Was darf ich als Hobbyfotograf?

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    • Was darf ich als Hobbyfotograf?

      Möchte hier mal eine grundsätzliche Frage stellen:

      Was darf ich als Hobbyfotograf in Österreich machen?

      Ein paar Beispiele:

      a) Die Hochzeit eines weit entfernten bekannten Paares fotografieren? (Freiwillige Spende oder Kostenersatz?)

      b) Gruppenfotos von einem Skiklub in dem ich Mitglied bin bzw. auch Einzelbilder (kostenlos oder mit Spesenersatz?)

      c) Reportagefotos an Printmedien anbieten?

      usw...
    • RE: Was darf ich als Hobbyfotograf?

      Original von nukia
      Was darf ich ...

      Meine diesbezüglichen Erfahrungen sind möglicherweise durch irgendwelches aktuelle EU-Recht überholt, aber ich gehe davon aus, dass die Bestimmungen dadurch eher liberaler als strenger geworden sind.

      Mit Punkt a) und b) ist es wie mit jeder anderen Tätigkeit auch. Wenn du bei deinem Nachbarn, Cousin oder Freund fotografierst, Fliesen legst oder das Computernetzwerk installierst, ist das kein Problem. Wenn du das in Anzeigen anbietest, jedes Wochenende auf einer anderen Baustelle arbeitest und damit einem eingesessenen Gewerbebetrieb Konkurrenz machst, wird sich der mal erkundigen, ob er dich irgendwo anschwärzen kann.

      Punkt c) würde ich als freiberufliche Tätigkeit interpretieren. Da blüht allenfalls eine Steuernummer und regelmäßiger Papierkram mit dem Finazamt, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit gewisse Bagatellgrenzen überschreiten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von wilber ()

    • Original von L.eric
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      Das ist meiner Meinung nach eine etwas andere Fragestellung.

      hoi3 wollte Aufträge als Fotograf annehmen und zwar von Leuten, zu denen er im Bedarfsfall kein persönliches Naheverhältnis nachweisen kann. Wenn er dann auch noch Stundensätze verlangt, ist das ziemlich eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit und unterliegt damit den entsprechenden Richtlinien.

      Um die Tätigkeiten laut Punkt a) und b) bei nukia schert sich meines Erachtens genau niemand, denn das Naheverhältnis ist gegeben, die Entschädigung hat eher Annerkennungscharakter und eine regelmäßige gewerbsmäßige Ausübung liegt m. E. nicht vor.

      Unter Punkt c) Reportagefotos würde ich verstehen, dass er entweder mal ein Bild vorbeibringt oder vielleicht einmal eine komplette Story mit Text und ein paar Bildern. Das wird ihm weder jemand nach Aufwand bezahlen, noch wird man ihn - wie einen Pressefotografen oder Bildjournalisten - beauftragen, zu Ereignissen zu fahren und dort - nach Aufwand bezahlt - was zu machen. Man wird ihm fixe (Scherz-) Preise pro Bild zahlen, welche man auch einem Förster zahlt, der sein Enkerl mit einem Riesenbovist im Kobernauserwald fotografiert hat. Ich würde mal schätzen, dass er wahrscheinlich mal was an GEO und Co verkaufen oder einen Fotobildband herausgeben müsste, um überhaubt nach Abzug aller Zeit- und Sachaufwendungen ernsthaft was zu versteuern zu haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von wilber ()

    • @wilber

      dachte auch nur, daß in diesem thread auch verdammt viele infos sind was hobby und profi betrifft und was er darf und was nicht, kommt dort auch gut zum vorschein !

      deswegen der link !

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von L.eric ()

    • Original von L.eric
      frage ist, was ist kostenersatz.
      nur das material oder auch meine zeit und die abnutzung meiner kamera . . .


      Zeit hat jeder ( :D) daher dafür kein Kostenersatz.
      Für Abnutzung könnt' ich mir einen Ersatz vorstellen (so ähnlich wie beim Kilometergeld), aber das müßte wahrscheinlich birgendwie (aber wie?) im Rahmen bleiben. Wird von der Summe her wohl ziemlich uninteressant sein. Und Achtung: das ist nur eine Mutmaßung von mir.
      Ansonsten nur das Material.

      Gruß
    • Ich würde meinen b) und c) sind unbedenklich, die Szeuer ist ein anderes Thema, bei a) würd ich es als gewerbsmäßig empfinden. Spesenersatz ist eine Entlohnung.
      Der Gewinn ist da nicht so wichtig, da auch nicht nachweisbar, ohne Buchhaltung.
      Bei der Hochzeit würde ich eher den Unlauteren Wettbewerb sehen, ein Gewerblcher Fotograf kann dich einfach wegen Pfucherei anzeigen, das kostet sicherlich bem ersten Mal nichts aber eine Verwarnung der Innung wird es schon geben. Niemand wird dir glauben, das du bei einem Fremden eine Hochzeit gratis fotografierst.
      Einem Printmedium kannst du Fotos verkaufen, dann mußt sie aber auch versteuern, das bezieht sich auf einige nicht auf hunderte oder z.B. von jedem Spiel der Regionalen Fussballmannschaft. Mit dem gewerblichen Pressefotograf kannst das Problem lösen, oder du gehörst der schreibenden Zunft an, dann darfst auch Bilder verkaufen, du darfst aber mit den Fotos nicht mehr verdienen als mit dem Schreiben, dann zählst als Jornalist, auch ein freies Gewerbe.
      Ein Bild von Clubkollegen sehe ich ganz unbedenklich.

