Einverständniserklärung um Bilder veröffentlichen zu dürfen

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    • Einverständniserklärung um Bilder veröffentlichen zu dürfen

      Ich habe bereits gelesen, dass man eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen sollte wenn man Einrichtungen oder Menschen fotographieren möchte.

      Bin gerade dabei / lasse mir gerade eine HP erstellen wo dann eine Art Blog und Bilder zu sehen sein sollen.
      Dafür brauche unter anderem ich diese Einverständniserklärung.

      Gibt es dafür vorgefertigte Einverständniserklärungen?

      LG
    • nö, keine Angst..du hast nicht die falsche Frage gestellt....

      nur ist es leider nicht ganz so einfach mit dem offiziellen regeln....

      hmhm... ich würde es so machen.. Gebäude einfach fotografieren... wenn sich dann wer aufregt, das Bild einfach wieder rausnehmen.. Menschen wenn möglich einfach vorher fragen, ob sie damit einverstanden sind.

      Wenn es um eine Private Homepage geht, gibts glaube ich da wenig Probleme... anders schaut es aus wenn du es für eine gewerbliche Seite benötigst...

      :winken:
    • Hatte gehofft es gibt sowas irgendwo zum Downloaden.

      Möchte ungern die Fotos löschen wenn es jemanden stören sollte.
      Dachte, dass ich so mir und demjenigen die Sicherheit geben kann, dass ich sie wirklich nur als Erinnerung auf meiner HP oder meinem Blog verwenden möchte und nicht anders nutzen und somit meine Bildchen behalten darf. :hmm:

      Aber danke Peter! :)

      LG

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Oceane ()

    • die unterschiede zwischen deutschem recht und österreichischem recht sind nicht so ohne wie vermutet.

      laut einem befreundetem anwalt darf man in österreich von jedem ein bild veröffentlichen, solange es nicht zu dessen nachteil ist und nicht die intimsphäre verletzt. nicht zu dessen nachteil ... natürlich sehr schwammig und daher würd ich aufpassen, was das bild zeigt. wenn ich ein schmusendes pärchen erwische, dann diese per ebv trennen :rofl:.

      anders sieht es mit "personen des öffentlichen rechts" aus. wenn ich jetzt in der grazer innenstadt unterwegs bin und auf die bürgermeisterkanditaten treffe, dann können die sich querlegen ... von denen darf ich die fotos immer veröffentlichen, weil ein öffentliches interesse besteht.

      in deutschland darf ich bilder von privatpersonen NIE ohne einverständniserklärung veröffentlichen. selbst, wenn die person noch so toll heruntergrinst. auch wieder mit der ausnahme der berühmtheiten aus. eine merkel, die mit til schweiger schmust (ja ja, die comedy-falle lässt grüssen) darf ich natürlich an die zeitung um millionen von euros verkaufen :rofl:

      lg christian
    • was vielleicht nicht schlecht wäre zu lösen -> wie verhält es sich mit bildern, die im ausland geschossen wurden, aber in österreich veröffentlicht werden. laut meinem rechtsexperten ist der ort der veröffentlichung maßgeblich, nicht der "abschussort". aber er meint, dass sich aus der rechtssprechung nicht wirklich was ableiten lässt.

      lg christian
    • Ich geh da folgendermaßen mit um:

      Da ich generell meine Bilder nicht für die Schublade mache, achte ich schon beim Fotografieren drauf, möglichst wenig bis gar keine "Problembilder" zu produzieren, und auch reine Erinnerungsfotos o.ä. mache ich so gut wie gar nicht mehr. Wenn Menschen mit auf dem Bild sind, aber nicht jetzt ein Einziger das alleinige Motiv, dann wäge ich ab, ob das mit ein bißchen guten Willen unter Streetfotografie (also Kunst) einzuordnen ist oder doch nicht so. Weil ich aber selten aus dem Hinterhalt fotografiere, läuft es eher drauf raus, daß ich die Leute anspreche, und wer nicht mag, den fotografier ich auch nicht. Es gibt noch soviele andere lohnende Bilder, die ich machen kann, da heule ich nicht um ein paar entgangene Gelegenheiten.

      Was Gebäude angeht, solang das nicht von Privatgrund aus fotografiert wird, frag ich niemand um Erlaubnis.
    • Da das Urheberrecht in Bezug auf Bildnisschutz etwas "schwammig" formuliert ist, gibt es Kommentare dazu, wie dieses zu interpretieren ist. Ein Auszug daraus in Form eines PDFs.

      Wenn man also auf der sicheren (oder so weit das möglich ist) Seite sein möchte, ist wohl eine schriftliche Vereinbarung unumgänglich. Natürlich würde vor Gericht auch eine mündliche Vereinbarung gelten, nur ist diese naturgemäß schwer bis gar nicht beweisbar.

      Viel Spaß beim Tüftlen ...
      Dateien
    • Original von Holger


      Wenn man also auf der sicheren (oder so weit das möglich ist) Seite sein möchte, ist wohl eine schriftliche Vereinbarung unumgänglich. Natürlich würde vor Gericht auch eine mündliche Vereinbarung gelten, nur ist diese naturgemäß schwer bis gar nicht beweisbar.




      Ist in der Parxis eher schwer, besonders bei Streetfotografie.

      Prinzipiel gillt eben dieser Bildnisschutz. Ein Beispiel: Ein Streetfoto an dem auch ein sich küssendes Pärchen abgebildet ist. Lt. österreichischen Recht darf man dieses Bild bedenkenlos Veröffentlichen, egal wer da abgebildet ist. Eingeschränkt stellt die Verwendung als Werbefotografie ein Grund dar um ohne Genehmigung nicht zur Veröffentlichen. Vorsicht ist allein bei Kindern geboten, da geht ohne Genehmigung so gut wie gar nichts.

      Gebäude sind, so weit das "privat" Grundstück nicht betreten worden oder Hilfmitteln, wie z.B. eine Leiter in Anspruch genommen worden sind für jede Art der Fotografie frei, da gilt die Freiheit des Strassenbildes. Ausnahmen sind jedoch zu beachten.

      lg. A.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Haalex ()

    • @ haalex: und das scheint das Probelem zu sein. Selbst wenn ich die Ausnahmen nicht kenne, können sie dennoch bestehen und wirksam sein. Es wir noch dazu kommen, daß wir für jeden fotografischen "Furz" eine Bewillung brauchen ...

      Das mit "bedenkenlos veröffentlichen" liegt eben bedauerlicherweise im Auge des Richters, für denn Fall, daß der/diejenige ein schutzwürdiges Interesse "anmelden" kann (auch wenn das auf den ersten Blick für den Fotografen nicht erkennbar ist)
    • Original von Holger
      @ haalex: und das scheint das Probelem zu sein. Selbst wenn ich die Ausnahmen nicht kenne, können sie dennoch bestehen und wirksam sein. Es wir noch dazu kommen, daß wir für jeden fotografischen "Furz" eine Bewillung brauchen ...

      Das mit "bedenkenlos veröffentlichen" liegt eben bedauerlicherweise im Auge des Richters, für denn Fall, daß der/diejenige ein schutzwürdiges Interesse "anmelden" kann (auch wenn das auf den ersten Blick für den Fotografen nicht erkennbar ist)



      beispiel.. ein besofenner... der darf zwar fotografiert werden, veröffentlichen darfst das ohne sein wissen nicht. Das ist mit schutzwürdigen interesse gemeint.



      bei gebäuden, die braucht man ja nicht schützen, da sind anderen fragen massgebend

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