Kamera gebraucht kaufen: worauf achten?

    Die Anmeldung zum Wiener Fotomarathon am 14.09.2025 ist online Infos & Anmeldung

    Gewinne Einkaufs-Gutscheine beim Fotowettbewerb "Wiener Traditionen" Jetzt mitmachen

    • fotomartin.at schrieb:


      QuickMick schrieb:

      Nein, so ist es eben nicht. Verträge die durch Drohung, List oder Irrtum zustande kommen sind eben nicht rechtskräftig.
      Damit ist jeder Kaufvertrag unnötig
      Wenn dir also jemand sagt die Kamera hat 5000 Auslösungen und du kaufst sie, kommst nach einer Woche drauf sie hat 50.000 Auslösungen hast du gute Chancen dein Geld zurück zu bekommen. In der KFz-Branche ähnlich mit manipulierten Kilometerständen.
      Das ist aber so ziemlich der einzige Beweisbare Fall

      Generell - persönlicher Kontakt kann durch nichts ersetzt werden, ich sag den Leuten immer sie sollen zu mir kommen, sich das Teil in Ruhe anschauen und ausprobieren. Unter Umständen muss man da ein wenig mehr Zeit aufwenden aber die Chance Hehlerware oder defektes Gerät zu kaufen sinkt drastisch.

      Dem stimme ich zu, dennoch glaubst du ernsthaft das der Käufer deiner Kamera nach 4 Monaten zu dir kommen kann und sie dir zurückbringen kann, weil er sich beim kauf geirrt hat? Würdest du ne kaputte Kamera zurücknehmen weil die Platine ev schon vorher nen Haarriss hat, der Verschluß ausnahmsweise mal bei 35000 Klicks die Grätsche macht.

      Die große Frage bei sowas ist die Frage der Beweislast. Trägt die der Käufer und muss Beweisen das die Kamera schon beim kauf nen Schuß weg hatte, so hat er die Arschkarte. Trägt die der Verkäufer und muss Beweisen das er sie ohne Mängel übergeben hat, so wäre das das Ende jeglicher Privatverkäufe.

      Hehlerware ist wieder ein anderes Kapitel, ich kaufe im normalfall nichts ohne Originalrechnung und OVP und ab 300.- nur mehr persönlich abgeholt.
      Ich habe nicht gesagt dass das immer in der Praxis sinnvoll und durchsetzbar ist sondern die juristischen Fakten, nachzulesen im ABGB.
    • Gewährleistung kann man beim Kauf unter Privaten prinzipiell ausschließen.

      Das betrifft aber nicht:
      - ausdrücklich bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften wie "voll funktionstüchtig", "neuwertig", "XXXX Auslösungen", "frei von Kratzern und Fungus" etc.
      - arglistig verschwiegene Mängel

      In solchen Fällen ist die Mängelrüge nur ein Weg, es kommen auch andere Rechtsbehelfe in Frage. Im Zweifel hilft ein Anwalt.

    Registrieren oder Anmelden

    Du musst auf fotografie.at angemeldet sein, um hier antworten zu können.

    Registrieren

    Hier kannst Du Dich neu registrieren - einfach und schnell!


    Neu registrieren

    Annmelden

    Du bist schon Mitglied? Hier kannst Du Dich anmelden.


    Anmelden