      Ich hoffe, das ich hier keinen Blödsin verzapft habe.
      Es hat aber schon vor längerer Zeit einen Thread gegeben der sich mit den gewerblichen Sachen befasst hat.
    • Original von Reinhard B.
      Hab mich auch einmal erkundigt bei der Wirtschaftskammer. Vereinfacht gesagt ist grundsätzlich so das ich als Hobbyfotograf ein Foto machen kann , wenn es jemand kaufen will geht das in Ordnung. Wenn ich aber einen Auftrag annehme ist es Gewerbepflichtig wobei ein Pressefotograf nicht genügt.


      dazu hätte ich mal eine grundsätzliche frage:
      kenne personen welche mit holz und eisen kunstobjekte anfertigen und diese dann bei einer vernissage (ist eigentlich das falsche wort) an den mann bringen, sprich verkaufen !

      so .. was ist jetzt der unterschied wenn ich fotos digital nachbearbeite und das foto eigentlich nur noch das ausgangsprodukt ist, das endprodukt ist von mir aus "irgendwas", nur kein "klassisches" foto. beziehe mich da zum bsp. auf mein bild in der galerie "observatio" oder "schwimmendes gold" ???? ich kann keinen "fotografen" beauftragen dies zu machen, weil es ein INDIVIDUELLES produkt, gefertigt mit meinen händen, meine idee, schlussendlich mein hirn, dahinter steckt !

      ich bilde mir ein gelesen/gehört zu haben, das du deine sachen so durchaus an den mann bringen kannst, nur du musst sicherstellen, dass es
      mehr oder weniger einzigartig ist - also nicht von jedermann erstellt werden kann. deswegen auch die reiterei mit dem begriff "kunst" in den letzten tagen !

      vielleicht kann dazu jemand etwas aussagekräftiges anmerken - ich weiß es nicht besser !?

      ach ja .. und das ich als fotograf nicht bei einer hochzeit eintrixen kann, ist mir wohl klar - also aufträge annehme .. da gibts probs mit der zunft !

      michael X-)=

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von brechnuss ()

    • Original von fredi600
      Ich würde meinen b) und c) sind unbedenklich, die Szeuer ist ein anderes Thema, bei a) würd ich es als gewerbsmäßig empfinden. Spesenersatz ist eine Entlohnung.
      Der Gewinn ist da nicht so wichtig, da auch nicht nachweisbar, ohne Buchhaltung.


      Sorry, da liegst du eher ziemlich falsch. Spesenersatz ist keine Entlohnung, sondern (welch schöne Tautologie) Ersatz der Spesen, die der Fotograf aufgewendet hat. Finanziell also ein Nullsummenspiel, kein Gewinn und wenn man es so macht wird auch keine Gewinnabsicht unterstellt werden können.
      Wenn du regelmäßig Printmedien Reportagefotos anbietest und dafür Honorar kassierst, wird man dir (Buchhaltung hin oder her) Gewinnabsicht unterstellen (das genügt nämlich schon). Kann also sehr wohl ein gewerberechtliches Problem werden.

      Gruß
    • Gewerbe und freie Berufe

      Ich werfe noch ein paar Argumente in den Ring. Bitte das nur als Diskussionsgrundlage zu betrachten und mich hemmungslos zu prügeln, wenn aktuelle Legislatur oder Jurisdiktion was anderes behaupten. Ich bin schon ein paar Jahre aus der Branche draussen.

      Wir müssen unterscheiden
      - was ist eine gewerbliche Tätigkeit und
      - was ist eine steuerpflichtige Tätigkeit.

      Der gewerbliche Fotograf übt ein Handwerk aus, wenn auch mit einer kreativen Komponente. Er aquiriert Aufträge und geht Verträge über die Lieferung eines Werkes ein. Dieses fertigt er nach den Vorgaben seines Auftraggebers zu vereinbarten finanziellen Konditionen. Wie bei jedem anderen Handwerker kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Fotograf die Grundlagen seines Handwerkes erlernt hat und beherrscht, egal ob es jetzt um Passbilder geht oder um Werbefotos.

      Der freischaffende Fotograf übt eine künstlerische Tätigkeit aus. Wenn er seine Arbeiten verkauft, geht er keinen Werkvertrag ein, sondern verkauft sein Werk bzw. die Rechte zu dessen Verwertung. Er arbeitet selbstständig oder zumindest mit weitgehenden Freiheiten. Bei der Bemessung des Wertes steht die künstlerische Wertschöpfung im Vordergrund. Wenn er ausgebildeter Fotograf ist, tut er sich leichter, aber auch einem Autodidakten steht es frei, seine Bilder zu verkaufen, wenn er einen Abnehmer findet. Da fallen z. B. auch wissenschaftliche Aufnahmen rein, die in einer Zeitschrift gedruckt werden.

