Darf ein Fotogeschäft im Garantiefall Geld für die Abwicklung verlangen?!

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    • Darf ein Fotogeschäft im Garantiefall Geld für die Abwicklung verlangen?!

      Hallo Leute,

      vorerst: ich mag das Fotogeschäft und es ist auch nicht böse :rolleyes: gemeint, aber ich würde es einfach gern wissen.
      Ich habe in meinem Leben schon Extrem viel Fotozeug gekauft und hatte dementsprechend auch viele Garantiefälle. :kannix:
      Bis jetzt hat aber noch nie ein Händler von mir so etwas verlangt...
      Es geht um die Kosten des Händlers für die Abwicklung und Versand zum Hersteller. Von diesen Kosten habe ich erst dann erfahren, als ich den Reparierten Blitz abgeholt habe.
      Der Hersteller selbst hat nichts für die Reparatur berechnet, da eben innerhalb der Garantie.
      Die Ware (Blitz) war 9 Monate alt und somit innerhalb der Garantie und Gewährleistung.

      Darf das Fotogeschäft als Händler diese Kosten berechnen?!

      LG
      Tom

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    • garantiefall

      Also mir ist das noch nie passiert.
      Wenns ein 100% garantiefall ist entstehen normalerweise keine zusätzlichen kosten.
      Andere seits hat der händler eventuelle versandkosten die er weiter gibt.

      Sorry aber meiner meinung nach ist das klarer beschiss am kunden.
      Frag mal direkt dort nach wo das teil reperiert wurde, und dann konvrontier den händler damit.


      !!!! besch*ssen wird nur der - der sich besch**ssen lässt !!!!
    • Das kommt darauf an, ob du das Gerät als "Konsument" (Privatperson) oder als Unternehmen gekauft hast.
      Als Konsument hast du Anspruch auf Gewährleistung (<> Garantie) welche dir der HÄNDLER geben muss. Wenn du dann das Gerät dort mit einem Mangel ablieferst und es nach der Reparatur wieder abholst, darf er dir nichts verrechnen.

      Anders sieht es bei Garantie aus welche dir der HERSTELLER des Gerätes freiwillig einräumt. Diese kannst du als Konsument nach Ablauf der Gewährleistung (2 Jahre) bzw als Firma in Anspruch nehmen. Der Händler ist in diesem Fall nur die "Packstation" und kann dafür etwas verlangen. Wohlgemerkt muss er dir das vor der Reparatur sagen. Viele haben dafür eine Pauschale.

      lg

      Alex
    • Bitte nicht Garantie und Gewährleistung gleichsetzen. Das wird immer wieder gemacht, ist aber grundfalsch. Für Garantie ist alleine der Hersteller zuständig, für Gewährleistung ist der erste Ansprechpartner der Händler.

      Im konkreten Fall würde ich meinen, dass diese "Handlinggebühr" vom Händler vorher bekannt gegeben werden müsste. Hat er das nicht getan ist die Frage, ob er es dennoch nachträglich verlangen kann.

      LG,
      Gerhard
    • Unabhängig ob er was verlangen darf oder nicht (auch ohne es vorher zu sagen!) kann ich nicht sagen, weil ich kein Jurist bin!
      ...aber wenn ich mir die Rechnung so an schau, stell ich mir zwei Fragen.

      1. Für diesen angeführten Aufwand (ca.) eine Stunde in Rechnung zu stellen find ich etwas überzogen!
      Wenn ich mir das über´n Daumen zusammen rechne, komm ich eventuell auf max. die Hälfte und da ist schon ein längeres Gespräch mit der Werkstatt einkalkuliert.
      Aber vielleicht muss er das Paket ja selber zur Post tragen und das nimmt einige Zeit in Anspruch!?

      2.Sollte dieser Zeitaufwand wirklich so hoch sein, warum verlangt er nur €30.-???
      Kann auch sein, dass er nett zu dir war und dir einen "Freundschaftspreis" gemacht hat, weil du so ein guter Kunde bist!?

