Was darf ich als Hobbyfotograf?

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    • Hallo,

      Danke für die Antworten.

      Also darf ich gratis (um etwas zu lernen und weil es mich interessiert) Hochzeiten bzw. allgemein Events oder Babyfotos, Portraits, etc. auf Anfrage auch von fremden Personen fotografieren und diese Fotos dann ins Internet stellen (facebook, eigene Website, ...) und vor allem der Person selbst zur Verfügung stellen, korrekt?

      Oder muss ich dann Angst haben, dass mich jemand verklagt, weil ich jemanden möglicherweise einen Auftrag weggenommen habe?

      Ich bin schon richtig paranoid hier und will mit meinem Hobby echt keinen Ärger einhandeln und mich daher konkret vorab informieren.

      Lg

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von sharenz ()

    • lupus-corridor schrieb:

      Uwe01 schrieb:

      Wo kein Kläger - da kein Richter,


      Das ist die Crux an der Geschichte; ich nehme an die Anzahl der Gewerbescheine wird in nächster Zeit ordentlich steigen - damit natürlich auch die Anzahl der Kläger!
      Denn wenn die gewerbliche Konkurrenz schon so groß ist, wird man sich sicher von den "Steuerschonern" nichts mehr wegnehmen lassen wollen!

      Auch die Innungen beginnen bereits umzudenken: in Wien und NÖ hab ich schon vernommen, das man sich arrangieren und natürlich das Gewerbe gesamt vertreten muss. Versteh ich so: wenn man fast keine gewerberechtliche Konkurrenz mehr jagen kann, jagt man steuerrechtliche!

      Wieso bloß sehe ich das genau so
    • Wow! Ich hab den Auslöseknopf an meiner Kamera gefunden, wer lässt mich jetzt seine Hochzeit fotografieren?

      Warum kann die fotografie nicht einfach ein Hobby bleiben. Wenn du in deinem Brotberuf zu wenig verdienst dann wechsle ihn. Wenn du glaubst du kannst nicht mal die kosten für die Gewerbeanmeldung mit denen fotografischen Leistungen erwirtschaften dann lass es. Wenn du glaubst du bist der perfekte Fotograf und machst jetzt die große Kohle, dann melde doch das Gewerbe an.

      Ich fotografiere weil ich freude an meinen Bildern habe.

      Lg, florian

      PS: Warum schon wieder so ein Beitrag, wenn der Zugang zum Fotografengewerbe jetzt eh schon so erleichtert wurde?
    • sharenz schrieb:

      Also darf ich gratis (um etwas zu lernen und weil es mich interessiert) Hochzeiten bzw. allgemein Events oder Babyfotos, Portraits, etc. auf Anfrage auch von fremden Personen fotografieren und diese Fotos dann ins Internet stellen (facebook, eigene Website, ...) und vor allem der Person selbst zur Verfügung stellen, korrekt?


      JEIN, ist das wirklich sooo schwer zu verstehen? :D

      es hängt wohl von deinem GESAMTEN auftritt auf, obs probleme geben wird.

      hast du zb einen facebook-account der sich "sharenz photography" nennt und eine professionelle homepage, die so gut ist, dass man zweifeln könnte, dass die nur als hobby dient ...
      ... und du dann jährlich von wildfremden personen 8 standardportraitshootings, 5 babybäuche und 4 hochzeiten ins portfolio einspielst ...
      ... wird dir kein mensch (und eventuell auch kein richter) glauben, dass das nur ein hobby ist.
      egal ob da 10x nur TfP und gratis steht

      sind die selben fotos aber von deinen verwandten, sieht wieder alles anders aus

      und frag jetzt bitte nicht, wieviele shootings man max. einstellen kann X(


      sharenz schrieb:

      Oder muss ich dann Angst haben, dass mich jemand verklagt, weil ich jemanden möglicherweise einen Auftrag weggenommen habe?


      kann dir durchaus passieren wenn du wie vorher beschrieben auftrittst
    • Wenn du glaubst du kannst nicht mal die kosten für die Gewerbeanmeldung mit denen fotografischen Leistungen erwirtschaften dann lass es.
      Bingo, das glaube ich! Darum will ich wissen, was ich machen DARF um meine Fähigkeiten zu verbessern und zu lernen. Daher will ich aktuell auch keine Gewerbeschein lösen, sondern mich einfach mit der Fotografie beschäftigen und in alle Richtungen etwas ausprobieren, was ich aber nicht tun kann, wenn ich nicht weiß, was ich machen darf.

