Fotografieverbot

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    • Entweder bist du an einen übereifrigen Security gelangt, oder es dürfte schon Beschwerden gegeben haben. Ist ja fotografisch wirklich ein Anziehungspunkt.
      Ob es ein fotografierverbot gibt, müsstest du beim Betreiber erfragen. Der darf das auch verhängen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von wikei ()

    • Ganz klar. dem Hausrecht ist Folge zu leisten !

      Im schlimmsten Fall geht es bis zum strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruch.
      (Stafmaß bis zu einem Jahr)

      Allenfalls kann wohl im zivilrechtlichen Weg ein Verfahren auf Unterlassung,
      Schadenersatz, Herausgabe des (doppelten?) Gewinn sowie Übernahme der Verfahrenskosten passieren.

      Hope it helps & lg Andreas

      PS: Gibt nur meine Meinung wider und ist ohne Gewähr.
    • pluslucis schrieb:

      Ganz klar. dem Hausrecht ist Folge zu leisten !

      Im schlimmsten Fall geht es bis zum strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruch.
      (Stafmaß bis zu einem Jahr)

      Allenfalls kann wohl im zivilrechtlichen Weg ein Verfahren auf Unterlassung,
      Schadenersatz, Herausgabe des (doppelten?) Gewinn sowie Übernahme der Verfahrenskosten passieren.

      Hope it helps & lg Andreas

      PS: Gibt nur meine Meinung wider und ist ohne Gewähr.


      Andreas, ich schätze deine Beiträge ja zumeist sehr, aber wie kommst du auf den haarsträubenden Unsinn mit dem Hausfriedensbruch???

      § 109 StGB Hausfriedensbruch
      1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

      (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

      (3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei

      er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
      er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
      das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen

    • Heute, 22:25
      von: [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]



      [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]





      "The Mall"

      Also bitte nicht böse sein aber was und wo ist diese "Mall"?
      "The Mall" nennt sich das neue Einkaufszentrum im Bahnhof Wien-Mitte.
      [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]


      Also ich muss sagen, dass ich dieses Verbot für überzogen halte.
      Dass die kommerzielle Nutzung vom Eigentümer des Gebäudes freigegeben werden muss, ist mir klar.
      Aber das Fotografieren ohne Stativ sollte doch niemanden stören?
      Die hätten einfach Geld beim Architekten sparen sollen, dann würd es die Probleme mit den lästigen Fotografen nicht geben :D
      Naja.Schade eigentlich. Gute Motive gibts en masse.
    • nadjap schrieb:

      Ist mir dort auch schon passiert - wie z.B. auch im Viertel 2 (dort am besten am Sonntag hingehen, da gibts keine sich fadisierenden Securities dort)


      ist nicht richtig mit dem das keine securities am sonntag dort sind! wir wurden damals höflich aber bestimmt an einem sonntag ersucht das fotografieren zu unterlassen. der nette security meinte allerdings mit einem schmuzeln "wenn sie sich da 7m weiter hinten auf den gehsteig stellen, kann ich es ihnen allerdings nicht untersagen".

      privatgrund ist privatgrund. und wenn fotografieren nicht gewünscht ist, dann ist das nun mal so.
    • raindeer schrieb:

      nadjap schrieb:

      Ist mir dort auch schon passiert - wie z.B. auch im Viertel 2 (dort am besten am Sonntag hingehen, da gibts keine sich fadisierenden Securities dort)


      ist nicht richtig mit dem das keine securities am sonntag dort sind! wir wurden damals höflich aber bestimmt an einem sonntag ersucht das fotografieren zu unterlassen. der nette security meinte allerdings mit einem schmuzeln "wenn sie sich da 7m weiter hinten auf den gehsteig stellen, kann ich es ihnen allerdings nicht untersagen".

      privatgrund ist privatgrund. und wenn fotografieren nicht gewünscht ist, dann ist das nun mal so.


      wenigstens hat der security demenstsprechend gewusst, was in seine zustaendigkeit faellt und was nicht.
    • Grundsätzlich ist das Fotografieren innerhalb von Gebäuden bzw. auf Privatgrund vom Einverständnis des Eigentümers (wie erwähnt, Eigentums-/Hausrecht) abhängig.
      Nicht immer, aber in vielen Fällen wird dies auch bei den Eingängen kommuniziert.
      Das Urheberrecht des Architekten sei da auch als Grund für ein Fotografierverbot erwähnt. Und vermeintliche Spionage ... ;)

      Wie auch immer: Zum Abbüddln von und in Gebäuden gibt es genug Unkenntnis in der Bevölkerung, auch was die besondere Situation des Fotografierens von Menschen in geschlossenen Räumen betrifft.
    • Joachim.Eberhardt schrieb:

      Also ich muss sagen, dass ich dieses Verbot für überzogen halte.


