Amateur- und Profifotografen

    • Amateur- und Profifotografen

      Da hier immer wieder heftig darüber diskutiert wird, was Amateurfotografen im Vergleich zu Profifotografen alles dürfen, habe ich mich dazu entschlossen, diesbezüglich eine kurze juristische Darstellung des Problems zu liefern:

      Bei Profifotografen unterscheiden wir zwischen den Vollfotografen und den Pressefotografen:

      Dem Pressefotografen ist es nur gestattet, die von ihm hergestellten Aufnahmen für Zeitungszwecke, daß heißt zu Illustration aktueller Berichterstattung im redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften abzugeben. Das Pressefotografengewerbe ist ein sogenanntes freies Gewerbe. Frei bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wohl aber die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebsstandort. Wesentlich ist also, dass auch für die Ausübung des Pressefotografengewerbes ein sogen. Gewerbeschein nötig ist.

      Vollfotograf: Das Fotografengewerbe zählt zu den sogenannten reglementierten Gewerben. Die Ausübung ist an einige Bedingungen geknüpft: nämlich die Lehre: Die Lehrzeit beträgt in der Regel 3 1/2 Jahre (Ausnahmen gibt es) und wird in einem Betrieb mit Lehrlingsausbildungsberechtigung absolviert. Während der Lehrzeit besucht der angehende Fotograf die Berufsschule. Eine verküzte Lehrzeit gilt für Maturanten oder unter verschiedenen anderen Voraussetzungen. Als Ersatz für die Lehrzeit gilt der Besuch div. Höhere Schulen für Fotografie oder bildnerische Gestaltung.

      Der Profifotograf arbeitet gewerbsmäßig und - für uns hier von Bedeutung - selbständig. Unter gewerbsmäßig versteht § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung:
      Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
      selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
      Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
      gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;

      Das bedeutet: Wenn ich in der Absicht fotografiere, die von mir angefertigten Bilder zu verkaufen oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, benötige ich eine Gewerbeberechtigung. Dies natürlich auch dann, wenn der Entstehung des Fotos KEIN Auftrag zugrundeliegt. Beispiel: ich fahre - zB als Reisebegleiter regelmäßig in der Welt herum und komme an besondere Locations. Ich mache dort Fotos, in der Absicht, diese zu verkaufen. Dazu benötige ich - wenn ich die Bilder an Reisejournale verkaufe - zumindest die Gewerbeberechtigung für den Pressefotografen, wenn die Bilder auch der Illustration von Reiseprospekten - somit der Werbung - dienen, die Gewerbeberechtigung für den Vollfotografen.

      Für den Amateurfotografen bedeutet dies: Wenn ich in meinem Archiv ein Foto besitze und dieses, weil es gefragt ist, verkaufe, ist dies mit Sicherheit kein Problem. Wenn ich aber in der Gegend herumfahre und Fotos mache und von diesen Fotos mehrere verkaufe, mir darüberhinaus beim Anfertigen der Fotos Gedanken mache, ob dafür ein Markt gegeben ist, wäre der Verkauf schon wieder unzulässig. Ebenso unzulässig ist jegliche Art von Hochzeits- Kommunion- Event- und Tauffotografie, sofern dafür ein wenn auch nur geringen Entgeld geleistet wird.

      Ebenso bedenklich ist die Handhabung des Begriffes der Selbständigkeit: Wer glaubt, auf Teufel komm raus fotografieren zu können und diese Tätigkeit durch einen konzessionierten Gewerbebetrieb nachträglich legalisieren zu können, geht fehl. § 1 Abs. 3 Gewerbeordung sagt:
      Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
      die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
      Das bedeutet: wenn ich dem Gewerbebetrieb nur das Werk schulde, dies aber - gegenüber dem Gewerbebetrieb - auf eigene Rechnung und Gefahr anfertige, benötige icheine Gewerbeberechtigung.