      Lg
    • lupus-corridor schrieb:

      pluslucis schrieb:

      3) Geh anmelden, oder lass es bleiben ... sollte jetzt der Rat sein.


      :daumenhoch:


      Wieviel hast Du (TO) bisher für Dein Hobby ausgegeben? Ich unterstelle mal: genug!
      Also nimm ca. 400er pro Jahr in die Hand (betrachte es als laufende Hobbykosten) und hol Dir den Gewerbeschein - und schon darfst Du alles!!

      Sollte Dir das zu viel sein, dann bleib braver Hobbyist und erspar Dir (und uns) die ganzen sinnlosen Diskussionen, von denen ich gehofft hatte, das sie mit dem 18.12. ihr Ende gefunden haben!


      +1

      und jetzt ist ruhe in der kiste!
    • kohli-vie schrieb:


      JEIN, ist das wirklich sooo schwer zu verstehen? :D


      Ja für mich als Techniker schon :D

      Gut, das heißt solange ich schlecht bin brauche ich mir eigentlich keine Gedanken machen, wenn ich dann jedoch mal besser sein sollte, muss ich mir einen Gewerbeschein nehmen und dann wird sich keiner mehr für die Bilder interessieren, weil ich damit zumindest meine Kosten dafür decken möchte.

      Danke ich hoffe, ich habs jetzt geschnallt.

      Ich verstehe noch immer nicht, wieso hier soviele irgendwas von Geld verdienen reden?!
    • Hallo

      Also Ich bemühe mich jetzt es Dir so einfach zu erklären das Du es verstehen solltest.
      Um Hochzeiten oder ähnliches zu Fotografieren brauchst einen Gewerbeschein, warum weil es ein Gewerbe ist.
      Warum, wenn ich das eh gratis mache. Ich erklärst an einen Beispiel .
      Ich stell für einen Bekannten eine Mauer auf seinem Grundstück auf, weil ich dabei etwas lernen möchte. Baumeister Willi Mörtel zeigt mich wegen Pfuscherei an.
      Ich Sage nun ich hab doch kein Geld dafür genommen und außerdem habe ich es nur gemacht um besser mauern zu lernen. Du bekommst eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Gewerberecht und eine Finanzstrafe.
      Was ist das Problem zu verstehen das die Fotografie ein Gewerbe wie viele anderen Gewerbe ist. Ob Du nun als Maurer oder Gärtner etc. werkst auch wenn Du es gratis machst es ist Pfusch. Außerdem bitte zu beachten, wenn's so leicht wäre würde jeder Pfuscher sagen " Ich hab eh kein Geld dafür bekommen" Ich hoffe das es jetzt etwas verständlicher ist warum ich da vorsichtig wäre.

      Lg EKO
    • sharenz schrieb:

      Wenn du glaubst du kannst nicht mal die kosten für die Gewerbeanmeldung mit denen fotografischen Leistungen erwirtschaften dann lass es.
      Bingo, das glaube ich! Darum will ich wissen, was ich machen DARF um meine Fähigkeiten zu verbessern und zu lernen. Daher will ich aktuell auch keine Gewerbeschein lösen, sondern mich einfach mit der Fotografie beschäftigen und in alle Richtungen etwas ausprobieren, was ich aber nicht tun kann, wenn ich nicht weiß, was ich machen darf.

