Fernabsatzgesetz..kennt sich jemand aus?

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    • Fernabsatzgesetz..kennt sich jemand aus?

      Hallo

      habe natürlich schon gegoogelt aber werde nicht schlau draus :party:

      Ich habe mir

      am 08.03. einen beamer per ebay gekauft. (deutschland)
      Neuware und da auf die Firma, ohne steuer Bezahlt, 1000Euro netto
      Versand nach Wien war 31Euro.

      am 12.03. ist er angekommen. Nach viel ausprobieren habe ich festegestellt dass der beamer doch nicht so super ist :sweat: und habe mir hier in wien einen besseren gekauft. 8)

      am 14.03. habe ich dem verkäufer geschrieben dass ich unzufrieden bin und ich den Beamer zurücksenden will. Die Lampe hatte da 10stunden Drauf.

      am 14.03 hat er mir auch zurückgeschrieben

      Guten Morgen,
      den Betrag würden wir nach Erhalt und Überprüfung des Projektors über Paypal/Ebay an Sie zurück überweisen. Wann senden Sie das Gerät an uns zurück? Da der Projektor ca. 10 Stunden von Ihnen benutzt worden ist würden wir Ihnen nur den Kaufpreis ohnen Versandkosten zurückerstatten. Die Rücksendung würde auf Ihre Kosten erfolgen. Damit wäre die Nutzung durch Sie abgegolten. Wären Sie damit einverstanden oder haben Sie einen Gegenvorschlag? Der Projektor von Sanyo ist in dieser Klasse eines der besten Geräte und Referenzprodukt. Anderer Projektoren im Heimkinobereich führen wir leider nicht. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen. KeMar UG
      was ich vollkommen oke finde

      21.03. Beamer ist noch immer bei mir und hat mittelweile 27stunden drauf, ist aber schon für morgen verpackt und wird nicht mehr benutzt.
      Darf er mir noch was von dem Betrag abziehen?!


      vielen dank tom

      hier nur zur info die extremen qualitätsunterschiede

      1200euro brutto und 1700 brutto

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    • also das ist schon danebengegangen: "Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. [...] Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, zu zahlen.

      und den beamer weiter zu verwenden war auch nicht gerade schlau. aus einem OGH-Urteil zu einem flachbildschirm (ähnliche preisklasse):"Im vorliegenden Fall kann aber die Frage, wann „Testbetrieb“ bzw bereits Gebrauch vorliege offen bleiben, da bei einer Nutzungsdauer von etwa 43 ½ Stunden jedenfalls bereits von Gebrauch auszugehen sei. [...] Es besteht keine Veranlassung, den in der Richtlinie gebrauchten Ausdruck „Kosten“ so auszulegen, dass damit dem Verbraucher ungeachtet seines Rücktrittsrechts ein entgeltfreier Gebrauch der Ware bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ermöglicht werde. Die Höhe des Benützungsentgelts [...] Das Berufungsgericht kam nach seiner freien Überzeugung iSd § 273 Abs 1 ZPO zu einer Wertminderung von € 330,-, weshalb es als Rückforderungsbetrag € 349,50 zusprach."
    • Sta - Stastny Andreas schrieb:

      PS: es gelten auch nur mehr 6 monate garantie und keine 2jahre gewährleistung


      stimmt so nicht.

      es gelten grundsätzlich genauso die gesetzlich geregelten 2 jahre gewährleistung.
      im B2B kann die gewährleistung aber eingeschränkt bzw ganz ausgeschlossen werden.
      dazu muss es aber in den agb des lieferanten stehen.

      garantie ist freiwillig und die gibt im normalfall der hersteller. in den wenigsten fällen werden
      in den garantiebestimmungen gewerblichen benutzern die garantieansprüche untersagt
    • ich frag mich da nach der ernsthaftigkeit dieses threads.
      ruf doch einfach den händler an, erzähl ihm von den 17 mehrstunden und ich bin sicher, ihr werdet eine lösung finden.

