Verkauf von Arbeiten (z.B. Kalender ...)

    Die Anmeldung zum Wiener Fotomarathon am 14.09.2025 ist online Infos & Anmeldung

    Gewinne Einkaufs-Gutscheine beim Fotowettbewerb "Wiener Traditionen" Jetzt mitmachen

    • Leider nein

      Das mit der Digitalbildverarbeitung kommt eigentlich aus dem Programmiererbereich wo Du für einen Gewerbeschein nur die übliche Wirtschaftliche Grundausbildung benötigst.

      Da die einfach vermehrt auch mit Bilder zu tun hatten (z.B. Webseitenerstellung usw) wurde das als freier Beruf (= Gerwerbeschein ohne Befähigungsnachweis) aufgenommen.

      Aber Du kannst ja die Bilder scannen ;-))

      Und wie in diesem Fall denke ich wirst den Kalender sowieso nicht mehr analog abliefern??

      Plini
    • keine ahnung...war in dem fall ein rein fiktiver gedanken gang...im moment hab ich keinerlei ambitionen irgendwas zu veröffentlichen ausser auf meiner homepage....
      trotzdem eine interessante diskussion...wer weiss wofür man die infos nochmal brauchen wird (auch wenn im moment keiner mehr durchblickt wie es jetzt wirklcih ist *G* zuviele verschiedene meinungen...)
      grüsse
      stefan
    • RE: In diesem Fall: Verlagsrecht

      Nein, Eitelkeitsverlage leben davon, Festschriften von Feuerwehren, Wissenschaftliche Publikationen die keinen interessieren usw. zu drucken.
      Das Ganze funktioniert so, dass die damit rechnen, z.B. bei einer Feuerwehrfestschrift von den örtlichen Firmen Anzeigen zu keilen. Mit dem Erlös wird die Produktion finanziert, den Überschuss sackt der Verlag als Reingewinn ein. Du bekommst die vereinbarte Auflage gratis und kannst sie dann verkaufen.
    • Ein freier Pressefotograf....

      Original von SabrinaM
      Ja ist klar denn eine Hochzeit ist eine Auftragsarbeit ;)



      ... der von der Zeitung X zur Pressekonferenz Y geschickt wird, hat auch einen Auftrag, erledigt also eine Auftragsarbeit ;)

      Und wenn er Pech hat erscheint das Foto nie ;(

      Also über den Terminus Auftragsarbeit kann man das IMHO nicht definieren.

      Wo ist der Unterschied?

      Und noch was:

      Da ich selten aber doch Fotos verkaufe, habe ich letztes Jahr bei der Wirtschaftskammer nachgefragt. Die meinten, da ich selbständig bin, einen Gewerbeschein habe (EDV Dienstleistungen), Steuern und GSVG zahle und der Anteil dessen was ich mit Fotos umsetze gemessen am Gesamtumsatz sehr nieder ist brauche ich keinen Gewerbeschein. Den benötige ich erst dann wenn die Einnahmen einen hohen Anteil an den Gesamteinnahmen haben. Wichtig sei es nur Steuern und Sozialversicherung zahlen.

      Die Sache mit dem "Künstler" sehe ich problematisch. Als "gewerblicher Künster" musst du dir schon was besonderes einfallen lassen um "Toskana Ansichtskartenbilder" (nicht negativ gemeint ;-)) als Kunstwerk zu verkaufen.

      Wenn du einen Kalenderverlag hast, der die Dinger produziert und vertreibt, würd ich einfach ein Synonym angeben und die Einnahmen versteuern ;)

      Bei eigener Produktion und Vertrieb wirst du um einen Gewerbeschein für Grosshandel o.ä. nicht herumkommen.



      Die eigentliche Gretchenfrage ist aber:

      Was ist ein Pressefoto?????????????????

      Ein fiktives Beispiel:

      Ich habe einen Gewerbeschein für Pressefotograf zahle Steuern und Versicherung und biete folgendes mit Inseraten und Homepage an:

      "Profifotos Ihrer Hochzeit vom Pressefotografen.....

