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1. Gewerbezugang gemäß §19 GewO
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Die genannte Gesetzesstelle sieht vor daß zur Ausübung einer
Gewerbetätigkeit unter gewissen Voraussetzungen kein Befähigungsnachweis
mehr erbracht werden muß. Für unser Gewerbe heißt das im Klartext daß für
gewisse Themen, z.B. Hochzeits- oder Werbefotografie, eine Meisterprüfung
nicht zwingend erforderlich ist. Diese Teilberechtigung kann auch am
Magistrat angemeldet werden wenn durch "beigebrachte Beweismittel die für
die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen³ durch Gutachten nachgeweisen werden. Welche Bereiche der
Berufsfotografie davon (nach derzeitigem Stand nur in Wien) erfaßt sind
lesen Sie unter:
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Hier hat sich der Wiener Landesinnungsmeister auch in einem Posting zu Wort
gemeldet und erklärt die Geschichte näher.
Ist ein Auszug aus dem Fotografenrundschreiben.
Na da wirds aber jetzt gleich viele gewerbliche geben und alle werden mit der Fotografie reich.
1. Gewerbezugang gemäß §19 GewO
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Die genannte Gesetzesstelle sieht vor daß zur Ausübung einer
Gewerbetätigkeit unter gewissen Voraussetzungen kein Befähigungsnachweis
mehr erbracht werden muß. Für unser Gewerbe heißt das im Klartext daß für
gewisse Themen, z.B. Hochzeits- oder Werbefotografie, eine Meisterprüfung
nicht zwingend erforderlich ist. Diese Teilberechtigung kann auch am
Magistrat angemeldet werden wenn durch "beigebrachte Beweismittel die für
die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen³ durch Gutachten nachgeweisen werden. Welche Bereiche der
Berufsfotografie davon (nach derzeitigem Stand nur in Wien) erfaßt sind
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Hier hat sich der Wiener Landesinnungsmeister auch in einem Posting zu Wort
gemeldet und erklärt die Geschichte näher.
Ist ein Auszug aus dem Fotografenrundschreiben.
Na da wirds aber jetzt gleich viele gewerbliche geben und alle werden mit der Fotografie reich.