      Es ist egal was ein Einzelner meint. Der Betreiber kann mit dem gleichen Recht bestimmen, wie du, wer in deiner Wohnung fotografieren darf und wer nicht. Ob das nun dem Betroffenen angemessen/gerecht/blöd vorkommt oder nicht ist völlig unerheblich.

      Es ist in diesem Fall auch rechtspolitisch völlig ok. Problematisch wird das nur bei der "Privatisierung" öffentlichen Raums, also bei Bahnhöfen, Öffis, Bundesforste etc.
    • Andi, also natürlich könnte sowas theoretisch sein, aber lt. geschildertem Sachverhalt haben wir weder eine Wohnstätte noch ein gewaltsames Eindringen.

      Und wenn man Sicherheitspersonal gewaltsam überwältigt dann ist das per se strafrechtlich betrachtet noch nicht bedenklich. Privates Sicherheitspersonal sieht sich selbst zwar oft ganz gern als Wichtigschas, aber selbst wenn die Person Uniform trägt gelten nur ganz genau die gleichen Regeln wie bei einer anderen Privatperson (außer die Fälle, in denen privates Sicherheitspersonal mit behördlichen Aufgaben beliehen ist, wie bei Parksherrifs etc.).

      Natürlich ist klar, wenn ich Sicherheitspersonal verletze, dann ist das strafbar. Natürlich wäre es auch Hausfriedensbruch wenn ich Sicherheitspersonal überwältige um in eine Wohnstätte zu kommen, aber all das liegt ja lt. Sachverhalt nicht vor.

      lg Thomas
    • Die Quellen im Netz sind für Österreich ja nicht besonders ergiebig.

      Hier meine Rechtsspekulationen:

      Das Sicherheitspersonal darf im Auftrag des Eigentümers / Pächters / Mieters sicher ein Hausverbot erteilen.

      Ob so ein Hausverbot bei Anfechtung dann vor Gericht hält ist eine andere Sache.
      Das Hausverbot darf nur nicht sittenwidrig sein bzw. eine ungebührliche Kontraktion darstellen.
      Zb wegen der etnischen Zugehörigkeit oder wenn beim Zugang zu einem Fotogeschäft das Mitnehmen einer Cam verboten wäre.

      Wenn eine Hausordnung ein allgemeines Fotografier-Verbot enthält,
      und der Besucher sich offensichtlich dem Verbot zu widersetzen plant,
      schätze ich, würde das Hausverbot wohl durchgehen.
      (zb wenn er der Aufforderung nicht entspricht, die Cam auszuschalten)

      Die Weigerung zum Abschalten bzw ein abermaliges Betreten am Wochenende würde dann, schätze ich,
      wohl (nur) eine Besitzstörung werden.

      Überwindet der Fotograf allerdings das Sicherheitspersonal am Eingang zB. mit einem "Rempler"
      würde ich das in die Nähe des Hausfriedensbruchs schätzen.

      Umgekehrt wäre ein ungerechtfertigtes Erzwingen, dass das Fotografieren eingestellt wird,
      oder eine gewaltsame Foto-Taschenkontrolle oder gar eine tätliche Abweisung
      wohl den Tatbestand der Nötigung durch das Sicherheitspersonal bedeuten.

      Ich persönlich würde so einer Konfrontation prinzipiell eher aus dem Weg gehen....

      lg Andreas
    • pluslucis schrieb:

      Umgekehrt wäre ein ungerechtfertigtes Erzwingen, dass das Fotografieren eingestellt wird,
      oder eine gewaltsame Foto-Taschenkontrolle oder gar eine tätliche Abweisung
      wohl den Tatbestand der Nötigung durch das Sicherheitspersonal bedeuten.
      Ja wahrscheinlich in den meisten Fällen, wobei man sich da genau die Fallkonstellationen überlegen müsste. Es gibt ja schon so Fälle, wo Selbsthilfe erlaubt ist, also wenn man jetzt irgendwo eindringt und gerade beim Abfotografieren eines Geschäftsgeheimnisses ertappt wird, dann wird man durchaus mit Gewalt dafür sorgen dürfen, dies zu verhindern, z.B. durch gewaltsame Abnahme des Kamerachips. Selbsthilfe ist im Prinzip immer dann zulässig, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsweges aus Zeitgründen es unmöglich machen würde sein Recht durchzusetzen. Das gilt im Wesentlichen im Zivil- und auch Strafrecht (deswegen darf man auf den Dieb, der mit der Beute flüchtet durchaus schießen - man muss aber damit aufhören, sobald er die Beute fallen gelassen hat.....oder deswegen darf man einfach privat ein Auto selbst abschleppen lassen, wenn es brennt und die Zufahrt zum brennenden Gebäude verstellt wird, jedoch nicht, wenn jemand unzulässigerweise irgendwo auf Privatgrund parkt)

      lg Thomas

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