      Lg

      Wenn ich mich jedesmal früge, ob ich das machen darf, dann hätte ich an meinem Hobby keine Freude mehr und ließe es bleiben.
    • Tja irgend wie habe ich auch Verständnis für solche Gedanken.
      Da kommt irgend ein "Bekannter" und sagt Dir, stell Dir vor ich benötige einen Fotografen am Wochenende für den 80er meiner Oma. Der lokale Berufsfotograf will ....hundert EUR dafür "Wahnsinn",kannst Du das nicht machen ich geb Dir für die zwei Stunden 100 EURO.
      Tja 100 EURO leicht verdient noch dazu steuerfrei, die Verlockung ist da schon groß.
      Und ja es Verstößt gegen das Gesetz. =O
    • Ich frage mich, ob der Hausverstand jetzt endgültig Ferien hat.
      Die Frage, was erlaubt und OK ist, lässt sich ein Stück weit nämlich auch mit der eigenen Einschätzung bestreiten.

      Ich habe noch nirgends erlebt, dass jemand im Netz fragt, ob es OK ist, Freunde nach Hause einzuladen und für sie ein Abendessen zu kochen. Da braucht auch niemand eine Gastroberechtigung. Wenn aber jeden Abend gegen Bezahlung für Freunde der Freunde und auch Fremde gekocht wird, ist's wohl klar, dass dieses Kochen über die Hobbybetätigung hinausgeht. So - sagt dann der Hausverstand - verhält es sich auch beim Knipsen.
    • newbee schrieb:


      Keine Gewinnerzielungsabsicht und kein Anbot einer Dienstleistung an einen unbestimmten Kundenkreis
      -> Liebhaberei


      Liebhaberei ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und hat mit Gewerbsmäßigkeit überhaupt nichts zu tun.

      Wenn du gegen (zu wenig) Geld fotografierst und deine Ausgaben die Einnahmen übersteigen, ist das Liebhaberei. Es ist aber trotzdem Gewerbsmäßig, denn du hast zunächst einmal gezielt Einkünfte.

      newbee schrieb:

      (Handwerke waren von der Ausübung der Nebenrechte durch freie Gewerbetreibende definitiv ausgenommen).


      Falsch. Siehe mein Posting zu den Nebenrechten im VfGH-Thread. Im von mir zitierten Fall des VwGH (!) ging es um einen Lüftungstechniker, der den elektrischen Schaltkasten für die Lüftungsanlage mitgemacht hat. Prinzipiell darf er das, es war nicht die Frage des fehlenden Elektriker-Gewerbescheins, sondern es ging nur darum, wie die 10% zu berechnen sind (Einbeziehung von Material oder nicht). Bei "gefährlichen" Nebenleistungen muss sich der Anbieter entsprechend geschultem Personal bedienen.
    • Eine ganz klare Antwort auf die Ausgangsfrage:

      Ein Hobbyfotograf darf nicht gegen Geld oder eine geldwerte Gegenleistung fotografieren. Punkt. (*) Übrigens auch nicht im Rahmen von diversen Tauschringen und lokalen Ersatzgeld-Initiativen.

      Außerdem darf er, auch ohne tatsächlich Geld oder eine andere Gegenleistung zu nehmen, Fotografie auch nicht gegen eine wie immer geartete Gegenleistung anbieten. Egal ob öffentlich, privat oder an einen klar definierten oder unbestimmten Personenkreis.

      (*) Es gibt wenige Fallkonstruktionen, die eine Ausnahme sein könnten, die aber alle wegfallen, sobald ich mir allgemein die Frage stelle "was darf ich als Hobbyfotograf"


      Die meisten Fragen die nach "was ist wenn"-Schema ablaufen beziehen sich nicht auf die Rechtslage sondern nur auf das 11. Gebot, Du sollst dich nicht erwischen lassen.

      Es ist verboten, eine Bank zu überfallen. Auch dann, wenn man eine Strumpfmaske auf hat und einen genialen Fluchtplan hat.
    • Aja und noch etwas. kohlie hat sich ohnehin schon abgemüht es zu erklären.

      Im Falle des Falles sind Behörden und Gerichte gehalten, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Dabei geht es nicht nur darum, was der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren/Finanzstrafverfahren oder der Beklagte im Zivilprozess wegen unlauterem Wettbewerb behauptet, auch nicht nur darum, was die Beteiligten aussagen, ein wesentliches Element ist die sogenannte "allgemeine Lebenserfahrung". Nichtjuristen nennen das Hausverstand, aber der arbeitet ja jetzt beim Billa.

