Danke für die Recherche!
Klar ist noch nix beschlossen, es geht jetzt eben darum dass es im Plenum die richtige Richtung geht.
In einem Punkt liegst du nicht ganz richtig:
Es stimmt natürlich, dass nirgendwo explizit etwas von Hintergrund oder Beiwerk steht, aber das tut es nirgendwo im Urheberrecht.
Eine Nutzung ist eine Nutzung, ob nun im Vordergrund oder im Hintergrund ist völlig egal. Schon nach heutigem Recht nutze ich das Werk des Architekten, wenn ich jemand davor fotografiere. Der weiter oben zitierte Paragraph sagt nur, dass ich das im öffentlichen Raum darf, ist also eine Ausnahme.
Das Urheberrecht unterscheidet nirgendwo zwischen Hauptmotiv und Nebenmotiv, Hintergrund oder was immer. Wenn ich keine explizite Ausnahmebestimmung habe, dann muss ich den Urheber fragen, egal ob Vor- oder Hintergrund. Lediglich die Sache mit dem Beiwerk wäre etwas anders.
Um es zu verdeutlichen ein Beispiel aus einem anderen Bereich des Urheberrechts: Wenn ich in einem Film eine Szene in einer Bar drehe, in der es zB um ein Gespräch geht, oder eine Schlägerei und im Hintergrund kommt aus der Jukebox Musik die wirklich kein wesentliches Detail ist, nur eben zum Ambiente "Bar" dazugehört, dann ist das selbstverständlich trotzdem eine Werknutzung am Musikstück die der Urheber nach Belieben untersagen oder sich entlohnen lassen kann.
selbstverständlich ist ein Bauwerk im Hintergrund eine Werknutzung, es sei denn es ist wirklich nur Beiwerk (siehe obige Beispiele)
Wenn ich die Abänderungsanträge betrachte, wäre das selbstverständlich ein massiver Eingriff in die Panoramafreiheit, weil diese nur mehr für HobbyfotografInnen gelten würde und (in einer der Varianten) nur mehr für um Steuergeld errichtete Bauwerke.
Es geht also um weit mehr als um kommerzielle Architekturfotografie und dergleichen, Beispiele habe ich ja dargelegt.
Klar ist noch nix beschlossen, es geht jetzt eben darum dass es im Plenum die richtige Richtung geht.
In einem Punkt liegst du nicht ganz richtig:
Es stimmt natürlich, dass nirgendwo explizit etwas von Hintergrund oder Beiwerk steht, aber das tut es nirgendwo im Urheberrecht.
Eine Nutzung ist eine Nutzung, ob nun im Vordergrund oder im Hintergrund ist völlig egal. Schon nach heutigem Recht nutze ich das Werk des Architekten, wenn ich jemand davor fotografiere. Der weiter oben zitierte Paragraph sagt nur, dass ich das im öffentlichen Raum darf, ist also eine Ausnahme.
Das Urheberrecht unterscheidet nirgendwo zwischen Hauptmotiv und Nebenmotiv, Hintergrund oder was immer. Wenn ich keine explizite Ausnahmebestimmung habe, dann muss ich den Urheber fragen, egal ob Vor- oder Hintergrund. Lediglich die Sache mit dem Beiwerk wäre etwas anders.
Um es zu verdeutlichen ein Beispiel aus einem anderen Bereich des Urheberrechts: Wenn ich in einem Film eine Szene in einer Bar drehe, in der es zB um ein Gespräch geht, oder eine Schlägerei und im Hintergrund kommt aus der Jukebox Musik die wirklich kein wesentliches Detail ist, nur eben zum Ambiente "Bar" dazugehört, dann ist das selbstverständlich trotzdem eine Werknutzung am Musikstück die der Urheber nach Belieben untersagen oder sich entlohnen lassen kann.
selbstverständlich ist ein Bauwerk im Hintergrund eine Werknutzung, es sei denn es ist wirklich nur Beiwerk (siehe obige Beispiele)
Wenn ich die Abänderungsanträge betrachte, wäre das selbstverständlich ein massiver Eingriff in die Panoramafreiheit, weil diese nur mehr für HobbyfotografInnen gelten würde und (in einer der Varianten) nur mehr für um Steuergeld errichtete Bauwerke.
Es geht also um weit mehr als um kommerzielle Architekturfotografie und dergleichen, Beispiele habe ich ja dargelegt.