      Ich glaube, meine Worte unreissen gut die Sensibilität der Materie. Viele Amateurfotografen hier und anderswo verlassen sich darauf, dass die Sache nur sehr halbherzig kontrolliert wird. Dennoch agieren sie bereits im Bereich der Rechtswidrigkeit.

      Falls Fragen dazu bestehen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung
      Liebe Grüße
      Peter
    • Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Der Urheber ist berechtigt, die Lichtbildarbeiten gegenüber anderen Auftraggebern oder Interessenten als Referenz anzuführen, die Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten und auf elektronischem oder sonstigem Wege der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und kommerziell zu nutzen.


      "... kommerziell zu nutzen."

      genau das könnte der springende punkt sein - zitat entnommen den wettbewerbsbedingungen.

      gemäß den erläuterungen von differnt views ist eine kommerzielle nutzung der bilder nur dann möglich, wenn man den gewerbeschein für pressefotograf (wenn die bilder nicht-werblich genutzt werden) oder für den vollfotografen besitzt.

      ich denke, das ist genau der passus, den l.eric so in rage gebracht hat - weil er suggeriert nun mal, dass ich auch ohne den gewerbeschein die hier entstehenden bilder kommerziell nutzen, sprich: verkaufen kann. da dies offensichtlich nicht der fall ist, kann der einzige nutzen nur bei der ma33 und nicht bei den gewinnern liegen - zumindest, wenn man darauf wert legt, sich auf der legalen seite des gesetzes zu befinden.

      aber vielleicht ist das nur meine subjektive sicht?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von HerbyS ()

    • Original von Blende2.8
      Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Der Urheber ist berechtigt, die Lichtbildarbeiten gegenüber anderen Auftraggebern oder Interessenten als Referenz anzuführen, die Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten und auf elektronischem oder sonstigem Wege der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und kommerziell zu nutzen.


      "... kommerziell zu nutzen."

      genau das könnte der springende punkt sein - zitat entnommen den wettbewerbsbedingungen.

      gemäß den erläuterungen von differnt views ist eine kommerzielle nutzung der bilder nur dann möglich, wenn man den gewerbeschein für pressefotograf (wenn die bilder nicht-werblich genutzt werden) oder für den vollfotografen besitzt.

      ich denke, das ist genau der passus, den l.eric so in rage gebracht hat - weil er suggeriert nun mal, dass ich auch ohne den gewerbeschein die hier entstehenden bilder kommerziell nutzen, sprich: verkaufen kann. da dies offensichtlich nicht der fall ist, kann der einzige nutzen nur bei der ma33 und nicht bei den gewinnern liegen - zumindest, wenn man darauf wert legt, sich auf der legalen seite des gesetzes zu befinden.

      aber vielleicht ist das nur meine subjektive sicht?


      meno :doh:

      es steht hier, dass es frei ist dies zu tun. natürlich im rahmen der möglichkeiten des urhebers! könnte ja auch sein, dass z.b. ein gelernter fotograf am bewerb teilnimmt...

      muss alles verkompliziert und in unzähligen freds neu andiskudiert werden? :muede:
    • [gemäß den erläuterungen von differnt views ist eine kommerzielle nutzung der bilder nur dann möglich, wenn man den gewerbeschein für pressefotograf (wenn die bilder nicht-werblich genutzt werden) oder für den vollfotografen besitzt.]

      in meinen Ausführungen ging es nur um das Verhältnis zwischen dem Amateurfotografen und dem Bildrechteerwerber. Solange dies ohne Entgeld und wirtschaftl. Vorteil ist, ist es mE unbedenklich. Dass die MA33 das Bild möglicherweise - kommerzell - nutzt, ist dabei ohne Belang.

      Der Thread versteht sich aber allgemein und soll nicht eine neuerliche Diskussion zum Wettbewerb der MA33 eröffnen. Nach meinem Rechtsverständnis kann dort jeder Amateur, der Freude daran hat, mitmachen, ohne rechtliche Probleme zu bekommen. Aber das habe ich an anderen Orts schon festgehalten.

