Richtig geblitzt im Nachtleben!?!

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    • Original von Crazy-Crosshair
      Um diesen ganzen Thread wieder in geleitete Bahnen zu lenken...

      Klar ist dort das Klima anders als in klassischen Lokalen.. aber JEDER der in ein Wiener Lokal wie zb die Passage geht weis genau was ihn dort erwartet..




      Hi Crazy-Crosshair!

      Gegenangebot: Wenn Partyfotografen wissen wollen, weswegen man sie vor den Kadi zitieren kann, dann sollten sie sich das Kapitel "Recht am eigenen Bild" mal durchlesen....

      Wenn ich mir die "Verträge" anschaue, die die Partyfotografen so eingehen, mit ihren "Kunden", dann frag ich mich, wieviele wissen, was sie da unterschreiben. Denn meist garantieren sie, das die Bilder frei von Rechten Dritter sind - und dazu reicht nicht die Bejahung der Frage, "darf ich Dich fotografieren?".....

      Aber vielleicht, wenn es wirklich schon so viele gibt, ist es ja auch einen eigenen Thread wert...


      LG
      StB
    • Original von Crazy-Crosshair
      Auf den Kommentar den rooxx abgelassen hat kann ich nur sagen das ich froh bin das er jetzt sein Selbstvertrauen auf kosten anderer gestärkt hat (wenn er das braucht...anscheinend schon..).. *blahblah*


      so ein holler :rofl:

      wenn du genausoviel energie für das lesen des creativlightning beipackfolders zum sb800 aufgewendet hättest wie für die endlos langen zeilen wo du über mich herumjammerst hättest du dir viele fragen selbst beantwortet.

      mir stössts halt immer wieder auf, wenn leute dienste anbieten und nachher herumfragen wie sie die aufgabe wohl lösen können.

      sehr professionell. :bravo:
    • technischer Beitrag

      Lieber Crazy Crosshair und alle anderen

      so sehr ich prinzipiell gegen professionelle Fotografie in der Öffentlichkeit bin und da gibt es Tonnen von Threads darüber - muss ich sagen auf eine vernünftige Frage ist leider bis jetzt wenig (sinnvolles) geantwortet worden.
      Deine Partyfotografiererei halte ich für nervig und gesetzlich ziemlich am Rande aber hier die Lösungen:

      Wie Du blitzt hängt im wesentlichen von der Raumhöhe und der Deckenstruktur und Farbe ab. Wenn ich einen Raum betrete ist das das erste was ich mir ansehe.
      ist der Raum bis 3 m und ist die Decke halbwegs hell und ohne schweren farbstich (grün oder orange sind am schlimmsten, rot und blau geht, weiss, beige und hellgrau sind gut) dann solltest Du indirekt blitzen mit einem hohen Anteil über die Decke. Das heisst wenn die Personen im Bereich von 1- 2,5 Meter sind Blitz senkrecht nach oben und die weisse Karte beim SB800 voll rausziehen - sind die Personen weiter als 3 m MUSS der Blitz um etwa 30° nach vorne geschwenkt werden (zusätzlich ist an der Kamera eine + Belichtung von 0,7 einzustellen)
      ist die Decke höher hast Du 2 Möglichkeiten
      - die einfachere: Du verwendest den mitgelieferten Diffusor - das hat nur den Nachteil, dass Du mehr Blitzenergie brauchst da jedes Foto ziemlich WW ausgeleuchtet wird.
      die schwierigere und bessere: Du blitzt nach oben mit etwa 15° nach vorne und verbiegst die weisse Karte in einer runden Form nach vorne. Belichtung ist da etwa bei +0,3 zu setzen.
      Für alle Kartenlösungen gilt bei Hochkant musst Du Dir eine weisse Karte mitnehmen die Du mit der Hand entsprechend hinhältst. Ein spielkartengrosses Stück eines Hochglanzfotopapiers ist ganz perfekt dafür.

      Teste diese Varianten mal durch - ev. solltest Du bis zu 400 ASA gehen und noch etwas - belichte die Fotos in RAW etwas unter und zieh sie dann mit Capture um etwa 0,33 hinauf. Das verhindert ausgebleichte Stellen sollten die Objekte fettige oder verschwitze Haut haben die spiegelt.

      Das richtige Objektiv ist klarerweise das 17-55 oder 17-35 jeweils 2.8

      Und denke mal über Dein Partyschaffen nach - solange Du es unentgeltlich machst ist es ja noch einzusehen aber wenn Du Geld dafür bekommst ist es ein GEWERBE und da Du kaum einen Presseausweis hast (oder arbeitest Du für eine ZEITUNG) und sicher keinen Meisterbrief kannst Du auch keinen Gewerbeschein haben!

      Noch etwas zu Stefan (Stb) dazu - entscheidend beim Recht am eigenen Bild ist immer WAS mit dem Bild gemacht wird. Für die eigene Fotosammlung darf man fast alles fotografieren aber wenn dafür bezahlt wird und/oder Veröffentlichungen (websites,...) im Spiel sind dann hast Du keine Berechtigung und benötigst eine SCHRIFTLICHE Einverständniserklärung (Model Release). Das kannst Du auch nicht auf den Auftraggeber abwälzen - DU wirst geklagt und über eine mündliche Zusage einverstanden zu sein lacht jeder Richter kurz herzhaft....

