Unschöne Erfahrung mit einem Modell

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    • lumenesca schrieb:

      Der Anwald wurde korrekt informiert, davon würde ich auch ausgehen. Warum sollte das Modell ihn mit falschen Informationen versorgen? In diesem Fall schreibt der Anwalt bewusst die Unwahrheit.
      Möglich, aber unwahrscheinlich. Ein Anwalt darf (auch für seinen Mandanten) nicht wissentlich die Unwahrheit behaupten (und hier rede ich vom Sachverhalt, nicht von der Rechtslage). Rechtlich kann er natürlich schreiben, was er will, das ist klar.

      lumenesca schrieb:

      Der Anwalt wurde falsch informiert, dann sollte er wie du schreibst so professionell sein nachzufragen.
      Das ist in der Praxis eines der häufigsten Probleme. Prinzipiell ist ein Anwalt nicht gehalten den Wahrheitsgehalt der Angaben seines Mandanten zu überprüfen (Ausnahmen bestätigen die Regel) und ein Anwalt ist auch verpflichtet den Weisungen des Mandanten entsprechend diesen zu vertreten.

      Ein Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten, das ist die Aufgabe eines Anwaltes und das ist auch gut so.
    • arenaria22 schrieb:

      Hab von rechtlichen dingen keine Ahnung, aber wovor schützt er mich dann?


      es geht nicht ums wegnehmen wenns streit gibt, da hilft er nichts

      aber du veröffentlichst bilder von modellen (egal ob akt oder angezogen)
      dazu ist es mehr als empfehlenswert, dass du die genehmigung der betroffenen hast

      einschriftlicher vertrag ist da wesentlich sicherer als eine mündliche vereinbarung

      im "extremfall" könnte ein modell behaupten, dass zb aktfotos mit der auflage erstellt wurden, dass du diese nicht im internet verwenden darfst

      wenn du dann da nichts schriftliches hast: gute nacht :sweat:
    • myLens schrieb:

      wie sieht das mit titti oder pornodarstellern aus ?
      Bei Pornos ist es komplizierter, das Herstellen harter Pornos ist in Österreich verboten, wenn Gewinnabsicht besteht (§1 PornoG), (also nach österreichischer Rechtslage lässt man sie im Ausland herstellen und sieht sie sich dann im Inland an).

      Meiner Meinung nach (ich weiß jetzt nicht wie die Gerichte das sehen) würde ich daher sagen, dass derartige Verträge nach § 879 ABGB nichtig sind. Soweit sie ausdrücklich verboten sind wegen Gesetzwidrigkeit und soweit sie in die Nähe des Verbotes fallen wegen Sittenwidrigkeit.

      Bei Softpornos wirds ein wenig schwieriger, das vom Vertrag her zu beurteilen.

      lg Thomas
    • darkblue11 schrieb:

      aber wenn mir ein model auf diese weise daherkommt, dann würde mir jegliche freude an den gemachten bildern sowieso vergehen und ich würde sie garnicht mehr auf meiner homepage haben wollen.
      Wie wahr, wie wahr. Mir geht es genau so. Nur entspricht es nicht meinem Verständnis von Recht und Gerechtigkeit, wenn man mit Unwahrheiten und falschen Beschuldigungen konfrontiert wird und dann die verursachende Person auch noch "gewinnet" und mit ihren Bösartigkeiten durchkommt.

      LG,
      Gerhard
    • Ich bin nicht der OGH, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass Bilder mit nackter Brust bei Frauen als "Nacktfotos" im Sinne des Urteils gelten. Im konkreten gehts ja um Bilder die in der Kronenzeitung und dem U-Bahn Schundblatt veröffentlicht wurden.

      Wie das beim Film ist, kann ich nicht beurteilen, aber für Fotos kommt es wohl nicht auf den Beruf der Abgebildeten (Pornodarstellerin) an.

      Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hager in Staudinger, BGB13 § 823 C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.

      Jeder Änderung der eigenen Überzeugung des zunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden; schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gass in Möhring/Nicolini, dUrhG § 60 Anh § 22 KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandel nicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterien erfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (Gass aaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte).


