Da hier schon öfter über das Thema Verkauf eigener Fotografien gesprochen wurde, und zwar ohne den Background fotografischer Ausbildung, hier interessantes von Frau Mag. Susanne Manauer, Rechts- & gewerbepolitische Abteilung; Wirtschaftskammer Wien, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
Die „Ausübung der schönen Künste“ ist ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Ein Künstler benötigt daher keine Gewerbeberechtigung, um selbstständig als Kunstschaffender tätig sein zu können. Mit umfasst ist dabei auch das Recht des Künstlers, seine Kunstwerke selbst zu verlegen, auszustellen und zu verkaufen (ohne Gewerbeberechtigung!).
Dass die Tätigkeit eines Fotografen die Ausübung der schönen Künste darstellt, setzt voraus, dass einzigartige Fotografien geschaffen werden, deren Eigenart und Originalität durch die Person des Künstlers geprägt ist. Das gelegentliche Schaffen fotografischer Kunstwerke reicht dafür allerdings noch nicht aus.
Die Tätigkeit des Fotografen muss überwiegend künstlerisch sein, um in die Ausnahmebestimmung der Gewerbeordnung zu fallen.
PS: Wer diesen Threat verhunzt, den beiss ich den Kopf ab ;)
LG, Alf
Die „Ausübung der schönen Künste“ ist ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Ein Künstler benötigt daher keine Gewerbeberechtigung, um selbstständig als Kunstschaffender tätig sein zu können. Mit umfasst ist dabei auch das Recht des Künstlers, seine Kunstwerke selbst zu verlegen, auszustellen und zu verkaufen (ohne Gewerbeberechtigung!).
Dass die Tätigkeit eines Fotografen die Ausübung der schönen Künste darstellt, setzt voraus, dass einzigartige Fotografien geschaffen werden, deren Eigenart und Originalität durch die Person des Künstlers geprägt ist. Das gelegentliche Schaffen fotografischer Kunstwerke reicht dafür allerdings noch nicht aus.
Die Tätigkeit des Fotografen muss überwiegend künstlerisch sein, um in die Ausnahmebestimmung der Gewerbeordnung zu fallen.
PS: Wer diesen Threat verhunzt, den beiss ich den Kopf ab ;)
LG, Alf