Initiative freies Gewerbe Fotografie - gibt es sowas?

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    • Schadensersatz braucht einen konkreten Schaden. Der von dir vermutlich angedachte Verdienstentgang kommt nicht in Frage, weil er nicht individualisierbar ist, dass heißt keinem bestimmten Fotografen zuordenbar. Allenfalls wen der X (ohne Gewerbeberechtigung) das konkrete Angebot des Y, das sonst nachweisbar ausgewählt worden wäre, unterbietet... das wäre aber schon ein ziemicher Sonderfall
    • webwolfi schrieb:

      ------das folgende interessiert nur mehr juristische Hirnwichser wie mich, also im Normalfall überspringen------
      Ein Gewerbe kann sofort nach Anmeldung (=Einlangen aller erforderlichen Nachweise bei der Behörde) ausgeübt werden, wenn ich das bei der Fotografie mache (alle Unterlagen außer dem Befähigungsnachweis senden und anfangen) riskiere ich eine Verwaltungsstrafe --> unzumutbarer Umweg --> Individualantrag. Das wäre vielleicht ein Weg, ich weiß nicht ob es dazu Judikatur gibt. Aber Grundsätzlich hast du mit der Bescheidbeschwerde natürlich recht, das ist der sichere Weg
      Nein es wäre kein Weg, denn auch im Anmeldeverfahren hat die Behörde wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen einen negativen Bescheid nach § 340 Abs. 3 GewO zu erlassen. Dieser Bescheid wäre dann entsprechend anzufechten.

      Im Übrigen geht auch der Hinweis auf die Verwaltungsstrafe daneben denn: sollte nämlich im Anmeldeverfahren nach der Gewerbeanmeldung ohne Befähigungsnachweis (gesetzwidrig) kein negativer Bescheid der Behörde nach § 340 Abs. 3 GewO ergehen, dann wäre die auf Grund der Anmeldung ausgeübte Gewerbeausübung aus Sicht des Gewerbetreibenden rechtmäßig und somit auch keine Verwaltungsübertretung. Dann ergeht also überhaupt kein Bescheid. Dann gibt es aber auch keinesfalls einen Individualantrag, weil keine Beschwer gegeben ist (das Gewerbe würde ja ohne Befähigungsnachweis rechtmäßig ausgeübt).

      Abgesehen davon sind Individualanträge verfahrenstaktisch sowieso fast immer schlechter als Bescheidbeschwerden.

      lg Thomas
    • kohli-vie schrieb:

      das UWG sieht doch die möglichkeit vor, unterlassung und/oder schadenersatz im falle von unlauteren wettbewerb einzuklagen

      wenn ein gewerblicher fotograf ein angebot stellt und jemand, der keine gewerbeberechtigung hat, ihn den auftrag wegschnappt,
      entsteht ihm ein schaden (entgangener gewinn).
      Das ist korrekt, allerdings braucht man einen konkreten Schaden. In der Praxis existiert dieser fast nie bzw. ist zumindest nicht nachweisbar. Dass jemand (gesetzwidrig) Konkurrenz ausübt, ist aus schadenersatzrechtlicher kein zu ersetzender Schaden. Es müsste wirklich so sein, dass ein konkreter Auftrag genau durch die konkrete UWG-Verletzung entgangen ist. Dann stimmt das und das ist relativ selten. Kann natürlich sein, ist aber meistens nicht so.

      lg Thomas
    • Hallo!

      Jetzt bin ich schon fast geneigt dir Recht zu geben, dass ein Individualantrag als Alternative doch zulässig wäre. Es könnte ja theoretisch der Fall eintreten, dass die Anmeldung nicht als konstitutiv wirksam angesehen wird, weil die Unterlagen nicht beigebracht wurden, gleichzeitig die Behörde es unterlässt einen Bescheid zu erlassen. Da man durch den Bescheid nur beschwert wäre, hat man vermute ich mal keinen subjektiven Anspruch darauf, den man im Devolutionsweg geltend machen könnte. Dann hätte man tatsächlich überhaupt keinen Rechtschutz.

      Jedenfalls ein gutes Argument, das du da gebracht hast. Wenn ich mal Zeit und Lust oder einen Fall habe, schau ich mir das genauer an;-)

      Da sieht mans mal wieder, wieso die Fragen rund um den Individualantrag so oft strittig sind ;)

      lg Thomas

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