      "regelmäßig" heißt hier: immer
    • lumenesca schrieb:


      darkblue11 schrieb:

      aber wenn mir ein model auf diese weise daherkommt, dann würde mir jegliche freude an den gemachten bildern sowieso vergehen und ich würde sie garnicht mehr auf meiner homepage haben wollen.
      Wie wahr, wie wahr. Mir geht es genau so. Nur entspricht es nicht meinem Verständnis von Recht und Gerechtigkeit, wenn man mit Unwahrheiten und falschen Beschuldigungen konfrontiert wird und dann die verursachende Person auch noch "gewinnet" und mit ihren Bösartigkeiten durchkommt.

      LG,
      Gerhard
      Hallo,

      ich gebe dir da nur einen kleinen sozusagen rhetorischen Hinweis: es ist, wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, normal, dass jede Seite erst einmal ihren Standpunkt klarmacht und sich auch ein bisschen aufplustert. Da wird einfach mit den Säbeln gerasselt. Sowas ist normal, gehört dazu und ist - wenn es in einem gewissen üblichen Rahmen bleibt - nicht unbedingt ein Grund sich persönlich aufzuregen.

      Ob du es wissen willst oder eine Einigung versuchst, musst du eh selber wissen und beraten bist du ja sicher auch gut.

      lg Thomas
    • webwolfi schrieb:

      Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte).


      könnte also beispielsweise das aufwendige sujet neu aufgenommen werden (in möglichst ähnlicher weise) und die anfallenden kosten für erstellung und austausch (homepage, visitkarten, flyers, whatever) der' bösartigen person' angelastet werden ?

      und geht es um die darstellung von 'nacktheit' (was immer darunter von einem kulturkreis verstanden wird) oder um die tatsache, dass die person irgendwann bereit gewesen ist, sich nackt darstellen zu lassen (schwarze balken zum schutz des persönlichkeitsrechtes) ?
      oder rmuss das modell gar nicht entblösst gewesen sein und alleine der eindruck dass das so gewesen sein könnte ist schon ausreichend ?

      ich finde die argumentationen des ogh im zitierten fall schwammig und unsicher aber 2003 ist ja auch schon recht lange her ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von myLens ()

    • fält unter vorangegangen aufwendungen auch der tagessatz des fotografen und der anderen beteiligten, die auf tfp gearbeitet haben? angenommen bei dem shooting war eine visagistin anwesend (übliches honorar für das projekt hausnummer 100 euro), stylistin für 200 ..... ist alles aufwand, oder?

      ps: und dann heulens wieder alle rum, warum man lieber auf leute aus agenturen zurückgreift ....
    • kosten für location, visa, mieten, grafiker, druck, vervielfältigung ....
      und diese aufstellung könntest du ihrem anwalt ja gerne einmal rüberreichen !

      und wenn ich das richtig verstanden habe, könnte das auch bei einem agenturmodell passieren und hat mit tfp oder der art und höhe des honorars keinen zusammenhang. einziger unterschied wäre wohl, dass dann die agentur für die entstandenen kosten haften würde.

      interessant wäre, ob schwarze balken aus einer "aktfotografie" eine "nicht-aktfotografie" machen ;)
      wie sich das mit netzleibchen oder nassen t-shirts verhält und ob eine nackte frauenbrust überhaupt nacktheit im sinne des persönlichkeitsrechtes darstellt. ich kenne die arbeiten von lumenesca als stilvolle künstlerische fotografie und der 'fall' ist mit dem vom ogh beurteilten m.E. nicht direkt vergleichbar. bei meinen bisherigen aktbildern hätte ich natürlich auch kein problem, diese soweit wie möglich vom netz zu nehmen aber wenn man wirklich arbeit und herzblut in ein sujet steckt kann ich den ärger gut verstehen und würde auch paroli bieten.

      lg

      nachtrag:
      wieviele nackte frauen seht ihr hier ?

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    • Mandragora schrieb:

      ält unter vorangegangen aufwendungen auch der tagessatz des fotografen


      Das ist der schwierigere Teil der Frage. Dafür spricht, dass die bedungene Gegenleistung (Verwendung der Bilder) wegfällt. Aber das wird wohl im Einzelfall und nach genauer Analyse der Vereinbarung entschieden werden müssen.

      Mandragora schrieb:

      und der anderen beteiligten, die auf tfp gearbeitet haben? angenommen bei dem shooting war eine visagistin anwesend (übliches honorar für das projekt hausnummer 100 euro), stylistin für 200 .....


