ist es verkauf..

      Sobald es Verkauf ist - brauchst du ein gewerbe dafür.

      Blödsinn!

      Nur, weil man mal was "verkauft", braucht man noch lange kein Gewerbe - Stichwort: "Regelmäßigkeit" ;)


      Sag das bitte der Fotoinnung ;)

      Dann wäre es also legal wenn ich "ab und zu" eine Hochzeit fotografiere und Geld dafür bekomme? ;)


      Was hat das eine mit dem anderen zu tun ?

      woergigrz schrieb:

      I
      Die Bildrechte sind vor allem bei Personen problematisch. Ohne eine Einwilligung einer Person, darfst du diese nicht fotografieren, das hat mit Veröffentlichen gar nix zu tun.


      Und der nächste Käse. Herrje ..
    • H.H.Photography schrieb:


      du hast deine arbeit auch nicht auftrags deines (potentiellen) kunden gemacht, sonder so zum spass und wurdest "entdeckt" ...

      also sollte es kein problem mit der gewerbeordnung geben.


      Und genau deshalb ist es ein Problem. Laut GewO ist die 'Risikofotografie' (ohne Auftrag fotografieren und dann verkaufen) weiterhin nicht frei und daher den Berufsfotografen vorbehalten.

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