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    • Original von Alex_M.
      Original von fotom.ART.in

      Wie sieht es eigentlich mit der rechtlichen Seite aus Bilder von Messen online zu präsentieren??
      Meine jetzt nicht nur die Erotikmesse auch auf Automessen oder Motorradmessen schmücken ja fotogene Mädels die Exponate.


      Wie oft muss das eigentlich noch geklärt werden ?

      Wenn man keine Einverständniserklärung hat ist es nicht erlaubt die Bilder zu veröffentlichen.


      Das ist unrichtig, bei Veranstaltungen oder Messen bei denen das fotografieren erlaubt ist dürfen Fotos aus diesen veröffentlicht werden auch wenn Personen die bei diesen Messen tätig sind oder diese besucht haben daurauf abgebildet sind.

      Nicht erlaubt wäre eine kommerzielle Nutzung der Fotos, z.B. der Verkauf ein Kalenders oder Fotobuch mit Fotos aus diesen Veranstaltungen.

      LG Hans Martin
    • Original von komet1

      Wenn man keine Einverständniserklärung hat ist es nicht erlaubt die Bilder zu veröffentlichen.


      Das ist unrichtig, bei Veranstaltungen oder Messen bei denen das fotografieren erlaubt ist dürfen Fotos aus diesen veröffentlicht werden auch wenn Personen die bei diesen Messen tätig sind oder diese besucht haben daurauf abgebildet sind.


      Und das steht jetzt genau wo ? Bitte Gesetz, Paragraph und Absatz
    • mal eine andere frage: was bewegt einen "fotografen" bei so einer messe zu fotografieren??

      erwartet man wirklich DAS top-bild - oder fotografieren nur diejenigen, die sich das gesehene bis zu hause nicht merken?? :D

      vielleicht mach ich mich jetzt bei einigen wieder unbeliebt - interessiert mich aber.....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DaGead ()

    • Original von Alex_M.
      Original von komet1

      Wenn man keine Einverständniserklärung hat ist es nicht erlaubt die Bilder zu veröffentlichen.


      Das ist unrichtig, bei Veranstaltungen oder Messen bei denen das fotografieren erlaubt ist dürfen Fotos aus diesen veröffentlicht werden auch wenn Personen die bei diesen Messen tätig sind oder diese besucht haben daurauf abgebildet sind.


      Und das steht jetzt genau wo ? Bitte Gesetz, Paragraph und Absatz


      Vielleicht selber mal suchen oder sich informieren.

      LG Hans Martin
    • Original von DaGead
      mal eine andere frage: was bewegt einen "fotografen" bei so einer messe zu fotografieren??



      Ist billiger als ein Workshop und man hat mehr nackte Modelle.

      Andere besuchen die Motorshow weil sie gerne tolle Autos sehen und fotografieren wollen.
      Wer gerne Erotik fotografiert geht eben zur Erotikmesse. Finde das völlig in Ordnung sehe da nix verwerfliches.

      LG
      Hans Martin
    • Fotorecht

      1. Urheberrecht

      Mit dem Moment des Schaffens entstehen auch die Urheberrechte an einem Werk.

      Zunächst einmal gilt es, zwischen dem spontanen, wenig künstlerischen Schnappschuss und dem „Lichtbildwerk“ zu unterscheiden. Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Dazu zählt das individuelle Foto, das anders ist als der alltägliche Schnappschuss und somit ein „Werk“ im Sinne des Urheberrecht darstellt.

      Das heißt aber nicht, dass ein Urlaubsfoto mit Oma Emma und Opa Guido unter Palmen, das wenig außergewöhnlich ist, nicht geschützt ist! Dieses Foto zählt zu den Lichtbildern, die nicht unter den Begriff „Werk“ fallen, aber durch § 72 UrhG ihren Urheberrechtsanspruch finden. Dieser widmet sich den „verwandten Schutzrechten“.

      In vielen Fällen ist es dennoch wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, ob es sich beim vorliegenden Foto um ein Lichtbild oder ein echtes Lichtbildwerk handelt, da sich die Rechtsfolgen in einigen Punkten unterscheiden:

      Der Schutz des Lichtbildes endet 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Lichtbildwerk erlischt das Recht hingegen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.