      ... ich erstelle Fotos von Ihrer Hochzeit und die PR Agentur XY gestaltet eine Presseaussendung "

      Und nun macht mein Freund von der PR Agentur eine Presseaussendung und ich eine kleine Fotohompage wo die Fotos veröffentlicht werden. Wahrscheinlich wird die Presse das Thema nicht interessieren und nicht berichten. Das sollte aber nichts ausmachen, da die meisten Fotos von (freien) PressefotografInnen nicht veröffentlicht werden, ebenso die meisten Presseaussendung die irgendwelche PR Heinis an irgendwelche Zeitungen und Zeitschriften verschicken.

      Was meint Ihr dazu????


      Gibt es ein Gesetz, das mir verbietet Pressefotos von wem oder was auch auch immer zu machen (als Pressefotograf)? Ich denke nicht?

      Kann mir wer verbieten Pressefotos anzufertigen, die nicht veröffentlicht werden? Ganz sicher nicht, oder??

      Der hier angesprochene Betreiber der Fotoseite ist übrigens lt seinem Impressum Pressefotograf. Siehe hier: [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]


      Michael wünscht immer bestes Licht ;)
    • Hi!

      Die Diskussion ist zwar schon ein wenig vorbei, aber weil wir doch alle Künstler sind :D:

      Die „Ausübung der schönen Künste“ ist gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung (GewO) aus dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen. Künstler brauchen daher keinen Gewerbeschein, solange sie „schöne Künste“ ausüben.

      § 2 Abs 11 GewO definiert die Ausübung der „schönen Künste“ als „eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig“. Und der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei der Beurteilung ob eine solche vorliegt (für Zwecke der Gewerbeordnung) um eine Rechtsfrage handelt.

      Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die „Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen oder solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt.“ Um es etwas einfacher zu formulieren: Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die „künstlerische oder die handwerkliche Komponenten“ überwiegt.

      Der VwGH sagt außerdem: „Die Ausübung der künstlerischen Fotografie fällt nur dann unter die Ausübung der schönen Künste und damit nicht unter die GewO, wenn es sich bei dieser Tätigkeit überwiegend um eine eigenschöpferische Tätigkeit handelt, die über die Tätigkeit im Rahmen des Fotografengewerbes hinausgeht.“

      Aufpassen: Auf den „Ruf“ eines Künstlers kommt es bei der Entscheidung nicht an! Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Auftrag erteilt wurde oder nicht. So, alle Klarheiten beseitigt?

      Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Frage: Künstler habe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und müssen diese nach den für alle Freiberufler geltenden Regeln vesteuern. „Nebenerwerbskünstler“ können natürlich den Freibetrag in Anspruch nehmen, wenn dieser überschritten wird, greift KHG gnadenlos zu.

      Allerdings wird für die meisten von uns ( ;)) die „künstlerische Tätigkeit“ als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn einzustufen sein: Die Ausgaben werden die Einnahmen dauernd bei weitem übersteigen. Dann bleibt beides – sowohl die Einnahmen aus dem Verkauf von Fotos als auch die Ausgaben für Ausrüstung etc. steuerlich außer Betracht.

      Wiederum aufpassen: Auch wenn es steuerlich Liebhaberei ist, kann es trotzdem der GewO unterliegen (z.B. weil es nicht „Ausübung der schönen Künste“ ist)!

      Sozialversicherungsrechtlich kenn ich mich zu wenig aus, Künstler unterliegen dem GSVG, allerdings ist die Frage, ob betriebliche Tätigkeit z.B. bei Ausübung von Liebhaberei im steuerlichen Sinn vorliegt.

      Gruß

    Registrieren oder Anmelden

    Du musst auf fotografie.at angemeldet sein, um hier antworten zu können.

    Registrieren

    Hier kannst Du Dich neu registrieren - einfach und schnell!


    Neu registrieren

    Annmelden

    Du bist schon Mitglied? Hier kannst Du Dich anmelden.


    Anmelden