Unglaubliche Auskunft der Innung

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    • Unglaubliche Auskunft der Innung

      Ein User, der sich hier keine Diskussion antun will hat sich per PN an mich gewendet. Der Sachverhalt ist allerdings so unglaublich, dass ich meine, er gehört öffentlich gemacht. Ich wahre aber die Anonymität des Users:

      Der User ist seit 2007 Pressefotograf und möchte jetzt auf den Berufsfotografen "upgraden". Er hat sich an die NÖ Innung gefragt, wie das geht.


      "Jetzt hat mir der zuständige Herr der Innung Niederösterreich ein Mail gesendet, dass ich zur Ummeldung eine Innungsbestätigung benötige.
      Diese erhalte ich jedoch nur wenn ich ihnen einen Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheid der letzten 3 Jahre zukommen lasse ??!!"


      Das grenzt an Amtsmissbrauch...
    • webwolfi schrieb:

      Das grenzt an Amtsmissbrauch...


      warum amtsmissbrauch?

      9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner oder
      10. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Berufsfotograf mit eingeschränktem Berechtigungsumfang.


      anscheinend will die behörde sehen, dass auch IRGENDWELCHE umsätze getätigt wurden

      war doch vorhersehbar, dass sowas kommen wird. um die 3-jahres-aussitzer auszubremsen
    • 1) Die Behörde hat das nicht verlangt

      2) Die Innung hat behauptet, sie müsse eine Bestätigung ausstellen und stellt Bedingungen dafür

      3) Die EB stellen deutlich klar, dass unter einem solchen "Zeugnis" eine Bestätigung zu verstehen ist, dass das Gewerbe nicht ruhend gemeldet wurde.

      4) Sollte die WK die Ausstellung einer solchen Bestätigung von irgendwelchen Bedingungen abhängig machen, wäre das klar rechtswidrig
    • zu 3)
      eben nicht deutlich!

      Es muss sich um eine ununterbrochene dreijährige jeweils selbständig ausgeübte Tätigkeit handeln. DerNachweis darüber, dass die Tätigkeit ohne Unterbrechung ausgeübt wurde, kann durch eine von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Bestätigung erbracht werden, aus der hervorgeht, dass während der dreijährigen Ausübung keine Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgt ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kohli-vie ()

    • kohli-vie schrieb:

      zu 3)
      eben nicht deutlich!

      Es muss sich um eine ununterbrochene dreijährige jeweils selbständig ausgeübte Tätigkeit handeln. Der
      Nachweis darüber, dass die Tätigkeit ohne Unterbrechung ausgeübt wurde, kann durch eine von der
      Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Bestätigung erbracht werden, aus der
      hervorgeht, dass während der dreijährigen Ausübung keine Ruhendmeldung des Gewerbes erfolgt ist.


      Das ist mehr als deutlich. Zumindest für JuristInnen.

      Dieses "kann" ist die Antwort auf die Frage: "Und wie kann ich diesen Nachweis erbringen?".
      Das bedeutet, dass mit einer solchen Bestätigung der Nachweis jedenfalls als erbracht gilt. Das "kann" eröffnet den GewerbeanmelderInnen die Möglichkeit, den Nachweis auch anders zu erbringen. Es ermächtigt aber nicht die Behörde, etwas anderes zu verlangen.
    • kohli-vie schrieb:

      warum geht er nicht gleich zur BH?
      also ich hörte von einigen, dass die nur mit dem gewerbeschein sofort den vollfotografen bekommen
      dazu bedarfs doch nicht der innung?


      Das hab ich ihm in der PN ohnehin empfohlen und ist auch der einzig richtige Weg. Das Kriterium der "nichtruhendmeldung" kann ja die Behörde meist selbst prüfen. Der Weg zur Innung ist dann nicht mehr notwendig. DIese Möglichkeit für die Behörde, selbst nachzusehen ist übrigens eine Auswirkung des oben besprochenen "kann"
    • Die Innung soll nicht Rechte für sich in Anspruch nehmen, die sie nicht hat. Ich sehe zwar alleine aus dem noch keinen Amtsmissbrauch, aber einen Missstand jedenfalls. Die Innung kann offenbar ihre Aufgabe als Interessensvertretung und ihre Aufgabe als Organ der Gesetzesvollziehung nicht auseinanderhalten. Volksanwaltschaft wäre da ein Thema

      Und aus meiner Sicht ist das nicht nur wegen den EB eindeutig, denn: nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt die Unbeschränktheit der Beweismittel. Solange es also keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung gibt, dass irgendeine bestimmte Unterlage vorzulegen ist, solange gibt es keine Rechtsgrundlage irgendeine bestimmte Unterlage zu verlangen (zum Schrecken der Behörden, aber es ist so). Es ist jedes Beweismittel tauglich, dass Rückschlüsse auf den rechtlich relevanten Sachverhalt zulässig. Wenn also Nachweise der Innung gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, gibt es keinerlei Rechtsgrundlage solche zu verlangen.

      Die einzige Einschränkung, die für mich interpretierbar erscheint, ist die, dass die Behörde (aber nicht die Innung) prüft, ob es sich nicht nur um eine Scheinanmeldung handelt.

      lg Thomas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von thomas_l ()

    • thomas_l schrieb:

      Ich sehe zwar alleine aus dem noch keinen Amtsmissbrauch, aber einen Missstand jedenfalls.