      Bei Punkt a) von nukia ist der Fall klar. Hochzeitsfotos sind Auftragsarbeiten. Der Brautvater beauftragt den Fotografen, die Hochzeit seiner Tochter zu dokumentieren und würde Bilder von einer anderen Hochzeit ablehnen, seien sie künstlerisch auch noch so wertvoll. Würde nukia das jetzt auf Basis Inserat oder Mundpropaganda allgemein anbieten und/oder 30 Hochzeiten im Jahr fotografieren, dann hätten sie ihm beim Krawattl. Auf Formulierungen wie "kein Gewinn" würde ich mich nicht einlassen, denn mangels Rechnungslegung und Einnahmen-/Ausgabenrechnung wäre der eh schwer nach zu vollziehen.

      Wenn sich ein Fotograf im Rahmen dessen bewegt, was das Gesetz als "freischaffend" akzeptiert, kann und will er natürlich Gewinn machen. Wenn die Einnahmen gewisse Freigrenzen überschreiten, winkt sowieso Steuernummer, Buchhaltung und Steuererklärung. Wenn ein Fotograf Dienstleistungen anbieten will, die unter das Gewerberecht fallen, dann braucht er sowieso eine Berechtigung, ob er jetzt etwas damit verdient oder nicht.

      Im Falle fehlender Gewinne bei nebenberuflicher Tätigkeit blüht ihm allenfalls, dass das Finanzamt das Ganze als "Liebhaberei" einstuft, um ihm die steuerliche Absetzbarkeit seiner Ausgaben zu streichen. Sonst wäre folgender Fall allzu verlockend:

      Ich verdiene mir im Jahr mit Fotos nebenbei soviel dazu, dass ich über der Steuerfreigrenze liege. Damit bin ich zur Steuererklärung verpflichtet. Dann kaufe ich mir eine sündteure Ausrüstung, deren jährliche Abschreibung von den Einnahmen nicht gedeckt ist. Da ich auch noch einen Hauptjob habe, werden Haupt- und Nebeneinnahmen und -ausgaben steuerlich in einen Topf geworfen. Da die Fotografie nur Verluste baut, krieg ich Jahr für Jahr eine fette Steuerrückzahlung, d. h. der Steuerzahler sponsert mir einen Teil meiner Ausrüstung.

      P.S.:
      @l.eric:
      Das mit dem Link sollte keine Kritik sein, aber wir bewegen uns hier in einer ziemlich unscharfen Grauzone. Ich habe während meiner aktiven Zeit mehrmals den Wohnort gewechselt und musste erfahren, dass der gleiche Paragraf von verschiedenen Finanzämtern völlig unterschiedlich ausgelegt wurde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von wilber ()

    • @Der Brautvater beauftragt den Fotografen, die Hochzeit seiner Tochter zu dokumentieren und würde Bilder von einer anderen Hochzeit ablehnen, seien sie künstlerisch auch noch so wertvoll.

      So wie sicher der Auftraggeber des 'Mädchen mit dem Perlohrring' es beanstandet hätte, wenn darauf eine Gans und ein Hund abgebildet gewesen wären? Ich glaube Dir zwar, kann Dir aber in Bezug auf künstlerischer Akt/Auftrag wohl nicht ganz folgen.
    • auf einen einfachen nenner gebracht.

      alles, was beauftragt wird, also vor dem fotografieren bestellt wird, ist den berufsfotografen vorbehalten.
      also auch hochzeiten, außer die hochzeit findet von einem wirklichen verwandten statt.

      auch ist es möglich, als vereinsmitglied eine vereinsveranstaltung zu foografieren und dafür vom verein die auslagen erstzt zu bekommen, oder gar das material zur verügung gestellt bekommt .

      ein amateur/künstler darf nur fotos veräußern, anbieten, die er selbst in freien stücken machte.

      der pressefotograf darf lt. heutigem recht alles fotografieren, nur nicht im studio . . . .

      alles andere ist orakel . . . .

      davon nicht betroffen ist in beiden fällen das steuerrecht, denn auch als künstler unterliege ich dem steuerrecht, der berufsfotograf zusätzlich der gewerbeordnung.
    • Original von jester
      Was trotzdem den künstlerischen Aspekt von Auftragsarbeiten nicht klärt....


      Da ist auch keine Aufklärung notwendig, da der künstlerische Aspekt bei Auftragsarbeiten weder das Finanzamt noch die Gewerbebehörde interessiert. So einfach ist das.

      @wilber: stimme mit Deiner Zusammenfassung überein, irgendwann vor längerer Zeit hab' ich mich auch schon dazu ausgelassen, den Fred (ssred?, thread ?() aber nicht mehr gefunden.

      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von marko ()

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