      du machst dir tatsächlich die mühe, deine beamer zu fotografieren und stellst in einem fotoforum solch eine frage???

      hättest du dich vorher ein wenig schlau gemacht, hättest dir diese ganze action erspart.
      ich hab bei meinem damals diverse technische werte verglichen, erfahrungswerte eingeholt und bin seither super zufrieden.

      oder gehts dir hier bloss ums präsentieren deines neuesten spielzeuges???
      ;)
    • Mississippiueen schrieb:


      Iso Terisch schrieb:

      ...oder gehts dir hier bloss ums präsentieren deines neuesten spielzeuges???
      ;)


      Das Bett hab ich auch schon bewundert, und mich gefragt ob ich sowas brauch... ;)
      die Tische links sind jedenfalls von IKEA :D :D
      nee im ernst kohli-vie hat recht Gewährleistung von gewerblich zu gewerblich kann ausgeschlossen werden und wie du schon die Lösung gehabt hast ihn weiter zu verwenden ist wirklich nicht schlau wenn du ihn wirklich nicht willst musst du doch daran interessiert sein den Beamer so schnell wie möglich wieder loszuwerden.

      lgGünter
    • kohli-vie schrieb:

      womit das fernabsatzgesetz nicht zur anwendung kommt, da dieses nur für verbraucher gilt.
      jegliche rechte/pflichten sind somit in den agb des verkäufers verankert.


      jein. jemand der steuerlich unternehmer im sinne von vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann trotzdem konsument im sinne des konsumentenschutzgesetzes sein, wenn er rechtsgeschäfte außerhalb seines üblichen beruflichen umfeldes tätigt.

      die unternehmereigenschaft ergibt sich nicht aus rein steuerrechtlichen attributen, sondern durch den "unterschied an erfahrung" in derlei art von rechtsgeschäften, die den gewerblichen händler gegenüber einem "konsumenten" auszeichnen. das kschg nimmt also diejenigen in schutz, die sinngemäß zum ersten mal in ihrem leben einen derartigen kauf tätigen, gegenüber denjenigen, die täglich mehrere käufe dieser art abwickeln, und demgemäß fehler zu vermeiden wissen - was einem (erst)käufer nicht immer gelingen kann.

      laut OGH ergibt sich die unternehmereigenschaft - neben dem umfang der umsätze im betreffenden bereich - besonders durch das vorhandensein einer einschlägigen organisationsstruktur (lager, verkaufslokal, kommerzielles internetportal, mitarbeiter). das gezeigte foto, mit dem beamer neben dem bett, deutet eher auf private nutzung des gerätes hin, und würde daher für die konsumenteneigenschaft sprechen.

      ;)
    • newbee schrieb:

      die unternehmereigenschaft


      hmm, KSchG §1 2) sieht das anders.

      aus deutschland kenn ich ein paar schwindlige urteile, wo unternehmer zu "verbrauchern" wurden.
      dass die bei uns auch schon gibt :(

      der letzte deutsche unternehmer, der bei mir kaufte (IT-produkt) und nach 6 wochen
      die inzwischen gebrauchte ware als widerruf zurückschickte ...
      ... hat nach einer ganz kurzen mail von mir sofort die erneuten versandkosten überwiesen,
      damit ich ihm seine ware nochmals zusenden konnte.

      das lässt sich sooooooo leicht unter geschäftsleuten regeln *gg*


      ergänzung:
      kann es sein, dass du da was verwechselst? nämlich die tatsache, ob einem unternehmer volle gewährleistung zusteht?
      da hörte ich von urteilen, dass dem so ist. zb wenn ein unternehmer tintenpatronen für drucker kauft, die er in seinem unternehmen verwendet
      da wurde er zum "verbraucher"
    • kohli, ich weiss wovon ich spreche. ich durfte eine stunde lang mit dem fachjuristen des VKI fachsimpeln. tatsächlich ist es oft scheinbar überraschend, wer als unternehmer gilt und wer nicht, obwohl es §1 deutlich beschreibt:

      § 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.

      wenn photom seinen beamer also im schlafzimmer aufstellt, gehört das gekaufte objekt nicht zum betrieb seines unternehmens - sofern er im schlafzimmer nicht gewerblich tätig ist... :D
    • kohli-vie schrieb:

      dann hätte er nicht steuerfrei kaufen dürfen.
      bzw hat er dann sicher sich selbst eine rechnung geschrieben, damit das mit der MWSt wieder stimmt ;)


      wir fragen jetzt mal nicht, mit welchem gewerbeschein er hier netto gekauft hat - viele verkäufer akzeptieren auch lieferscheine oder branchenfremde gewerbescheine - sie dürfen sich ja bei jedem unternehmer darauf verlassen, dass dieser die USt korrekt abführen wird. ;)

      ich gehe trotzdem davon aus, dass photom nicht mit beamern handelt, oder diese tatsächlich für den gewerblichen einsatz einkauft - und damit das KSchG in diesem Fall (wie besprochen) sehr wohl anwendbar ist - obwohl es letztlich innerhalb rechtlicher grauzone liegt. denn es wird natürlich schwerer für ihn, die konsumentenstellung zu beweisen, wenn er steuerrechtlich als unternehmer einkauft.

      wie gesagt, es ist hier schon einiges schief gelaufen... der händler kann ja bei mehr als 20 betriebsstunden mit fug und recht behaupten, das gerät ist gebraucht, und der wertverlust müsse ersetzt werden. das KSchG schreibt auch die umgehende rücksendung vor - was bisher unterblieben ist, und vom händler (vielleicht mit recht) als rücktritt vom rücktritt interpretiert werden könnte.

      an dieser stelle wäre interessant, ob das geld bereits rückgebucht wurde... denn so lange das geld nicht rückgebucht wurde, muss eigentlich der beamer nicht zurückgesendet werden. sobald aber das geld am konto ist, muss der beamer schnellstmöglich zurückgesendet werden: "§ 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug 1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie 2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen." und zug um zug bedeutet: "Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite das Erforderliche getan, also beispielsweise ihre Leistung angeboten hat. Sinn und Zweck der Verpflichtung Zug um Zug besteht darin, dem einen am Güteraustausch Beteiligten einen Schutz davor zu gewähren, dass er seine Leistung erbringt, aber die Leistung des anderen nicht gleichzeitig erhält."
    • Iso Terisch schrieb:

      ich sag mal so.... 12 €


      absolut nicht.
      den verkaufswert eines gebrauchten gerätes kannst du locker mal mit 70%-80% des neupreises ansetzen
      genau die differenz stelle ich käufern in rechnung, wenn sie ein gerät 4 wochen nutzen und es dann zurückgeben wollen

      wobei es in deutschland mittlerweile für online-händler durch gesetzesänderungen wirtschaftlich fast unmöglich, noch zu verkaufen
      denn da dürfen die käufer mittlerweile die ware sehr wohl in betrieb nehmen und nach 2 wochen widerrufen :(
    • Iso Terisch schrieb:

      ihr wisst aber schon, dass es sich in diesem fall um ein paar euro auf oder ab dreht. oder?
      ich sag mal so.... 12 €


      ich glaube, das könnte auch empfindlich teurer werden. bei 27 betriebsstunden bekommt der händler das graffl eh nicht mehr los - und wie schon früher gepostet, hat der OGH bei ähnlichen betriebsstunden entschieden, dass das gerät bereits als gebraucht gilt, und nicht nur als getestet.

      ich durfte mit einem generalimporteur einmal wegen eines geöffneten und rückgesendeten monitors feilschen. er meinte, selbst die nur geöffneten monitore können sie nur mehr mit einem nachlass von ca. 200 euro als ausstellungsstücke verkaufen... und der beamer speichert seine 27 betriebsstunden u.u. nichtlöschbar - dann kann der wertverlust schon deutlich mehr betragen...

      :sweat:

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