      Habe ich auch (noch) nicht behauptet.

      Das bezog sich auf die Fallkonstruktion, dass die "Bescheinigung, das das Gewerbe nicht ruhend gemeldtet war" von der Kammer nach freiem Gutdünken an irgendwelche zusätzlichen Bedingungen geknüpft worden wäre.

      Das wurde so zwar nicht berichtet, ist aber aufgrund der Rechtslage und der Aussage "Sie brauchen eine Bestätigung von der Innung" samt den genannten Bedingungen auch nicht völlig an den Haaren herbeigezogen.
    • die niederoesterreichische innung war mit ein grund fuer mich, das gewerbe in wien anzumelden.

      ich wuerde die wko bei der anmeldung wohl auch uebergehen und direkt zum magistrat/zur bh, die dafuer zusatendig ist und fertig. bitte halt uns auf dem laufenden, ob die staatliche behoerde dafuer auch auf die innung und deren bestaetigung zurueckgreifen wollte.

      danke.
    • Soweit ich das verstehe, werden von der Innung sowohl die Vollfotografen als auch die Pressefotografen vertretten. Wobei die Pressefotografen in der Mehrzahl sind. Wie kann man sich aus einer Position der Stärke ständig über den Tisch ziehen lassen. Würde es da nicht Sinn machen, wenn sich die Pressefotografen von einem Rechtsexperten Unterstützung holen. Denn wenn eine Innung, gegen die Mehrzahl der Mitglieder arbeitet, ist das schon seltsam. Man sollte da nicht so Konfliktscheu sein und durchaus mal die eigene Innung klagen, wenn man sich hintergangen fühlt.
    • Harry_Hoppel schrieb:

      Soweit ich das verstehe, werden von der Innung sowohl die Vollfotografen als auch die Pressefotografen vertretten. Wobei die Pressefotografen in der Mehrzahl sind. Wie kann man sich aus einer Position der Stärke ständig über den Tisch ziehen lassen. Würde es da nicht Sinn machen, wenn sich die Pressefotografen von einem Rechtsexperten Unterstützung holen. Denn wenn eine Innung, gegen die Mehrzahl der Mitglieder arbeitet, ist das schon seltsam. Man sollte da nicht so Konfliktscheu sein und durchaus mal die eigene Innung klagen, wenn man sich hintergangen fühlt.


      da hilft nur zur WK Wahl zu gehen
    • Ich hab die Frage beim Termin auf der WKO aufgegriffen...also, ob man einen "Mindestumsatz" o.Ä. leisten/erwirtschaften müsse - "Nein, auf garkeinen Fall. Wieviel Sie damit einnehmen, ist egal, hauptsache, sie melden das Gewerbe in den 3 Jahren nicht wieder ab."
      (soll jetzt bitte nicht heißen, dass ich 3 Jahre rumsitzen möchte. Das war eine rein theoretische Frage...)


      :woot:
    • thomas_l schrieb:

      Die Innung soll nicht Rechte für sich in Anspruch nehmen, die sie nicht hat. Ich sehe zwar alleine aus dem noch keinen Amtsmissbrauch, aber einen Missstand jedenfalls. Die Innung kann offenbar ihre Aufgabe als Interessensvertretung und ihre Aufgabe als Organ der Gesetzesvollziehung nicht auseinanderhalten. Volksanwaltschaft wäre da ein Thema

      Und aus meiner Sicht ist das nicht nur wegen den EB eindeutig, denn: nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt die Unbeschränktheit der Beweismittel. Solange es also keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung gibt, dass irgendeine bestimmte Unterlage vorzulegen ist, solange gibt es keine Rechtsgrundlage irgendeine bestimmte Unterlage zu verlangen (zum Schrecken der Behörden, aber es ist so). Es ist jedes Beweismittel tauglich, dass Rückschlüsse auf den rechtlich relevanten Sachverhalt zulässig. Wenn also Nachweise der Innung gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, gibt es keinerlei Rechtsgrundlage solche zu verlangen.

      Die einzige Einschränkung, die für mich interpretierbar erscheint, ist die, dass die Behörde (aber nicht die Innung) prüft, ob es sich nicht nur um eine Scheinanmeldung handelt.

      lg Thomas


      Kommt da nicht wieder zum Tragen das Gesetze so auszulegen sind wie sie vom Gesetzgebungsorgan gemeint waren ?
      Wäre das dann nicht ein Fall für den Verfassungsgerichtshof zu Prüfen wie dieses Gesetz auszulegen ist ?
      Ich frage nur wiel ich gerade die EInführung in die Rechtsiwssenschaften mache und mir hier die Auslegung des Gesetzes etwas spanisch vorkommt, wäre ja im Zweifelsfall an den VFGH weiterzuleiten.. oder täusch ich mich da komplett ?


      Ad "Mindestumsatz" und der Ruhestellung:
      Angenommen ich melde das Gewerbe jetzt an, habs 2 Jahre, und aus irgendeinem Grund (zb Auslandssemester, Praktikum oder sonstwas) stell ichs 6 Monate ruhend, komme wieder nach Ö und setze es fort, muss ich dann wieder 3 Jahre warten oder wird das addiert ?
      Bzw. gäbe es da eben "sonderregelungen" ?

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