Zitat von pluslucis: „ Haftung nach dem Mediengesetz oder nach dem Urheberrechtsgesetz ist wohl kaum per AGB auszuschließen.“ Eben. Ohne vertragliche Beziehung zwischen Medium und Urheber können die AGB doch in diesem Verhältnis niemals zur Anwendung gelangen.
Das stimmt meines Wissens so nicht. Die Zeitung haftet sehr wohl gegenüber dem Rechteinhaber, sie kann dann lediglich vom "Überlasser" des Photos Regress fordern. Die AGB der Zeitung sind mangels Vertrages zwischen Rechteinhaber und Zeitung für deren Verhältnis irrelevant.Zitat von komet1: „Eine Zeitung ist nicht verpflichtet die Rechte an einem Foto zu prüfen und handelt daher auch nicht fahrlässig. Mit der Zustimmung zur Veröffentlichung wird auch bestätigt das man der Rechteinhaber ist. Diese…