      Es ist kaum denkbar, die Nachbildung eines bloßen Lichtbildes zu untersagen, da sich selbiges eben gerade dadurch charakterisiert, im Wesentlichen so wie viele andere Bilder auch zu sein. Zwar sind sowohl Lichtbild als auch Lichtbildwerk vor der Übernahme geschützt, jedoch fällt der Schutzumfang beim Lichtbildwerk wesentlich höher aus. Wird dieses nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vorliegen.

      2. Bearbeiterurheberrecht

      Auch derjenige, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, kann laut § 3 UrhG eigene Urheberrechte erwerben. Beispielsweise könnte jemand eine Collage aus diversen Werken Gerhard Richters zusammenstellen, indem er Bilder des Künstlers digitalisiert und sie mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes verfremdet und zusammenfügt. In diesem Fall scheint das bearbeitete Werk noch deutlich durch, jedoch entsteht für den Bearbeiter ein eigenständiges Recht an der Collage. Von einer Veröffentlichung wären allerdings auch die Rechte Gerhard Richters berührt, weswegen der Bearbeiter zuvor um die Einwilligung des Künstlers bitten muss, § 23 UrhG.

      Lässt sich jemand hingegen von einem Werk inspirieren, spricht man nicht von einer Bearbeitung, sondern von der sogenannten „freien Benutzung“.

      In der Regel entsteht kein Urheberrecht des Bearbeiters bei „handwerklichen Bearbeitungen“ wie etwa Helligkeits- oder Kontraständerungen, Vergrößerung oder Verkleinerung eines Bildes sowie der Umwandlung in andere Dateiformate etc.

      3. Inhaber der Rechte und Inhalte

      Bevor man vom Inhalt des Urheberrechts Gebraucht machen kann, sollte die Frage geklärt werden: Wer ist eigentlich Urheber?

      Bei einem allein arbeitenden Fotografen ist diese Frage schnell geklärt. Wirken aber etwa weitere Personen (Assistenten) an der Bildgestaltung mit, ist in der Regel derjenige, der den Aufbau des Bildes und die einzusetzenden Gestaltungsmittel bestimmt, der Urheber.

      Von Miturhebern ist die Rede, wenn zwei oder mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen haben, § 8 I UrhG.

      Grob betrachtet, gibt es drei Urheberrechtskategorien: die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die sonstigen Rechte. Zu den Verwertungsrechten gehören unter anderem das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG, das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG und die Wiedergaberechte, §§ 19-22 UrhG.

      Die wichtigsten Vorschriften der §§ 12 ff UrhG:

      * Der Urheber darf bestimmen ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird.
      *

      Der Urheber darf auf einen Copyright-Vermerk bestehen.
      *

      Beeinträchtigungen des Werkes sowie Entstellung des selbigen darf der Urheber verbieten.
      *

      Er kann bereits vergebene Nutzungsrechte aufgrund gewandelter Überzeugung zurückrufen.

      Folgende Schranken sind dabei zu beachten:

      * Zum Zweck der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit muss der Fotograf die Vervielfältigung bzw. die Verwendung seines Werkes dulden, § 45 UhrG.
      *

      Gleiches gilt bei der Aufnahme von Werken in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie sonstige Erleichterungen des Schulunterrichts, § 46, 47, 53 II UrhG.
      *

      Der Schutz der Abbildungsfreiheit, §§ 57-60 UrhG

      4. Welche Ansprüche habe ich?

      Die §§ 97 ff. UrhG beschreiben die Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

      Zunächst kann derjenige, der verletzt wurde, eine Beseitigung der Rechtsverletzung verlangen. Bei Wiederholungsgefahr bestehen des Weiteren Unterlassungsansprüche für die Zukunft. Dabei setzen die Ansprüche kein Verschulden voraus.

      Neben der Möglichkeit des Verletzten eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung zu fordern, kann der Verletzte auch Schadensersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings Verschulden beim Verletzer. Für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes gibt es keine besonderen Regeln, es wird sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts gerichtet. Folgende Methoden kommen bei der Berechnung in der Praxis zur Anwendung:

      * Der Verletzte berechnet seinen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns ganz konkret.
      *

      Der Verletzte fordert die Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns.
      *

      Der Verletzte verlangt eine angemessene Lizenzgebühr.