      Und es entspricht eben nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen wildfremden Personen oder über 17 Ecken Bekannt-Verwandten aus reiner Freude gratis die Wohnung ausmalen oder die Großmutter fotografieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von webwolfi ()

    • webwolfi schrieb:

      Ein Hobbyfotograf darf nicht gegen Geld oder eine geldwerte Gegenleistung fotografieren. Punkt. (*) Übrigens auch nicht im Rahmen von diversen Tauschringen und lokalen Ersatzgeld-Initiativen.
      Außerdem darf er, auch ohne tatsächlich Geld oder eine andere Gegenleistung zu nehmen, Fotografie auch nicht gegen eine wie immer geartete Gegenleistung anbieten. Egal ob öffentlich, privat oder an einen klar definierten oder unbestimmten Personenkreis.


      Ja, aber...

      ab dem Ende der Einordnung der Berufsfotografie als Handwerk wird dieses Gewerbe genau so zu messen sein, wie jedes andere freie Gewerbe. Die andauernde Nebelgranatentaktik der Innung hat selbst den klügsten Kopfen offenbar schon den Verstand vernebelt, anders lässt sich so eine eingeschränkte Sicht der Dinge nicht erklären.

      Ein Gewerbeschein ist nur bei Zutreffen von §2 Abs 2 GewO nötig, wobei die Gewerbeordnung die Absicht (!) eines Ertrags oder eines wirtschaftlichen (!) Vorteils voraussetzt, was Hobbyfotografie klar vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt.

      Zufallsgewinne aus Liebhaberei können ebenfalls nicht unter die Gewerbeordnung fallen, da zum Zeitpunkt des Fotografierens ja noch keine Ertragsabsicht vorgelegen hat. Ein Hobby wegen möglicher Zufallsgewinne unter den Pauschalverdacht der vorsätzlichen Gewerbeanmaßung zu stellen wäre böswillig und unzulässig, und damit könnte man Fotografieren ohne Gewerbeschein sofort ganz verbieten lassen, da es jedem Fotografen rechtlich gesehen zusteht, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt noch eine Vergütung aus Nutzung der Werkrechte zu lukrieren. Das Pferd kann halt in diesem Fall nicht beim Schwanz aufgezäumt werden.

      Fotografie zählt auch in Österreich zu den werkschöpfenden Tätigkeiten, und gemäß der RBÜ darf einem Werkschöpfer sein Werklohn nicht ungerechtfertigt vorenthalten werden. Somit ist wenigstens dann eine Entlohnung fotografischer Tätigkeit zwingend vorgesehen, sobald Werke verwendet werden, berechtigt oder unberechtigt - wie dies zum Beispiel der Fall war, als ein Wiener Fotografenmeister die Fotos einer Hobbyfotografin konsenslos verwendete, und zu Recht zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines angemessenen Werklohnes für den Zeitraum der Werknutzung gebracht wurde.

      Ein Gewerbeschein ist natürlich dann notwendig, wenn weder eine künstlerische noch eine journalistische Absicht, aber dafür eine Ertragsabsicht gegeben ist. Dies gilt natürlich auch für Tauschkreise oder geldwerte Vergütungen. Eine Leistung anzubieten würde zwar auf gewerbsmäßige Tätigkeit schließen lassen, das Veröffentlichen von Fotos auf einer Internet Seite ohne Hinweis auf eine angebotene "Leistung" kann aber allein noch nicht darunter fallen, so lange der Hobby-Charakter der Fotografie weitehin gewahrt bleibt. Hier sieht es natürlich dumm aus, wenn es von professionell wirkenden Hochzeitsfotos nur so wimmelt. Von Hunden oder nackten Frauen wimmelt es dagegen auch auf zahlreichen Hobbyfotografen-Seiten, und das ist auch gut so, und begründet noch keinen Gewerbeverdacht.

