Unglaubliche Auskunft der Innung

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    • kohli-vie schrieb:

      Tabo schrieb:

      Aber gut, dann ist die sog. Öffnung genau so fürn Hugo wie gedacht


      wenn jemand ERNSTHAFT und SERIÖS den berufsfotografen will, ist sie nicht fürn hugo

      ist dir das nicht mal die 3 jahre (bzw halt 3.5 jahre in deinem beispiel) kammerumlage wert?


      Mal abgesehen davon das ich das Kammern System extrem fragwürdig finde, denn eine Organisation die eine Leistung bringt von der ihre Mitgieder profitieren benötigt keine Zwangsmitgliedschaft (Siehe Gewerkschaften)... rien davon halte ich es nicht für sinnvoll weil zu wenig Gegenwert da ist.
      ABER, es ging mir nicht um die Kammerumlage per se, um die kommt man ja leider Gottes nicht herum in diesem Land, mir ging es rein um die Dauer, eben zb wenn ich im Ausland studiere müsst ich denen Geld zahlen obwohl ich nichtmal im Land bin.

      Aber wenns nicht anders geht muss ichs wohl auh zahlen wenn ich noch weniger davon hab als ohnehin schon.

      Das man dazwischen nicht ruhend legen darf ist halt echt ein Witz.. aber was hätte man hierzulande auch erwartet wenns das Originalsystem schon gab :hmm:
    • Tabo schrieb:

      wäre ja im Zweifelsfall an den VFGH weiterzuleiten.. oder täusch ich mich da komplett ?


      ja

      soweit zum Formalen

      und zum Inhaltlichen für deinen Fall:

      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige selbständige Tätigkeit als Pressefotograf oder als Pressefotograf und Fotodesigner


      an diesem Teil ist nichts unklar oder etwas das es auszulegen gäbe, was die Norm anordnet ergibt sich klar aus dem Wortsinn. Mit ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit meint der Verordnungsgeber drei Jahre ohne Unterbrechung.

      Der Gedanke mit dem VfGH ist allerdings im konkreten Fall nicht gänzlich abwegig.

      Der VfGH leitet in seiner ständigen Rechtsprechung aus dem Gleichheitsgrundsatz ein allgemeines Sachlichkeitsgebot ab. Das ergibt sich vereinfacht gesagt daraus, dass jede Norm eine Unterscheidung zwischen denen macht, die aus der Regelung ein Recht erhalten, von einem Verbot betroffen sind etc. und denen bei denen das eben nicht so ist. Der Gesetzgeber darf nur solche Unterscheidungen treffen, die sachlich gerechtfertigt ist.

      Der Hintergrund der gegenständlichen Regelung ist, dass eine ausreichende Berufserfahrung gefordert wird. Nehmen wir an, jemand war zwei Jahre Pressefotograf und nach sechsmonatiger Unterbrechung noch einmal zwei Jahre. Er bekommt keinen "Berufsfotografen". Jemand der vor langer Zeit einmal drei Jahre durchgängig Pressefotograf war hingegen problemlos.

      Ob dies eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung ist, kann man zumindest diskutieren, besonders vor dem Hintergrund, das der Gesetzgeber bei der Regelung des Berufszugangs nicht völlig frei ist, sondern im Gegenteil aufgrund der Erwerbsfreiheit nur beschränkend eingreifen darf, wenn ein "höheres Gut/Recht" gefährdet ist.

      Der Weg wäre folgender:

      1) Unter Vorlage des Nachweises von 2x2 Jahren Berufsfotograf beantragen
      2) negativen Bescheid abwarten
      3) gegen den negativen Bescheid berufen
      4) nochmals negativen Bescheid abwarten
      5) Bescheidbeschwerde an den VfGH unter gleichzeitiger Anregung der Prüfung des Wortes "ununterbrochene"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von webwolfi ()

    • Tabo schrieb:

      Ich frage nur wiel ich gerade die EInführung in die Rechtsiwssenschaften mache und mir hier die Auslegung des Gesetzes etwas spanisch vorkommt, wäre ja im Zweifelsfall an den VFGH weiterzuleiten.. oder täusch ich mich da komplett ?
      Spätestens wenn man im ersten Semester die Einführung macht, wundert man sich über so manche Ideen des Gesetzgebers und noch viel öfters stellt man fest, dass so manche behördlich vertretenen Rechtsansichten weitab von der Rechtslage sind.....

      Ich stimme webwolfis Ausführungen im Übrigen zu. Da es um den (an sich verfassungsrechtlich legitimen) Zweck geht ein bestimmtes Mindestniveau zu sichern, ist nicht einleuchtend, wieso die Frage der Unterbrechung irgendeine Relevanz besitzen sollte.
    • Harry_Hoppel schrieb:

      Würde es da nicht Sinn machen, wenn sich die Pressefotografen von einem Rechtsexperten Unterstützung holen. Denn wenn eine Innung, gegen die Mehrzahl der Mitglieder arbeitet, ist das schon seltsam. Man sollte da nicht so Konfliktscheu sein und durchaus mal die eigene Innung klagen, wenn man sich hintergangen fühlt.
      1) WK Wahl, wurde schon gesagt
      2) der WK nicht mehr zumessen, als sie hat. Die WK kann man deshalb nicht "verklagen", weil sie juristisch gar nichts zu entscheiden hat, was das anlangt.

      lg Thomas
    • webwolfi schrieb:

      Aber wie da einige offenbar versuchen ihr Wunschdenken über die Hintertür zum "Recht" zu machen, ist schon abenteuerlich.
      Das verschärfe ich auch gleich noch: wenn ein solcher Versuch von jemandem unternommen wird, der im Namen der Innung und damit im Namen der Verwaltung, auftritt, dann müsste dies die sofortige Entfernung dieser Person von diesem Platz zur Folge haben. Irren darf man sich schon mal, aber der Verdacht geht was das anlangt schon weiter....

      Gruß
      Tom

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