Ich erinnere mich das es da mal was gegeben hat von wegen wenn man eine bestimmte Anzahl an Jahren Praxis nachweisen kann (also wenn man vorher schon in D aktiv gearbeitet hat) dann gibt's da irgendeine Möglichkeit. Aber frag mich nicht wie es genau war, da kennt sich sicher jemand besser aus.
Deutscher Fotograf ohne MEISTER in Österreich?
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Das Thema wurde bereits in unzähligen Threads diskutiert - Bitte vor Threaderstellung die Suchfunktion im Forum nutzen!!!
LG -
Michael Schnabl schrieb:
Das Thema wurde bereits in unzähligen Threads diskutiert - Bitte vor Threaderstellung die Suchfunktion im Forum nutzen!!!
LG
wenn du das sooooo genau weißt das es schon mal diskutiert wurde, wäre ein Link hilfreich gewesenDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Frank_Herlet ()
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Frank_Herlet schrieb:
wenn du das sooooo genau weißt das es schon mal diskutiert wurde, wäre ein Link hilfreich gewesen
Sooo hilfreich ist Dein Post jetzt auch nicht ;).
Beispiel hier:
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Ein fotograf, der seinen gewerbesitz in deutschland hat (!!!) darf aufgrund der europäischen Dienstleistungsfreiheit in Österreich arbeiten. Ganz einfach. - das gilt auch für alle anderen Fotografen aus der EU nicht nur für den deutschen.
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Also ich kenn einige slowakische und ungarische Kollegen, die fotografieren seit Jahren hochoffiziell in Österreich. Und zwar all das was bei uns nur ein Meisterfotograf darf.
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fotomat.at schrieb:
Frank_Herlet schrieb:
wenn du das sooooo genau weißt das es schon mal diskutiert wurde, wäre ein Link hilfreich gewesen
Sooo hilfreich ist Dein Post jetzt auch nicht ;).
Beispiel hier:
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ich wusste keinen Link und daher jetzt Danke für deinen Link, so passt es prima -
flotschi.popotschi schrieb:
Ein fotograf, der seinen gewerbesitz in deutschland hat (!!!) darf aufgrund der europäischen Dienstleistungsfreiheit in Österreich arbeiten. Ganz einfach. - das gilt auch für alle anderen Fotografen aus der EU nicht nur für den deutschen.
stimmt genau, aber Achtung:
Eine grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit im EU-Binnenmarkt liegt dann nicht mehr vor, wenn das ausländische Unternehmen systematisch oder schwerpunktmäßig nach Ausübungsmöglichkeiten in Österreich sucht. Wenn das Unternehmen überwiegend Aufträge zur Ausführung in Österreich akquiriert, kann weder von einer bloß vorübergehenden noch einer gelegentlichen grenzüberschreitenden Tätigkeit gesprochen werden. In diesem Fall wäre in Österreich eine Niederlassung zu begründen. Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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webwolfi schrieb:
In diesem Fall wäre in Österreich eine Niederlassung zu begründen.
nur bekommt der ausländische unternehmer völlig problemlos die gewerbeberechtigung für
seine niederlassung von der MA63 ausgestellt. auch bei gebundenen gewerben wie fotografen
nur für die österreicher, für die die MA63 ja eigentlich da ist und die von ihnen bezahlt wird, gilt das nicht
da werden seltsame auflagen verlangt, die (fast) unerfüllbar sind
und durch die ösi-typische gummiparagrafengestaltung kann man (fast) nichts dagegen tun -
kohli-vie schrieb:
nur bekommt der ausländische unternehmer völlig problemlos die gewerbeberechtigung für
seine niederlassung von der MA63 ausgestellt. auch bei gebundenen gewerben wie fotografen
nur für die österreicher, für die die MA63 ja eigentlich da ist und die von ihnen bezahlt wird, gilt das nicht
da werden seltsame auflagen verlangt, die (fast) unerfüllbar sind
und durch die ösi-typische gummiparagrafengestaltung kann man (fast) nichts dagegen tun
Farkas + Waldbrunn
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