pluslucis schrieb:
PS: Obige Rechtliche Darlegungen stellen meine Privatmeinung dar und sind sind ohne Gewähr und Anspruch auf fachliche Richtigkeit.
du sagst es ja:
§150 (5) GewO Berufsfotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt [...]
allerdings war das Videofilmen per se KEIN freies Gewerbe, es war AUSSCHLIESSLICH den Berufsfotografen vorbehalten, soweit die Filme privaten Zwecken dienten (zB Hochzeitsvideo). Lediglich das Herstellen von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen war ein freies Gewerbe.
Die Schlussfolgerung ist wieder richtig: das umfassendste Gewerbe heißt Berufsfotograf.