      Der einfachste Weg seine Ansprüche letztendlich auch geltend zu machen, ist sicherlich vor Gericht zu klagen. Da in den meisten Fällen aber eine schnelle Hilfe notwendig ist, ist es ratsam, von einer Abmahnung Gebrauch zu machen. In dieser wird das eigene Recht dargelegt, die beanstandete Verletzungshandlung ist genau zu bezeichnen. Es muss für den Abgemahnten nachvollziehbar sein, was der Beanstandung zugrunde liegt, um sein zukünftiges Verhalten danach auszurichten. Es wird zudem eine Erklärung beigefügt, in der sich der Abgemahnte uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Unterlassung der beanstandeten Handlung verpflichtet.

      5. Rechte am Motiv

      Viele Fragen, die sich bei der Abbildung von Personen ergeben, regelt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KunstUrhG.

      Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden, § 22 KunstUrhG. Diese Einwilligung ist nicht erforderlich bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte; bei Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen; bei Bildern von Versammlungen, solange ein berechtigtes Interesse der oder des Abgebildeten nicht verletzt wird, § 23 KunstUhrG.

      Zu beachten ist dabei, dass schon allein die Herstellung eines Fotos, das gegen einen oder mehrere der oben genannten Punkte verstößt, verboten ist. Es nützt also nichts, zu denken, man wäre auf der sicheren Seite, weil man das Foto „nur für das eigene Album“ anfertigt!

      Geht es um die Einwilligung, sollte man immer den Umfang im Detail aufzählen. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Art und Weise man die Einwilligung formuliert. Auch „laienhafte“ Willenserklärungen sind rechtswirksam. Bei allen weiteren Unklarheiten gilt: Im Zweifel für den Rechteinhaber. Zur Erklärung einer Einwilligung muss der Abgebildete volljährig und bei Sinnen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen.

      6. Widerruf der Einwilligung

      Ein juristischer Grundsatz besagt, dass Verträge eingehalten werden müssen. So ist auch eine Einwilligung nicht frei widerruflich. Da aber auch Verträge ihre Partner nicht auf ewig binden können, gibt es folgende Möglichkeiten, zu denen ein Widerruf in Betracht kommt:

      Zum einen ist dies der Fall beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Daneben kommt ein Widerruf bei einem „Wandel der inneren Einstellung“in Betracht. Allerdings muss hierbei ein gewisser Zeitablauf hinzutreten, ungefähr fünf Jahre wird dieser mindestens betragen.

      7. Wann brauche ich gar keine Einwilligung?

      Ausnahmen, die keine Einwilligung erfordern, regelt § 23 KunstUrhG. Wie schon erwähnt, dürfen Personen der Zeitgeschichte ohne Einwilligung fotografiert werden. „Zeitgeschichte“ meint hierbei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – und dieses besteht auch schon aus einem gewissen Unterhaltungswert heraus.

      Es gestaltet sich also als unproblematisch bekannte Schauspieler, Wissenschaftler oder Angehörige von regierenden Fürstenhäusern – auch bei ihren Alltagstätigkeiten, sollten diese von öffentlichem Interesse sein – abzulichten.

      Wenn die Ablichtung schlicht keinen Informationswert hat, dann ist sie unzulässig. Egal, wer abgebildet ist. Auch nur für den Informationszweck kann das Foto einer Person öffentlichen Interesses Verwendung finden – für Werbezwecke beispielsweise wäre die Verwendung unerlaubt.

      Erscheinen Personen nur als „Beiwerk“ auf einem Foto und steht die aufgenommene Landschaft oder Örtlichkeit im Vordergrund, so ist eine Einwilligung entbehrlich. Die Personendarstellung muss also der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein, sodass sie ohne Bezugnahme auf den Charakter des Bildes auch entfallen könnte.

      Als Teilnehmer an einer öffentlichen Veranstaltung, muss man damit rechnen fotografiert zu werden. Die Begrifflichkeiten Veranstaltung oder Versammlung haben dabei folgende Bedeutung inne: Als Versammlung gilt eine Menschenansammlung, bei der die Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Unter diese Bedeutung fällt, am Rande bemerkt, übrigens nicht die Ansammlung von Personen in der U-Bahn oder im Bus!

      In jedem Fall muss die Veranstaltung als solche abgebildet und erkenntlich werden. Solange dies geschieht, ist es auch möglich, nur Teile, bei denen Personen auch größer erfasst werden, als Motiv zu wählen.

