Da hier immer wieder heftig darüber diskutiert wird, was Amateurfotografen im Vergleich zu Profifotografen alles dürfen, habe ich mich dazu entschlossen, diesbezüglich eine kurze juristische Darstellung des Problems zu liefern:
Bei Profifotografen unterscheiden wir zwischen den Vollfotografen und den Pressefotografen:
Dem Pressefotografen ist es nur gestattet, die von ihm hergestellten Aufnahmen für Zeitungszwecke, daß heißt zu Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben. Das Pressefotografengewerbe ist ein sogenanntes freies Gewerbe. Frei bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wohl aber die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebsstandort. Wesentlich ist also, dass auch für die Ausübung des Pressefotografengewerbes ein sogen. Gewerbeschein nötig ist.
Vollfotograf: Das Fotografengewerbe zählt zu den sogenannten reglementierten Gewerben. Die Ausübung ist an einige Bedingungen geknüpft: nämlich die Lehre: Die Lehrzeit beträgt in der Regel 3 1/2 Jahre (Ausnahmen gibt es) und wird in einem Betrieb mit Lehrlingsausbildungsberechtigung absolviert. Während der Lehrzeit besucht der angehende Fotograf die Berufsschule. Eine verküzte Lehrzeit gilt für Maturanten oder unter verschiedenen anderen Voraussetzungen. Als Ersatz für die Lehrzeit gilt der Besuch div. Höhere Schulen für Fotografie oder bildnerische Gestaltung.
Der Profifotograf arbeitet gewerbsmäßig und - für uns hier von Bedeutung - selbständig. Unter gewerbsmäßig versteht § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung:
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;
Das bedeutet: Wenn ich in der Absicht fotografiere, die von mir angefertigten Bilder zu verkaufen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, benötige ich eine Gewerbeberechtigung. Dies natürlich auch dann, wenn der Entstehung des Fotos KEIN Auftrag zugrundeliegt. Beispiel: ich fahre - zB als Reisebegleiter regelmäßig in der Welt herum und komme an besondere Locations. Ich mache dort Fotos, in der Absicht, diese zu verkaufen. Dazu benötige ich - wenn ich die Bilder an Reisejournale verkaufe - zumindest die Gewerbeberechtigung für den Pressefotografen, wenn die Bilder auch der Illustration von Reiseprospekten - somit der Werbung - dienen, die Gewerbeberechtigung für den Vollfotografen.
Für den Amateurfotografen bedeutet dies: Wenn ich in meinem Archiv ein Foto besitze und dieses, weil es gefragt ist, verkaufe, ist dies mit Sicherheit kein Problem. Wenn ich aber in der Gegend herumfahre und Fotos mache und von diesen Fotos mehrere verkaufe, mir darüberhinaus beim Anfertigen der Fotos Gedanken mache, ob dafür ein Markt gegeben ist, wäre der Verkauf schon wieder unzulässig. Ebenso unzulässig ist jegliche Art von Hochzeits- Kommunion- Event- und Tauffotografie, sofern dafür ein wenn auch nur geringen Entgeld geleistet wird.
Ebenso bedenklich ist die Handhabung des Begriffes der Selbständigkeit: Wer glaubt, auf Teufel komm raus fotografieren zu können und diese Tätigkeit durch einen konzessionierten Gewerbebetrieb nachträglich legalisieren zu können, geht fehl. § 1 Abs. 3 Gewerbeordung sagt:
Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Das bedeutet: wenn ich dem Gewerbebetrieb nur das Werk schulde, dies aber - gegenüber dem Gewerbebetrieb - auf eigene Rechnung und Gefahr anfertige, benötige icheine Gewerbeberechtigung.
Ich glaube, meine Worte unreissen gut die Sensibilität der Materie. Viele Amateurfotografen hier und anderswo verlassen sich darauf, dass die Sache nur sehr halbherzig kontrolliert wird. Dennoch agieren sie bereits im Bereich der Rechtswidrigkeit.