      LG Plini
    • RE: technischer Beitrag

      Original von Plini
      Noch etwas zu Stefan (Stb) dazu - entscheidend beim Recht am eigenen Bild ist immer WAS mit dem Bild gemacht wird. Für die eigene Fotosammlung darf man fast alles fotografieren aber wenn dafür bezahlt wird und/oder Veröffentlichungen (websites,...) im Spiel sind dann hast Du keine Berechtigung und benötigst eine SCHRIFTLICHE Einverständniserklärung (Model Release). Das kannst Du auch nicht auf den Auftraggeber abwälzen - DU wirst geklagt und über eine mündliche Zusage einverstanden zu sein lacht jeder Richter kurz herzhaft....

      LG Plini


      Hi Plini

      Das ist genau das was ich gemeint habe - aber in den Party-Fotografen Verträgen steht, dass die abgelieferten Bilder frei von rechten Dritter sind, andernfalls haftet der Fotograf für etwaige Forderungen....

      Also schauts so aus, dass zwar die "Modelle" sich an den Betreiber der Webpage wendet, wenn sie sich zu unrecht abgelichtet fühlen, der Betreiber aber "leitet" diese Forderungen gerne und schnell an den Fotografen ab. Oder aber der Betreiber einigt sich rasch auf irgendwas und hält sich dann postwendend schadfrei am Fotografen.

      Das versuchte ich auszuführen, aber klar, das ist eigentlich keine Geschichte zum Thema "Recht am eigenen Bild"...

      LG
      StB
    • @ STB

      In den meisten Lokalen steht in der Hausordnung bzw auf der Eintrittskarte drauf das du auf das recht am eigenen Bild verzichtest und das alle von dir gemachten fotos auf dem event auch veröffentlicht werden und da die firma die die fotos anbietet meist kooperationspartner sind gibt es hier keine probleme.. aber bitte zerbricht dir nicht die köpfe anderer.. und Verträge gibt es sowieso nur auf größeren Events bzw Konzerten...

      hatte noch NIE eine beanstandung wegen dem erwähnten Problem..

      @ Plini

      Big Thx für den ersten richtig sinnvollen Thread...und Ja uch bin auf den meisten Events für eine österreichische Zeitung akkreditiert..

      @ Rooxx

      ICh habe natürlich die Anleitungen usw Studiert.. aber ich wollte Erfahungswerte von euch hören und nicht wieder nur "ließ nach" :P
      Nächstes mal klemmst du dich gleich hinter die Tastatur und postest etwas sinnvolles wie Plini dann ist einem auch geholfen..


      lg Andy

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Crazy-Crosshair ()

    • Das Problem ist ja auch nicht die Masse junger Leute bei diversen Events, die stört es sicher nicht und oft ist es auch erwünscht!

      Klar werden die meisten Partyfotografen in der Menge keine Probleme haben, mir tun nur die paar (statistisch wahrscheinlich verschwindende Menge) leid, die irgendwann an den Falschen geraten! Und da ist ein gewisser Hannoveranerprinz noch das geringere Übel!

      LG Wolfgang
    • @ fotowolf

      Ich habe selbst einmal in einer Firma gearbeitet in der (als Racheaktion für die Konkurenz) ein von uns gemachtes Foto auf der Homepage der anderen Firma gefunden wurde.. Alles was wir machen konnten war eine verfügung zu Erwirken das Foto sofort von der Seite zu nehmen... punkt aus pasta.. und glaub mir hätten wir mehr machen können hätten wir es gemacht...

      Bein den Eventpagen ist es in prinzip so das du ein Mail schreibst dund das Foto innerhalb von wenigen Stunden gelöscht wird.. (wenn nicht dofort nach beantragung (automatisch)

      lg Andy
    • @cc

      der hinweis mit der hausordnung war ja schon längst fällig!

      partyfotografen: muss es geben, genauso wie babyfotografen oder hochzeitsfotografen, etc... nur reich wird man dabei sicher nicht.

      blitztechnik: einfach ausprobieren, lange zeit 1/10, rear curtain, stofen omnibounce drauf, fertig. (auch als partyfotograf muss man das wissen über die fotografie haben!)

      ciao gerhard
    • Original von Crazy-Crosshair
      Wenn du mit der Hausordnung (warum auch immer) nicht einverstanden bist.. darfst du auch nicht eintreten tust du es trotzdem gilt das als Einverständniss...

      so oder ähnlich steht es geschrieben...

      Die berühmte Hausordnung ist im Endeffekt ein Schmierzettel, das Recht aufs Eigene Bild ist gesetzlich verankert. Und solange die berühmte "Hausordnung" nicht vom Nationalrat erlassen wird, gilt immer noch das als Bundesrecht erlassene Recht am Eigenen Bild.
    • @loco..

      Löschungsanspruch:
      Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen (etwa, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlicht hat).



      Zivilrechtliche Ansprüche:
      Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.

      Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben.

      Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

      Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.



      Also du hast einen Löschungsanspruch... mehr auch schon nicht oder kannst du mir beweisen das genau durch dieses eine Foto (von ein paar Hunderten...) gewinn gemacht wurde??

      lg

      Andy
    • Wir sind nicht in Deutschland. Deutsches Bundesrecht interessiert hier keinen. :rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :rofl:



      Original von Crazy-Crosshair
      @loco..

      Löschungsanspruch:
      Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen (etwa, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlicht hat).



      Zivilrechtliche Ansprüche:
      Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.

      Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben.

      Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.

      Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.



      Also du hast einen Löschungsanspruch... mehr auch schon nicht oder kannst du mir beweisen das genau durch dieses eine Foto (von ein paar Hunderten...) gewinn gemacht wurde??

      lg

      Andy

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