Fotorecht- Passanten

    • Fotorecht- Passanten

      Was mich schon immer interessiert hat:
      Wie ist es eigentlich rechtlich, wenn man im öffentlichen Raum Architekturaufnahmen macht (als Auftrag) und man Passanten in die Fotos mit einbezieht?
      Gemacht wird das von den meisten Fotografen eigentlich ständig- natürlich ohne um Erlaubnis zu fragen.
      Weiss jemand wie das rechtlich aussieht?

      zb sowas:

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    • Wenn es privat bleibt ist es nie ein Problem (Urlaubsbilder) nur bei Veröffentlichung gilt das Persönlichkeitsrecht.

      Wenn die Person so groß abgebildet wird dass sie einwandfrei erkennbar ist würde ich das Gesicht retuschieren bzw. verändern. Google macht das mit Streetview ebenso aber als einfachen Unschärfe-Klecks, damit kann sich niemand beschweren.

      Einen Schwenk in die Zuschauer in einem Stadion ist ebenfalls erlaubt wie es auch viele Fernsehanstalten machen, das herauspicken eines einzelnen eigentlich nicht. Außer es sind die Akteure, wie Fußballer, Politiker usw. (Personen des öffentlichen Interessens) , die können nichts dagegen machen.
    • Die rechtlichen Schranken ergeben sich einerseits aus dem Urheberrechtsgesetz:

      § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

      andererseits aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB

      Man muss zwischen Anfertigen von Fotos und deren Veröffentlichung unterscheiden.

      Bisher ist man davon ausgegangen, dass das Anfertigen eines Fotos selbst im öffentlichen Raum (es geht um die öffentliche Zugänglichkeit) niemals die Persönlichkeitsrechte verletzt. Auf privatem Grund, auch wenn öffentlich zugänglich, kann der Berechtigte das Fotografieren allerdings nach freiem Gutdünken verbieten.

      Eine Veröffentlichung darf berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzen. Bei der Frage, ob das Interesse schutzwürdig ist, ist ein objektiver Maßstab anzusetzen, die Möglichkeit einer Missdeutung genügt. Eine bloß subjektive Verfänglichkeit reicht nicht (der Abgebildete befindet sich auf der Kärntner Straße, hat aber seiner Frau erzählt, er sei auf Kur in Bad Gastein).

      Eine Verwendung zu Werbezwecken verletzt jedenfalls dann das Persönlichkeitsrecht, wenn der Eindruck entsteht, der Abgebildete habe sich entgeltlich zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt (ud es wird ihm sozusagen eine Werbeaussage unterstellt).

      Der Oberste Gerichtshof hat allerdings 2013 ausgesprochen:

      Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

      Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall


      Bei der konkreten Frage ist folgende Erwägung des OGH (wo er auch den deutschen BGH zitiert) relevant:

      Hierbei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. Im ersteren Fall wird ein Gefühl der Überwachung vermittelt, das den Abgebildeten an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindert. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass dann, wenn vorübergehende Passanten zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, diese ohne weiteres hinnehmen müssen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen. Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.

      Darüber hinaus sind die Interessen des Fotografen gegenüber den Interessen des Abgebildeten abzuwägen.

      In der Frage geht es um Architekturaufnahmen durch Berufsfotografen in Ausübung ihres Berufs. Es gibt also ein gewichtiges berechtigtes Interesse seitens des Fotografen.

      Im Normalfall wird man davon ausgehen können, dass wenn die Architektur im Mittelpunkt der Aufnahme steht und die abgebildeten Personen nur zufälliges Beiwerk sind, die Veröffentlichung unproblematisch ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von webwolfi ()

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