      Lg
      Peter

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von different_views ()

    • der passus hier besagt aber auch ganz klar (umkehrschluss), dass ein amateur seine bilder sehr wohl verkaufen kann:

      Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
      selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
      Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
      gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist;


      nämlich dann, wenn es nicht regelmässig geschieht.

      leg ich das richtig aus?
    • Original von rooXx
      es steht hier, dass es frei ist dies zu tun. natürlich im rahmen der möglichkeiten des urhebers! könnte ja auch sein, dass z.b. ein gelernter fotograf am bewerb teilnimmt...


      dass es einige nicht verstehen wollen, geht in meinen kopf nicht rein.... :hmm:

      nochmal: es steht dort, dass man die bilder kommerziell nutzen darf.

      und genau genommen ist diese formulierung falsch, weil nicht vollständig. da hier bereits in den bedingungen etwas von "kommerziell nutzen" drin steht, wird wohl hochgradig geschlossen werden können, dass die bilder mit gewinnabsicht gemacht werden. dass dies nur für leute mit entsprechender gewerbeberechtigung erlaubt ist, wird - absichtlich oder nicht - verheimlicht. dem kleinen mann/der kleinen frau von der straße suggeriert die formulierung aber, dass man sich in der legalität befindet, da ja immerhin das wiener magistrat die schirmherrschaft übernimmt.

      l.eric und auch mir geht es hier nicht um die gelernten fotograf/innen - die werden über die gesetzeslage wohl selbst bescheid wissen; es geht um die hoffentlich vielen amateure, die an dem wettbewerb teilnehmen werden; und einige davon werden vermutlich mit dem gedanken teilnehmen, die dort geschossenen bilder auch zu vermarkten - und für genau die kann es (muss aber nicht) zum problem werden.

      oder siehst du, different view, das anders?
    • Original von different views
      Dass die MA33 das Bild möglicherweise - kommerzell - nutzt, ist dabei ohne Belang.


      in den wettbewerbsbedingungen steht nix davon, dass die ma33 die bilder kommerziell nutzen darf - dort steht doch klar und deutlich, dass der urheber (!!!!) die bilder kommerziell nutzen darf. dass dies nur unter gewissen gesetzlichen voraussetzungen passieren darf, steht dort leider nicht. und das kann für den urheber fatal ausgehen, wenn er sich in sicherheit wähnt....
    • Original von Blende2.8
      dass es einige nicht verstehen wollen, geht in meinen kopf nicht rein.... :hmm:

      nochmal: es steht dort, dass man die bilder kommerziell nutzen darf.

      und genau genommen ist diese formulierung falsch, weil nicht vollständig. da hier bereits in den bedingungen etwas von "kommerziell nutzen" drin steht, wird wohl hochgradig geschlossen werden können, dass die bilder mit gewinnabsicht gemacht werden.


      ok, einmal noch, dann werd ich mich nicht mehr dazu äussern.

      ich machs wie in der bibel mit einem vergleich...:

      mein motorrad hat ein zugelassene bauartgeschwindigkeit von 270 km/h. diese steht in den papieren, die ich hier mit der nutzungsbedingung des ma wettbewerbs gleichsetze.
      die geschwindigkeiten darf ich in österreich nicht fahren, da geschwindigkeitsbeschränkung (= amateure dürfen nicht kommerziell arbeiten).

      wenn ich jetzt deine logik anwende müsste ich nun die firma ducati ankreiden, weil in den aus den papieren hochgradig geschlossen werden kann, dass mit dem motorrad so schnell gefahren wird. was klar in österreich nicht erlaubt ist.

      :rofl:
    • Original von Guggi
      @Blende:
      Aufgrund deiner Anregung wurden die Teilnahmebedinungen wie folgt geändert:

      Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und bei vorhandener Gewerbeberechtigung kommerziell zu nutzen.

