Fotorechte bei bereits verstorbener Fotografen

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    • Fotorechte bei bereits verstorbener Fotografen

      Hallo ans Forum,

      nach mehreren Stunden im Internet habe ich herausgefunden dass diese Fotos aus der Nachkriegszeit [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
      von dem berühmten sowjetischen KriegsFotografen Yevgeny Khaldei [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]geschossen wurden welcher 1997 verstorben ist.

      Ich möchte einige seiner Fotos nutzen und würde gerne vorher wissen wie es mit den BIldrechten aussieht?

      1997 wurde ein Buch mit einigen seiner Fotos gedruckt also nehme ich an dass diese Abbildungen geschützt sind? oder liege ich da falsch?

      genügt es wenn ich unter das verwendete Foto als Credit seinen Namen setze?

      Werde als nächsten Schritt herausfinden ob in dem Buch Fotos aus Wien sind und dann den Verlag kontaktieren aber vielleicht hat jemand von euch einen guten Tipp/Idee?

      Andere Namens-Schreibweisen unter denen er bekannt ist: [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]

      Großes Danke im Voraus,
      lG
    • Ich wollte vor 2 Jahren bei Fotolia meine Sammlung von alten Ansichtskarten aus dem Burgenland einstellen und Kopien gegen geringe Gebühren verkaufen. Sind alle um die 100 Jahre alt. Fotolia hat es abgelehnt. Obwohl ich Besitzer der Originale bin - oft auch der Glasplatten - war denen das Eisen zu heiß. Man meinte damals, Bildrechte können auch auf die Erben übergehen und ich bräuchte deren schriftliche Zustimmung. Ich habe mich danach aber auch nicht mehr juristisch beraten lassen, ich weiß also nicht ob diese Aussage so gestimmt hat.

      LG
      Valentin
    • Auch wichtig ist: man sollte sich GANZ GANZ SICHER sein, dass der Rechteinhaber, der dir die Nutzung einräumt, auch wirklich die Rechte hat. Wenn nicht und der tatsächliche Rechteinhaber plötzlich feststellt, dass mit seinen Bildern etwas gemacht wird, das er nicht möchte, dann kann er klagen und dur wirst aller Voraussicht nach auch verurteilt werden. Alle Beteuerungen helfen dir dann nichts. Im besten Fall kannst du beim falschen Rechteinhaber Regress fordern.

      Schon von daher: besser selber fotografieren :)

      Liebe Grüße, rolgal
    • So wie ich ich Sowjetunion kenne, pfiffen die auf ein persönliches Urheberrecht und alles gehörte selbstverständlich nur der Sowjetunion. Besonders Fotos, die ein Soldat in sowjetischer Uniform machte. Die Schutzfrist rechnet man also ab dem Todestag der Sowjetunion.
    • Takeiteasy schrieb:

      Mandragora schrieb:

      urheberrecht geht auf die erben ueber.


      Soweit mir das in einem Seminar für Urheberrechte (durch einen Rechtsanwalt für Urheberrecht) vermittelt wurde ist das Urheberrecht nicht vererbbar. Einzig Nutzungsrechte können (un)entgeldlich übertragen werden, aber das Urheberrecht (in Österreich) ist nicht übetragbar.

      lg

      TakeIt


      Da hast du etwas falsch verstanden, das liegt aber nicht an dir sondern an dem Herrn Anwalt. Man muss ein paar Semester studiert haben, um wirklich zu verstehen, dass das Urheberrecht selbst zwar nicht übertragbar ist, aber alle sich daraus ergebenden Rechte sehr wohl.

      Für die Praxis:

      1) Das Werk ist 70 Jahre nach Ableben des Urhebers geschützt
      2) Alle sich aus der Urheberschaft ergebenden Rechte gehen (so sie nicht an jemand anderen übertragen wurden) auf die Erben wieder.

      1) sagt aus, BIS WANN gefragt werden muss und eventuell gezahlt werden muss
      2) sagt aus, WER gefragt werden muss bzw. AN WEN bezahlt werden muss
    • Impresario schrieb:

      So wie ich ich Sowjetunion kenne, pfiffen die auf ein persönliches Urheberrecht und alles gehörte selbstverständlich nur der Sowjetunion. Besonders Fotos, die ein Soldat in sowjetischer Uniform machte. Die Schutzfrist rechnet man also ab dem Todestag der Sowjetunion.