      Bei der Jahresversammlung des Verbandes der Pressefotografen 2011 wurde in Anwesenheit des Wiener Innungsmeisters der Umstand diskutiert, dass der "Gewerbezwang" für Pressefotografen in Österreich internationalen Vereinbarungen widerspricht, und dass z.B. Foto Journalismus auch ohne Gewerbeschein ausgeübt werden können muss! Nach Fall von Ziffer 20 würde dies analog vermutlich auch für einige ehemals den Meistern vorbehaltenen Leistungen gelten, zum Beispiel bei Hochzeits-Reportagen oder bei auf eigenes Risiko angefertigten Portrait-Serien in journalistischem Stil.

      Fotografie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bleibt in Zukunft - so wie bei den anderen freien Gewerben üblich - vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, da auch hier nicht die Ertragsabsicht oder der wirtschaftliche Vorteil Ursache für das Tätigwerden sind. Nachbarschaftshilfe ist gesetzlich anerkannt, muss aber natürlich unzweifelhaft nachweisbar sein.

      Fotografie wird generell ab sofort wie jedes andere freie Gewerbe zu behandeln sein, bzw. noch allgemeiner: wie jede andere Tätigkeit, die sowohl als Hobby (Liebhaberei) wie auch als Beruf ausgeübt werden kann, wie Gymnastik, Herrgottschnitzen, Musizieren, Reiten, Tanzen, Kochen, usw., und die gleichen Spielräume gewährt bekommen. In jedem dieser Hobbys gibt es einen tolerierten Bereich, in dem noch kein Gewerbeschein notwendig ist, obwohl bereits Zufallserträge vorkommen können. Die Null-Toleranz-Sichtweise allein bei der Fotografie würde in Zukunft dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und wäre wohl wieder ein Fall für das Verfassungsgericht.

      Zuletzt wäre die Vorverurteilung eines oder einer Beschuldigten auf Grund des "allgemeinen Lebensverstandes" von Ermittlungsbeamten alles, nur nicht gerecht. Jeder hat zunächst als Unschuldig zu gelten, bis eine individuelle (!) Schuld nachgewiesen werden kann. Zu akzeptieren, dass pauschal jemand auf Grund von "Erfahrung" diskreditiert werden darf, ebnet zwangsläufig den Weg zum Willkürstaat ("... die kenn ma schon, die Zigeuner/Juden/Obezahrer/Pfuscherfotografen ... schuldig!")

      Nix für ungut :*
      Alex
    • Sorry, das wird lang...

      newbee schrieb:

      ab dem Ende der Einordnung der Berufsfotografie als Handwerk wird dieses Gewerbe genau so zu messen sein, wie jedes andere freie Gewerbe. Die andauernde Nebelgranatentaktik der Innung hat selbst den klügsten Kopfen offenbar schon den Verstand vernebelt, anders lässt sich so eine eingeschränkte Sicht der Dinge nicht erklären.


      Ganz grundsätzlich: Ob ein Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird oder eben nicht(und das ist die Frage die sich hier stellt) ist völlig unabhängig davon, ob es sich um ein gebundenes oder um ein freies Gewebe handelt. Frage 1: Brauche ich einen Gewerbeschein, Frage 2: Wer bekommt einen Gewerbeschein. Geändert hat sich nur was bei Frage 2. Bei Frage 1 bleibt alles gleich.


      newbee schrieb:

      Ein Gewerbeschein ist nur bei Zutreffen von §2 Abs 2 GewO nötig, wobei die Gewerbeordnung die Absicht (!) eines Ertrags oder eines wirtschaftlichen (!) Vorteils voraussetzt, was Hobbyfotografie klar vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt.