      Damit sollte es jetzt für alle Verständlich sein. Oder?

      lG


      danke, guggi - jetzt wird es schön langsam! :bravo:

      darf ich eventuell einen vorschlag machen? ändert den text wie folgt:

      ... öffentlichkeit zur verfügung zu stellen und unter einhaltung der jeweils geltenden rechttlichen bestimmungen auch kommerziell zu nutzen.


      wer weiß, ob nicht später mal das gewerbe freigegeben wird und man dann die bilder auch ohne gewerbeschein verkaufen kann. :winken:
    • RE: Amateur- und Profifotografen

      Original von different views
      *schnipp*

      Ebenso unzulässig ist jegliche Art von Hochzeits- Kommunion- Event- und Tauffotografie, sofern dafür ein wenn auch nur geringen Entgeld geleistet wird.

      *schnapp*

      Falls Fragen dazu bestehen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung
      Liebe Grüße
      Peter


      hallo peter :)

      interpretiere ich das da oben richtig, wenn ich folgendes sage:

      ich darf als amateur nicht hergehen und sagen: "gib mir 100 EUR und ich mach dir auf dem konzert xyz fotos" - die dann mein "auftraggeber" nutzen kann.

      ABER: wenn ich jetzt rein privat im bühnengraben stehe, dort tolle fotos mache und diese dann (zu meinem privatvergnügen) in einer gallery stelle und dort wird jmd. aufmerksam und möchte mir eins abkaufen -> geht in ordnung, weil ja nicht geplant kommerziell.

      richtig?

      lg

      stefan :)
    • Original von rooXx
      wenn ich jetzt deine logik anwende müsste ich nun die firma ducati ankreiden, weil in den aus den papieren hochgradig geschlossen werden kann, dass mit dem motorrad so schnell gefahren wird. was klar in österreich nicht erlaubt ist.

      :rofl:


      das ist gar nicht so lustig, wie du jetzt tust - ich habe tatsächlich schon derartige hinweise in werbeprospekten lesen können, dass die angeführte höchstgeschwindigkeit in österreich nicht legal erreicht werden kann. :P
    • RE: Amateur- und Profifotografen

      Original von DerPinky
      ABER: wenn ich jetzt rein privat im bühnengraben stehe, dort tolle fotos mache und diese dann (zu meinem privatvergnügen) in einer gallery stelle und dort wird jmd. aufmerksam und möchte mir eins abkaufen -> geht in ordnung, weil ja nicht geplant kommerziell.


      täte mich auch interessieren - und auch, wie du es als nicht-fotograf schaffst, in den bühnengraben zu kommen.... :hmm:
    • RE: Amateur- und Profifotografen

      ich kenne einige der größeren veranstalter in .at persönlich und arbeite auch immer wieder für großkonzerte - v.a. was die IT Infrastruktur backstage angeht, wenn die location dafür nicht gebaut ist (ernst happel stadion bspw.)

      es ist aber eh eher die ausnahme :) bzw. hab ich meistens genug zu tun und komm maximal beim aufbauen zum fotografieren

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DerPinky ()

    • Original von Blende2.8
      das ist gar nicht so lustig, wie du jetzt tust - ich habe tatsächlich schon derartige hinweise in werbeprospekten lesen können, dass die angeführte höchstgeschwindigkeit in österreich nicht legal erreicht werden kann. :P


      :rofl:

      Also, wenn ich das hier so lese, dann ist das, wie bei vielen anderen Dingen ist auch, teilweise nur eine Forumulierungssache...
    • Original von Blende2.8
      das ist gar nicht so lustig, wie du jetzt tust - ich habe tatsächlich schon derartige hinweise in werbeprospekten lesen können, dass die angeführte höchstgeschwindigkeit in österreich nicht legal erreicht werden kann. :P


      spass wieder beiseite.
      wollen wir us amerikanische gepflogenheiten, die uns zu geistigen zombies macht, indem alles vorgekaut wird was man mit normaler schulbildung verstehen müsste? so auf die art "stecken sie ihre nasse katze nicht in den trockner?"

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