rechtslage zum recht am eigenen bild

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    • rechtslage zum recht am eigenen bild

      Teure Sixt-Werbung

      Urteil zum Medien-Recht


      LG Hamburg: Oskar Lafontaine kann wegen der unerlaubten Verwendung seines Bildnisses 100.000 Euro verlangen.

      Der Autovermieter Sixt hatte im März 1999 eine Anzeige mit der Abbildung der Bundesminister-Riege geschaltet und das Ausscheiden des damaligen Finanzministers aus dem Bundeskabinett mit dem Durchstreichen des Lafontaine-Konterfeis gekennzeichnet. In der Unterzeile hieß es: "Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit".

      Der ehemalige saarländische Ministerpräsident ging rechtlich gegen den Autovermieter Sixt vor. Lafontaine wollte nicht hinnehmen, dass mit seiner Person ohne Einwilligung Werbung getrieben wurde.

      Das Landgericht Hamburg billigte Oscar Lafontaine wegen der unerlaubten Verwendung seines Bildnisses für Werbezwecke eine Entschädigung von 100.000 Euro zu. Nach Angaben seines Rechtsanwalts Matthias Prinz ist dieser Betrag die höchste bislang in einem solchen Fall in Deutschland zugesprochene Summe.

      Die Pflicht zur Entschädigung begründet sich auf der Verletzung des so genannten kommerzialisierten Persönlichkeitsrechts von Lafontaines. Denn Sixt hat den Bekanntheitsgrad des Klägers und seines spektakulären Rücktritts aus dem Bundeskabinett für ihre Werbung ausgenutzt. Über die Vermarktung seiner Persönlichkeit muss jedoch auch eine Person der Zeitgeschichte, deren Recht am Bild grundsätzlich eingeschränkt ist, selber entscheiden können.

      Die Höhe der Entschädigung wird sich im Rahmen einer so genannten Lizenzanalogie ergeben haben. Dabei entspricht die Schadensberechnung dem Honorar, welches Lafontaine bei ordnungsgemäßem Vertragsschluss für die werbliche Nutzung seines Bildnisses zu zahlen gewesen wäre.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von L.eric ()

    • RE: rechtslage zum recht am eigenen bild

      Original von L.eric
      Die Höhe der Entschädigung wird sich im Rahmen einer so genannten Lizenzanalogie ergeben haben. Dabei entspricht die Schadensberechnung dem Honorar, welches Lafontaine bei ordnungsgemäßem Vertragsschluss für die werbliche Nutzung seines Bildnisses zu zahlen gewesen wäre.


      also das urteil find ich ja mal geil.

      klartext: will eine person nicht für eine firma werben, so nimmt man einfach ein bild von dieser und bezahlt das honorar dann im nachhinein ;)

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