Liebe Leute!
Ich würde mich über eure (hoffentlich fundierten) Antworten zu folgendem Sachverhalt freuen. Ich bin vor einiger Zeit von einer Mutter und deren Tochter gebeten worden Studiofotos zu erstellen (die unter anderem als Weihnachtsgeschenke für deren Partner dienen sollen).
Gestern trafen wir uns zu einer Vorbesprechung (für mich zwingend notwendig vor jedem Shooting). Im Zuge des Gesprächs wurde seitens Mutter und Tochter der Wunsch an mich herangetragen, auch den Bereich (Teil-)Akt abzudecken. Nun zum speziellen Problem: die Tochter ist mit 17 Jahren noch nicht volljährig.
Ich stelle nochmals ausdrücklich fest, dass der Wunsch seitens der Modelle an mich herangetragen wurde, dass jedes meiner Shootings vertraglich abgesichert ist, dass der Wunsch der Tochter von der Mutter als Erziehungsberechtigten ausdrücklich unterstützt wird und dass die Mutter als Erziehungsberechtigte das Vertragswerk selbstverständlich unterschreiben würde.
Vielleicht auch noch kurz einige Worte über den Verwendungszweck: wie bereits gesagt sollen die Bilder als Weihnachtsgeschenk dienen, das heißt, das Bildmaterial wird den Modellen ausgehändigt, darüber hinaus ist vorgesehen, dass ich GEMEINSAM ausgewähltes und auch vertraglich fixiertes Bildmaterial (etwa 10 Bilder pro Modell) für nicht kommerzielle Zwecke (also z.B. auf meiner Homepage, ev. in seriösen Fotografie-Plattformen, aber selbstverständlich nicht in einem persönlichkeitsschädigendem Umfeld) veröffentlichen dürfte.
Also nochmals zusammengefasst - der Wunsch nach Abdeckung des Aktbereichs kam ausdrücklich nicht von mir, sondern von der noch nicht volljährigen Tochter und wird ausdrücklich von der Mutter unterstützt, ein Vertragswerk würde von der Mutter als Erziehungsberechtigter unterfertigt.
Dennoch stellt sich für mich die Frage (nachdem ich großes Interesse habe, seriöse Arbeit zu leisten): soll ich mich darauf einlassen? Gibt es jugendschutzgesetzliche Grundlagen, die (Teil)-Aktbilder generell ausschließen bzw. bestimmte Verwendungszecke (selbst in den oben skizzierten nicht kommerziellen Grenzen) ausschließen? Ich danke herzlich für eure Meinungen und auch (wenn euch zufällig möglich) mehr oder weniger fundierten Rechtsauskünfte (nachdem jugendschutzgesetzliche Vorgaben Landessache sind, ist vielleicht noch wichtig, dass ich aus Oberösterreich bin).
Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße,
Günther
Ich würde mich über eure (hoffentlich fundierten) Antworten zu folgendem Sachverhalt freuen. Ich bin vor einiger Zeit von einer Mutter und deren Tochter gebeten worden Studiofotos zu erstellen (die unter anderem als Weihnachtsgeschenke für deren Partner dienen sollen).
Gestern trafen wir uns zu einer Vorbesprechung (für mich zwingend notwendig vor jedem Shooting). Im Zuge des Gesprächs wurde seitens Mutter und Tochter der Wunsch an mich herangetragen, auch den Bereich (Teil-)Akt abzudecken. Nun zum speziellen Problem: die Tochter ist mit 17 Jahren noch nicht volljährig.
Ich stelle nochmals ausdrücklich fest, dass der Wunsch seitens der Modelle an mich herangetragen wurde, dass jedes meiner Shootings vertraglich abgesichert ist, dass der Wunsch der Tochter von der Mutter als Erziehungsberechtigten ausdrücklich unterstützt wird und dass die Mutter als Erziehungsberechtigte das Vertragswerk selbstverständlich unterschreiben würde.
Vielleicht auch noch kurz einige Worte über den Verwendungszweck: wie bereits gesagt sollen die Bilder als Weihnachtsgeschenk dienen, das heißt, das Bildmaterial wird den Modellen ausgehändigt, darüber hinaus ist vorgesehen, dass ich GEMEINSAM ausgewähltes und auch vertraglich fixiertes Bildmaterial (etwa 10 Bilder pro Modell) für nicht kommerzielle Zwecke (also z.B. auf meiner Homepage, ev. in seriösen Fotografie-Plattformen, aber selbstverständlich nicht in einem persönlichkeitsschädigendem Umfeld) veröffentlichen dürfte.
Also nochmals zusammengefasst - der Wunsch nach Abdeckung des Aktbereichs kam ausdrücklich nicht von mir, sondern von der noch nicht volljährigen Tochter und wird ausdrücklich von der Mutter unterstützt, ein Vertragswerk würde von der Mutter als Erziehungsberechtigter unterfertigt.
Dennoch stellt sich für mich die Frage (nachdem ich großes Interesse habe, seriöse Arbeit zu leisten): soll ich mich darauf einlassen? Gibt es jugendschutzgesetzliche Grundlagen, die (Teil)-Aktbilder generell ausschließen bzw. bestimmte Verwendungszecke (selbst in den oben skizzierten nicht kommerziellen Grenzen) ausschließen? Ich danke herzlich für eure Meinungen und auch (wenn euch zufällig möglich) mehr oder weniger fundierten Rechtsauskünfte (nachdem jugendschutzgesetzliche Vorgaben Landessache sind, ist vielleicht noch wichtig, dass ich aus Oberösterreich bin).
Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße,
Günther