      Sämtliche Ausnahmen des § 23 KunstUrhG gelten nicht ohne jegliche Beschränkung. So sind die Interessen der Betroffenen stets zu wahren. Selbst Prominente haben das Persönlichkeitsrecht, hin und wieder auch in Ruhe gelassen zu werden.
    • Original von Alex_M.

      Das ist unrichtig, bei Veranstaltungen oder Messen bei denen das fotografieren erlaubt ist dürfen Fotos aus diesen veröffentlicht werden auch wenn Personen die bei diesen Messen tätig sind oder diese besucht haben daurauf abgebildet sind.


      Und das steht jetzt genau wo ? Bitte Gesetz, Paragraph und Absatz


      Warum soll das wo stehen? In Österreich werden üblicherweise Verbote gesetzlich normiert und nur selten Gebote. Also: Wo steht, dass ich das nicht dürfte. Oder: Wo steht, dass du morgens um 09.30 Uhr aufs Klo gehen darfst?

      Die Ausführungen vom wuestenfux (Punkte 5 bis 7 sind hier relevant) sind grundsätzlich richtig. Hinzuzufügen wäre, dass auch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsschutz (§ 16 ABGB), des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB) und des Rechts auf Privatleben (Art 8 MRK) gewisse Grenzen der zulässigen Motivabbildung ergeben.

      Ein in diesem Zusammenhang interessanter Beitrag von Thiele ist unter dem Titel "Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragrafen" Anfang 2007 in der Österreichischen Richterzeitung erschienen. Zu finden auch über die Rechtsdatenbank.
    • Original von komet1
      Original von DaGead
      mal eine andere frage: was bewegt einen "fotografen" bei so einer messe zu fotografieren??



      Ist billiger als ein Workshop und man hat mehr nackte Modelle.

      Andere besuchen die Motorshow weil sie gerne tolle Autos sehen und fotografieren wollen.
      Wer gerne Erotik fotografiert geht eben zur Erotikmesse. Finde das völlig in Ordnung sehe da nix verwerfliches.

      LG
      Hans Martin


      Nicht zuletzt bietet sich dabei auch die Gelegenheit zu üben: Bühnenlicht u Effekte, Dynamik und Bewegung. Die die dort ernsthaft versuchen zu Fotografieren interessiert wohl die Fleischbeschau weniger, aber es stimmt das man vor lauter Digikröter und Handyfotografierer kaum mehr vernünftige Fotos dort machen kann.

      lg: martin
    • Original von gurktaler
      Original von Alex_M.

      Das ist unrichtig, bei Veranstaltungen oder Messen bei denen das fotografieren erlaubt ist dürfen Fotos aus diesen veröffentlicht werden auch wenn Personen die bei diesen Messen tätig sind oder diese besucht haben daurauf abgebildet sind.


      Und das steht jetzt genau wo ? Bitte Gesetz, Paragraph und Absatz


      Warum soll das wo stehen? In Österreich werden üblicherweise Verbote gesetzlich normiert und nur selten Gebote. Also: Wo steht, dass ich das nicht dürfte. Oder: Wo steht, dass du morgens um 09.30 Uhr aufs Klo gehen darfst?



      Gurktaler, du hast mich falsch zitiert. Ich weiß das § 78 UHG das Veröffentlichen verbietet, Komet und wozel behaupten dass es für Messebesucher eine Ausnahme gibt und ich will wissen wo diese (die Ausnahme) steht.
    • Original von fotom.ART.in


      Nicht zuletzt bietet sich dabei auch die Gelegenheit zu üben: Bühnenlicht u Effekte, Dynamik und Bewegung. Die die dort ernsthaft versuchen zu Fotografieren interessiert wohl die Fleischbeschau weniger, aber es stimmt das man vor lauter Digikröter und Handyfotografierer kaum mehr vernünftige Fotos dort machen kann.

      lg: martin


      es is ja völlig ok dorthin zu gehen wenn das jemand interessant findet.
      das argument "üben - bühnenlicht - effekte" lass ich aber nicht gelten ;-))

      die fotos die ich hier von solchen veranstaltungen gesehen habe, haben mit bühnenlicht nix zu tun - - da wird mit baustellenflutern und im besten fall mit ein paar stufenlinsen drafugeknallt - - hie und da kommt eine nebelmaschine zum einsatz - das wars aber auch schon - - zum üben gibts da weitaus besseres.... :D

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