      Wenn sie bezahlt worden sind, dann klar ja, ansonsten siehe oben. Ich denke aber, sie haben es leichter.

      Mandragora schrieb:

      ps: und dann heulens wieder alle rum, warum man lieber auf leute aus agenturen zurückgreift ....


      was soll das in diesem Zusammenhang bringen?
    • myLens schrieb:

      interessant wäre, ob schwarze balken aus einer "aktfotografie" eine "nicht-aktfotografie" machen ;)
      wie sich das mit netzleibchen oder nassen t-shirts verhält und ob eine nackte frauenbrust überhaupt nacktheit im sinne des persönlichkeitsrechtes darstellt. ich kenne die arbeiten von lumenesca als stilvolle künstlerische fotografie und der 'fall' ist mit dem vom ogh beurteilten m.E. nicht direkt vergleichbar. bei meinen bisherigen aktbildern hätte ich natürlich auch kein problem, diese soweit wie möglich vom netz zu nehmen aber wenn man wirklich arbeit und herzblut in ein sujet steckt kann ich den ärger gut verstehen und würde auch paroli bieten.
      Wenn du das alles wissen willst, müsstest halt ein paar Prozesse führen
    • myLens schrieb:

      nteressant wäre, ob schwarze balken aus einer "aktfotografie" eine "nicht-aktfotografie" machen ;)


      Ich denke nein.

      Argument aus der OGH-Entscheidung:
      "Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, von sich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen."

      Also schon Bilder die darlegen, dass man Aktfotos hat herstellen lassen, können die Persönlichkeitsrechte verletzen.
      Das ist aber wie gesagt meine Interpretation.

      myLens schrieb:

      wie sich das mit netzleibchen oder nassen t-shirts verhält


      "Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind"

      Da gibts also keine allgemeine Grenze.

      myLens schrieb:

      und ob eine nackte frauenbrust überhaupt nacktheit im sinne des persönlichkeitsrechtes darstellt.


      Maßstab für die Entscheidung waren Bilder in der Krone und der U-Bahn-Zeitung. Also wohl eher ja.
    • webwolfi schrieb:

      Maßstab für die Entscheidung waren Bilder in der Krone und der U-Bahn-Zeitung. Also wohl eher ja.


      ja aber die darstellung auf der hp eines künstlers oder im rahmen einer vernissage sind wohl damit nicht vergleichbar.
      als laie denke ich aber dass das ogh urteil keine wirkliche richtungsweisende bedeutung hat und im einzelfall gegensätzliche urteile ebenso wahrscheinlich sind.
      wie im konkrten fall beispielsweise !
    • Ich frag mich grad, warum der Anwalt sich auf die Schiene des KSchG begibt, wenn die Entfernung über §78 UrhG und das OGH Urteil einfach zu erreichen wäre.

      Wenn ich ausschließe, dass er sich nicht genügend mit der Materie beschäftigt hat, ist das einzige, das mir einfällt die Angst vor einem Stapel Rechnungen der Fotografen für die "vorangegangenen Aufwendungen".
    • Mandragora schrieb:

      wg. agenturvertretung ging meine überlegung in richtung model als unternehmerin.
      so kann hobbymodel argumentieren mit "nicht genug aufklärung", "nicht absehbar" etc. mit anerkannter und offensichtlicher professionalisierung auch?
      falsche annahme? wird da kein unterschied zwischen privatperson und unternehmer gemacht?


      Im Hinblick auf das Konsumentenschutzgesetz hilft dir das eventuell.

      Das Recht des Models (auf Entfernung) nach dem UrhG ist allerdings absolut.
    • wobei: mittlerweile halt ich das OGH urteil sowieso für .........

      denn wenn man sich die ganze vorgeschichte ansieht, dann ging es anfänglich nur um mehr geld, dass das model wollte.
      nachdem sie sich nicht mit der agentur einigenh konnte, kam es zur auflösung des vertrages

      und ohhh, welch wunder, plötzlich fühlte sie sich in ihrer intimspähre verletzt

      hätte sie also das höhere honorar erhalten, hätten sie dienstgeber nicht ironisch oder abwertend behandelt
      der großteil der bevölkerung hätte dann auch nicht abwertend über sie gedacht
      auch einer geplanten verlobung wären die bilder nicht im weg gestanden

      und all das hat der OGH nicht berücksichtigt?
      :uebel:

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