Falls Fragen dazu bestehen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung
Liebe Grüße
Peter
Bei Profifotografen unterscheiden wir zwischen den Vollfotografen und den Pressefotografen:
Dem Pressefotografen ist es nur gestattet, die von ihm hergestellten Aufnahmen für Zeitungszwecke, daß heißt zu Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben. Das Pressefotografengewerbe ist ein sogenanntes freies Gewerbe. Frei bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wohl aber die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebsstandort. Wesentlich ist also, dass auch für die Ausübung des Pressefotografengewerbes ein sogen. Gewerbeschein nötig ist.
Vollfotograf: Das Fotografengewerbe zählt zu den sogenannten reglementierten Gewerben. Die Ausübung ist an einige Bedingungen geknüpft: nämlich die Lehre: Die Lehrzeit beträgt in der Regel 3 1/2 Jahre (Ausnahmen gibt es) und wird in einem Betrieb mit Lehrlingsausbildungsberechtigung absolviert. Während der Lehrzeit besucht der angehende Fotograf die Berufsschule. Eine verküzte Lehrzeit gilt für Maturanten oder unter verschiedenen anderen Voraussetzungen. Als Ersatz für die Lehrzeit gilt der Besuch div. Höhere Schulen für Fotografie oder bildnerische Gestaltung.
Der Profifotograf arbeitet gewerbsmäßig und - für uns hier von Bedeutung - selbständig. Unter gewerbsmäßig versteht § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung:
Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;
Das bedeutet: Wenn ich in der Absicht fotografiere, die von mir angefertigten Bilder zu verkaufen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, benötige ich eine Gewerbeberechtigung. Dies natürlich auch dann, wenn der Entstehung des Fotos KEIN Auftrag zugrundeliegt. Beispiel: ich fahre - zB als Reisebegleiter regelmäßig in der Welt herum und komme an besondere Locations. Ich mache dort Fotos, in der Absicht, diese zu verkaufen. Dazu benötige ich - wenn ich die Bilder an Reisejournale verkaufe - zumindest die Gewerbeberechtigung für den Pressefotografen, wenn die Bilder auch der Illustration von Reiseprospekten - somit der Werbung - dienen, die Gewerbeberechtigung für den Vollfotografen.
Für den Amateurfotografen bedeutet dies: Wenn ich in meinem Archiv ein Foto besitze und dieses, weil es gefragt ist, verkaufe, ist dies mit Sicherheit kein Problem. Wenn ich aber in der Gegend herumfahre und Fotos mache und von diesen Fotos mehrere verkaufe, mir darüberhinaus beim Anfertigen der Fotos Gedanken mache, ob dafür ein Markt gegeben ist, wäre der Verkauf schon wieder unzulässig. Ebenso unzulässig ist jegliche Art von Hochzeits- Kommunion- Event- und Tauffotografie, sofern dafür ein wenn auch nur geringen Entgeld geleistet wird.
Ebenso bedenklich ist die Handhabung des Begriffes der Selbständigkeit: Wer glaubt, auf Teufel komm raus fotografieren zu können und diese Tätigkeit durch einen konzessionierten Gewerbebetrieb nachträglich legalisieren zu können, geht fehl. § 1 Abs. 3 Gewerbeordung sagt:
Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Das bedeutet: wenn ich dem Gewerbebetrieb nur das Werk schulde, dies aber - gegenüber dem Gewerbebetrieb - auf eigene Rechnung und Gefahr anfertige, benötige icheine Gewerbeberechtigung.
Ich glaube, meine Worte unreissen gut die Sensibilität der Materie. Viele Amateurfotografen hier und anderswo verlassen sich darauf, dass die Sache nur sehr halbherzig kontrolliert wird. Dennoch agieren sie bereits im Bereich der Rechtswidrigkeit.
Falls Fragen dazu bestehen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung
Liebe Grüße
Peter