      Stimmt. Das hat nie jemand bestritten. Aber sobald ich beginne, die Frage: "Kann ich die Gewerbeordnung irgendwie umgehen" durch kunstvolle Konstrukte schönzureden, bin ich eben nicht bei der echten Hobbyfotografie sondern bei der Umgehung der Gewerbeordnung. Letzteres haben schon viele versucht und wenn man sie erwischt hat, sind sie noch alle gescheitert.

      newbee schrieb:

      Zufallsgewinne aus Liebhaberei können ebenfalls nicht unter die Gewerbeordnung fallen, da zum Zeitpunkt des Fotografierens ja noch keine Ertragsabsicht vorgelegen hat. Ein Hobby wegen möglicher Zufallsgewinne unter den Pauschalverdacht der vorsätzlichen Gewerbeanmaßung zu stellen wäre böswillig und unzulässig, und damit könnte man Fotografieren ohne Gewerbeschein sofort ganz verbieten lassen, da es jedem Fotografen rechtlich gesehen zusteht, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt noch eine Vergütung aus Nutzung der Werkrechte zu lukrieren. Das Pferd kann halt in diesem Fall nicht beim Schwanz aufgezäumt werden.

      Fotografie zählt auch in Österreich zu den werkschöpfenden Tätigkeiten, und gemäß der RBÜ darf einem Werkschöpfer sein Werklohn nicht ungerechtfertigt vorenthalten werden. Somit ist wenigstens dann eine Entlohnung fotografischer Tätigkeit zwingend vorgesehen, sobald Werke verwendet werden, berechtigt oder unberechtigt - wie dies zum Beispiel der Fall war, als ein Wiener Fotografenmeister die Fotos einer Hobbyfotografin konsenslos verwendete, und zu Recht zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines angemessenen Werklohnes für den Zeitraum der Werknutzung gebracht wurde.


      Abgesehen davon, dass du beharrlich Steuerrecht ("Zufallsgewinn", "Liebhaberei") mit Gewerberecht vermischt: stimmt. Wenn mir einer mein ursprünglich ohne Ertragsabsicht gemachtes Foto später abkauft --> kein Gewerbe. Wenn er es ohne mich zu fragen verwendet --> Anspruch auf Honorar und ebenfalls kein Gewerbe.

      Wenn ich aber ein Portraitstudio betreibe, in das regelmäßig oder auch nur sporadisch Menschen kommen und ich sie fotografiere und ich behaupte, ich mache das ohne Ertragsabsicht, nur sei es eben so, dass die Abgebildeten jeweils ergriffen von der Schönheit des Kunstwerkes sich entschließen das Werk zu kaufen, dann bin ich beim "Gschichtldrucken" und bei der Umgehung, und ich werde im Zweifel über die Durchschnittsbetrachtung und die allgemeine Lebenserfahrung stolpern.


      newbee schrieb:

      Ein Gewerbeschein ist natürlich dann notwendig, wenn weder eine künstlerische noch eine journalistische Absicht, aber dafür eine Ertragsabsicht gegeben ist. Dies gilt natürlich auch für Tauschkreise oder geldwerte Vergütungen. Eine Leistung anzubieten würde zwar auf gewerbsmäßige Tätigkeit schließen lassen, das Veröffentlichen von Fotos auf einer Internet Seite ohne Hinweis auf eine angebotene "Leistung" kann aber allein noch nicht darunter fallen, so lange der Hobby-Charakter der Fotografie weitehin gewahrt bleibt. Hier sieht es natürlich dumm aus, wenn es von professionell wirkenden Hochzeitsfotos nur so wimmelt. Von Hunden oder nackten Frauen wimmelt es dagegen auch auf zahlreichen Hobbyfotografen-Seiten, und das ist auch gut so, und begründet noch keinen Gewerbeverdacht.


      ja.

      newbee schrieb:

      Bei der Jahresversammlung des Verbandes der Pressefotografen 2011 wurde in Anwesenheit des Wiener Innungsmeisters der Umstand diskutiert, dass der "Gewerbezwang" für Pressefotografen in Österreich internationalen Vereinbarungen widerspricht, und dass z.B. Foto Journalismus auch ohne Gewerbeschein ausgeübt werden können muss! Nach Fall von Ziffer 20 würde dies analog vermutlich auch für einige ehemals den Meistern vorbehaltenen Leistungen gelten, zum Beispiel bei Hochzeits-Reportagen oder bei auf eigenes Risiko angefertigten Portrait-Serien in journalistischem Stil.