      Vielleicht hat er auch einen Würfel in seiner Lade und würfelt sich die Zeit für Aufwand und den Betrag? =O
      Wie auch immer, so richtig verstehen tu ich´s nicht!
    • Rein von der Praxis her sage ich, dass solche Gebühren in den meisten Fällen unzulässig sein werden, aber für den konkreten Fall müsste man sich sowas konkret anschauen:

      1) nicht Gewährleistung und Garantie verwechseln. Bei der Gewährleistung geht es darum, dass die Kaufsache dem Kaufvertrag entspricht. Dementsprechend richten sich Ansprüche auch gegen den Verkäufer. Bei der Garantie garantiert der Garant irgendetwas, Ansprüche richten sich daher gegen den Garanten. In der Praxis gibt es meistens Gewährleistung gegen den Verkäufer und einen Garantieanspruch gegen den Hersteller.

      2) Die Gewährleistung richtet sich nach dem Kaufvertrag, die Garantie nach dem Garantievertrag. Was wichtig ist: bei Verbraucherverträgen darf die Gewährleistung gegenüber der gesetzlichen Regelung vertraglich nicht zu Lasten des Käufers beschränkt werden.

      lg Thomas
    • Ich finde es nicht gerade fair, die Kosten für die Abwicklung einer Reparatur dem Käufer aufzubürden, umso mehr wenn der Hersteller durch sein Handeln den Defekt anerkannt haben dürfte.

      Am Rechnungslayout kann man das Geschäft ja erkennen und ich meine auch da hie und da mal den preislichen Druck zu spüren, unter dem das Geschäft steht.

      So wird wieder mal aus einer einfachen Sache ein zweischneidiges Schwert - Mit dem Vorgehen nicht ganz einverstanden, werde ich dort weiterhin das Eine oder Andere erstehen, weil ich Internet-Vertriebskanäle nicht so gut finde. Jetzt bin ich wenigstens gewarnt und brauch mich nicht ärgern, wenn mal ein Gewährleistungsfall eintritt.

      Würde es den Streit oder gar ein Verfahren lohnen, glaube ich nicht, dass der Händler hier gute Chancen hätte. Werbung ists auf jeden Fall keine ...

      LG
      Martin
    • thomas_l schrieb:

      Rein von der Praxis her sage ich, dass solche Gebühren in den meisten Fällen unzulässig sein werden, aber für den konkreten Fall müsste man sich sowas konkret anschauen:


      Ich habe mal im Archiv nachgesehen: Definitiv nein unter diesen Umständen, er dürfte es nicht dem Kunden weiterverrechnen ohne Ankündigung. Außerdem kann er seine Leistungen beim Hersteller als Garantieabwickler einreichen und wird demnach vom Hersteller pauschal entschädigt, sofern kein Fremdverschulden zutrifft! Und wenn er pauschal entschädigt wird, darf er dem Kunden nichts weiterverrechnen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TASMANE79 ()

    • TASMANE79 schrieb:

      Ich habe mal im Archiv nachgesehen:
      Also ich hab das schon mal öfter mal im Gesetz nachgesehen :)

      Wir haben lt. Ausgangssachverhalt einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern. Also müssen wir prüfen, ob eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die von der gesetzlichen abweicht. Dann müssten wir schauen, ob die Abweichung wirksam ist oder nicht. Außerdem müssten wir uns anschauen, ob die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB beachtet wurde.

      Da wir das alles nicht wissen, können wir die Frage gar nicht beantworten. Ich weiß eh wie das immer so bei rechtlichen Dingen ist. Jeder hat schon mal was irgendwo gehört oder gelesen, das mag zwar oft richtig sein, nur wie man das dann einordnet und in welchen Fällen das so gilt, ist dann doch eine nicht ganz so einfache Frage

      lg Thomas

      P.S. was der Verkäufer/Händler dann für (Regress)Ansprüche gegen den Hersteller bzw. seinen Verkäufer hat ist im Übrigen für die Beantwortung dieser Frage irrelevant

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von thomas_l ()

    • Danke an thomas_l für deine Ausführungen!

      Noch eine kleine Erläuterung: Große Teile des Zivilrechts sind sogenanntes "dispositives Recht". Das heißt. das was im Gesetz steht gilt, solange unter VertragspartnerInnen nichts anderes vereinbart ist.

      Wenn wir einmal annehmen, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, hätte der Händler die Kosten zu tragen, solange es keine andere gültige Vereinbarung gibt.

      Die Frage ist: gibt es so eine andere Vereinbarung, und wenn ja ist sie gültig.
      Das Konsumentenschutzgesetz schließt bei der Gewährleistung eine Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers aus, es kommt aber hier nicht zur Anwendung, da es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

      In unserem Fall bleibt die Frage, ob es eine solche andere (gültige) Vereinbarung gibt, offen.

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