Privatkauf von Kamera mit "Restgarantie" - Restgarantie überhaupt möglich?

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    • Privatkauf von Kamera mit "Restgarantie" - Restgarantie überhaupt möglich?

      Hallöchen miteinander,
      ich lese immer wieder davon, dass eine Fotokamera gesucht oder verkauft wird die noch in der "Restgarantiezeit" ist.
      Meines Wissens nach putzen sich die Hersteller ab, wenn die Kamera während der Garantiezeit an jemanden verkauft wurde. Sie garantieren nur dem Neugerätkäufer in Verbindung mit der Originalrechnung. Bei Verkauf von Privat an Privat kann also der Verkäufer dem Käufer eigentlich nicht versichern, dass dieser noch Garantieansprüche hat, oder?
      Beispiel: Garantie wird für 1 Jahr geboten, die Kamera nach 10 Monaten verkauft. Laut AGBs der Hersteller erlischt somit die Garantie. Ein Ausweg wäre im Schadensfall, dass der Verkäufer in der Restgarantiezeit die Kamera die mittlerweile bereits dem Käufer gehört einschickt. Das ist im Normalfall eine ziemlich heikle Variante.

      Liege ich da falsch, wohlgemerkt es geht um Verkauf von Privat an Privat!

      lg
      Stefan
    • … das mit dem "Namen nicht auf Rechnung" wird de facto schwierig, wenn der Erstkäufer den Garantiebeginn online registriert hat. Apple zB schließt in der erweiterten Applecare eine Übertragbarkeit aus, ebenso Cancom für deren Garantieverlängerungen.
      imho gilt Garantie nur gegenüber dem Ersterwerber. Im Zweifelsfall müsste also der Verkäufer den Garantiefall geltend machen.
      deswegen blende ich das Wort "Restgarantie" immer aus …
      ;-))
      Michi
    • Ich verstehe es auch so wie Michi. Bei den AGBs von Garantieverlängerungen die ich bis jetzt tatsächlich durchgelesen habe, schaut es für die Käufer schlecht aus mit der Übernahme der Restgarantie. Die Hersteller meinen, sie haben lediglich einen Vertrag mit dem ERSTEN Käufer abgeschlossen und dieser wäre mit dem Veräußern des Objektes hinfällig. Bei den Garantiebestimmungen die ich mir durchgelesen habe schaut es genauso aus. Ob dies vor Gericht halten würde, ist eine andere Frage. Mühsam ist es in jedem Fall. Bei Gebrauchtkäufen tue ich für mich also auch so, dass ich von einem fehlenden Garantieanspruch ausgehe und entsprechend kalkuliere.
      lg
      Stefan
    • Bergverführer schrieb:

      Die Hersteller meinen, sie haben lediglich einen Vertrag mit dem ERSTEN Käufer abgeschlossen und dieser wäre mit dem Veräußern des Objektes hinfällig. Bei den Garantiebestimmungen die ich mir durchgelesen habe schaut es genauso aus. Ob dies vor Gericht halten würde, ist eine andere Frage.


      natürlich hält das vor gericht!
      schliesslich ist die herstellergarantie eine FREIWILLIGE leistung.
      und wenn diese nun mal nur dem ersten käufer gewährt wird, dann ist das eben so
    • Hallo,
      die Gewährleistung besteht meines Wissens in der EU gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller. Somit wird das schwierig, wenn ein Schaden auftritt den beim privaten Verkäufer geltend zu machen. Hat er das Produkt nicht registriert und eine Rechnung ohne Namen dürfte es wohl kein Problem geben.

      Andererseits wenn mir jmd was schenkt und mir die Rechnung mitgibt kann ich mir nicht vorstellen dass in einem Garantiefall ich das Produkt nicht einschicken kann, sondern das der erste Käufer machen muss, hat da jmd Erfahrung?

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