      Prinzipiell ist die Frage, ob reiner Fotojournalismus von der Gewerbeordnung erfasst werden darf, tatsächlich interessant. Die Schlussfolgerung, dass die Aufhebung irgendetwas an der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit ändern würde, ist hingegen falsch.


      newbee schrieb:

      Fotografie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bleibt in Zukunft - so wie bei den anderen freien Gewerben üblich - vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, da auch hier nicht die Ertragsabsicht oder der wirtschaftliche Vorteil Ursache für das Tätigwerden sind. Nachbarschaftshilfe ist gesetzlich anerkannt, muss aber natürlich unzweifelhaft nachweisbar sein.


      Nachbarschaftshilfe kommt in keinem Gesetz in Österreich vor. Sie ist also auch nicht per se "gesetzlich anerkannt".

      Wenn deine Nachbarin bei dir läutet und dich -wissend dass du guter Hobbyfotograf bist- bittet, Bewerbungsfotos von ihr zu machen, weil sie keine ordentlichen hat und die Unterlagen morgen dort sein müssen, und du machst das gratis, dann ist das Nachbarschaftshilfe und gewerberechtlich nicht relevant.

      Wenn du Fotografie im Tausch gegen Gartenpflege oder Nachhilfe für deine Kinder anbietest, sind wir beim wirtschaftlichen Vorteil (für die Leistungen müsstest du sonst bezahlen) und im Prinzip beim Gewerbe. Dass sich meist niemand darum schert, solange es im kleinen Rahmen bleibt, ist eine andere Sache.



      newbee schrieb:

      Fotografie wird generell ab sofort wie jedes andere freie Gewerbe zu behandeln sein, bzw. noch allgemeiner: wie jede andere Tätigkeit, die sowohl als Hobby (Liebhaberei) wie auch als Beruf ausgeübt werden kann, wie Gymnastik, Herrgottschnitzen, Musizieren, Reiten, Tanzen, Kochen, usw., und die gleichen Spielräume gewährt bekommen. In jedem dieser Hobbys gibt es einen tolerierten Bereich, in dem noch kein Gewerbeschein notwendig ist, obwohl bereits Zufallserträge vorkommen können. Die Null-Toleranz-Sichtweise allein bei der Fotografie würde in Zukunft dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und wäre wohl wieder ein Fall für das Verfassungsgericht.


      Du vermischt da etwas.

      1) Die eine Frage ist die, ob eine Tätigkeit als solche (also die Art der Tätigkeit unabhängig von Ertragsabsicht & Co) von der Gewerbeordnung erfasst ist oder nicht

      2) Die andere Frage ist, ob Ertragsabsicht besteht.

      Frage 2 habe ich hinsichtlich der Fotografie schon weiter oben erörtert

      Frage 1 hängt in keiner Weise davon ab, wie intensiv eine Tätigkeit ausgeübt wird. Es gibt Bereiche, die Fallen unter die Gewerbeordnung und andere nicht. Die Frage der Abgrenzung kann Bücher füllen, deshalb hier nur ganz knapp:

      Eine Tätigkeit fällt nicht unter die GewO
      a) wenn sie durch ein eigenes Gesetz geregelt ist (gilt zB für alle freien Berufe wie Anwälte & Co)
      b) aufgrund besonderen Grundrechtsschutzes (künstlerische Tätigkeiten, unterrichtende Tätigkeiten, Journalismus)
      c) wenn man sie 1920, obwohl es sie gegeben hat, nicht als Gewerbe behandelt hat. Dann ist es nämlich Ländersache.

      Die Fotografie als solche ist (abgesehen von Grenzbereichen zur Kunst und ev. zum Journalismus, siehe dazu jeweils weiter oben) von der Gewerbeordnung erfasst. Daran ändert die Frage gebundenes oder freies Gewerbe nichts.

      Prinzipiell sind die Fragen zur gewerbsmäßigkeit immer unabhängig von irgend einem Ausmaß, es sind Ja-Nein-Fragen.

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