      Ganz schwieriges Thema, Internationales Privatrecht im Hinblick auf das Urheberrecht.


      §34 IPRG
      Abs 1: Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen,
      in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
      Abs 2: Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
      zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende
      Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.


      dieser §44 ist mittlerweile durch Art. 6. EVÜ ersetzt, der so aufschlussreiche Formulierungen enthält, wie:
      Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

      Fazit:
      1) Benützungs- bzw. Verletzungshandlung in Österreich ==> Österreichisches Recht
      2) Wenn Fotograf in einem Arbeitsverhältnis mit der sowjetischen Armee für die Frage wer Rechteinhaber ist ==> sowjetisches Militärrecht
      2a) nachdem die Regelungen des sowjetischen Militärrechts vermutlich den Grundsätzen europäischen Rechts entsprechen, auch für diese Frage österreichisches Recht.




    • kohli-vie schrieb:

      das ist falsch!


      Der verwirrende Herr Anwalt hat das Urheberrecht im Sinne der Urhebereigenschaft (="der der das Werk geschaffen hat") gemeint. Alle Rechte leiten sich aus dieser Urhebereigenschaft ab. Da diese Urhebereigenschaft schon logisch nicht auf eine andere Person übertragen werden kann, ist dieses Urheberrecht im engeren Sinn nicht übertragbar.

      Da nun das Urheberrecht den Urheber aber schützen soll, ein "Vererbungsverbot" aber wohl eher zu seinem Nachteil wäre, hat man im Gesetz für den Todesfall die von kohli-vie richtig zitierte Ausnahme geschaffen.
    • ist insofern auch egal, da er nicht für die Rote Armee gearbeitet hat.

      Es kommt darauf an, welche Zeit mit "Nachkriegszeit" genau gemeint ist.

      bis 1948 war er bei der Nachrichtenagentur TASS, von 1957-72 bei der PRAWDA.

      Bei Fotos die in dieser Zeit und für diese Auftraggeber entstanden kommt es auf die Verträge an und ob die europäischen Rechtsgrundsätzen entsprechen. Das Urheberrecht liegt jedenfalls bei ihm, bzw. seinen Erben, die Frage ist, wie weit die Verwertungsrechte von TASS und PRAWDA bzw. ihrer Rechtsnachfolger gehen.

      Bei den Fotos des "Kriegstagebuchs" das lt. Wikipedia "heimlich" gemacht wurde ist ein solcher Auftrag jedenfalls auszuschließen. (ist aber wiederum nicht "Nachkriegszeit".
    • webwolfi schrieb:

      ... sowjetischen Militärrechts ...
      Wobei zu beachten ist, dass es die Sowjetunion und sowjetisches Recht schon seit ein paar Jahren nicht mehr gibt. Nach Art. 1281 des Russischen Zivilgesetzbuches gilt auch in Russland die 70 Jahresfrist für das Erlöschen des "auscchließlichen Rechtes des Urhebers". Die Frist beginnt mit dem 1.1. des auf den Tod des Urhebers folgenden Jahres zu laufen an.

      Gruß
      Marko
    • webwolfi schrieb:

      Takeiteasy schrieb:

      Mandragora schrieb:

      urheberrecht geht auf die erben ueber.


      Soweit mir das in einem Seminar für Urheberrechte (durch einen Rechtsanwalt für Urheberrecht) vermittelt wurde ist das Urheberrecht nicht vererbbar. Einzig Nutzungsrechte können (un)entgeldlich übertragen werden, aber das Urheberrecht (in Österreich) ist nicht übetragbar.

      lg

      TakeIt


      Da hast du etwas falsch verstanden, das liegt aber nicht an dir sondern an dem Herrn Anwalt. Man muss ein paar Semester studiert haben, um wirklich zu verstehen, dass das Urheberrecht selbst zwar nicht übertragbar ist, aber alle sich daraus ergebenden Rechte sehr wohl.



      Ich hab mich auch konkret nur auf das Urheberrecht selbst bezogen und nicht auf mögliche Nutzungsrechte. Und die hier angeführte Todesfallregel im §23 (1) des UhrG ist kein Regelfall, sondern eher die Ausnahme. Ich möchte hier aber keine Grundsatzdiskussion auslösen. ;)

      Soweit mir bekannt ist, betreibt dieser Anwalt eine eigene Kanzlei, die sich auf Urheberrecht spezialisiert hat, er dürfte als nicht ganz unwissend sein.


      lg

      TakeIt

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