Recht am eigenen Bild - bei Streetfotografie

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    • Was Grundsätzliches zu den ganzen Ausführungen:

      Bitte zwischen Strafrecht und Zivil-/Privatrecht unterscheiden!

      Das Strafrecht besteht grundsätzlich, bis auf einige Ausnahmen, aus sogenannten Offizialdelikten. Das heißt, dass der Antrag auf Bestrafung von "Amts wegen" durch Exekutive und Staatsanwaltschaft gestellt wird. Dadurch sind die Richtlinien recht gut überschaubar.

      Anders im Privat- und Zivilrecht. Hier wird der Bestrafungsantrag durch eine Privatperson gestellt. Im Regelfall unter Beiziehung eines Anwalts, der, wenn er Kohle riecht, nicht "nein" sagen wird, egal, wie blöd der Antrag auf Bestrafung ist.

      Nun hat die Diskussion hier schon gezeigt, dass die Hemmschwelle der einzelnen Diskussionsteilnehmer unterschiedlich ist, ebenso die Situation in der man fotografiert wird. Wahrscheinlich hat ein Normalsterblicher in 95 von 100 Fällen nichts dagegen, fotografiert zu werden. Dumm siehts aus, wenn man wegen der 5 übrig bleibenden Fälle vor Gericht gezerrt wird. Da gehts nicht um mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, sondern da gehts einfach darum, dass jemand vielleicht auf Grund des Fotos Probleme bekommen hat. Muß nicht unbedingt ein Fehltritt sein, was ist wenn jemand zufällig mit einem Firmenkonkurrenten fotografiert und als Folge entlassen wird? Da gehts dann auch nicht um Verschuldensfragen, sondern lediglich darum, dass sich jemand schadlos halten möchte und es im Prinzip kein Limit nach obenn gibt, wenn Schadenersatzklagen kommen.

      Von krankhaften Querulanten ganz abgesehen.

      Anders ist bei den Fotos die Situation, wenn es eine Szene zeigt, deren Darstellung im öffentlichen Interesse ist. Beispiel: Ich fotografiere einen entgleisten Zug und habe Feuerwehrleute bei der Arbeit drauf. Selbst wenn ich diese Leute bei der Arbeit zeigen möchte, brauche ich (meine Rechtsauffassung) keine Genehmigung.

      Ich persönlich wäre vorsichtig und würde bei der Veröffentlichung einen Lumpenzug machen und die Bilder nur einem eingeschränkten Bereich zugänglich machen. Damit ist die Öffentlichkeit (jedermann unter den gleichen Bedingungenn zugänglich; Anm.) ausgeschlossen und eine Veröffentlichung im juristischen Sinn nicht durchgeführt.

      Das war jetzt aber keine Rechtsauskunft, also bitte nicht klagen, wenns schiefgeht!!!!

      LG Helmut
    • Ich zitiere hier mal von dieser Website: [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]


      Persönlichkeitsschutz
      Das UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das ABGB (zu Recht am eigenen Bild ([Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar])

      Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.
      Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
      Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
      • Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar]
      OGH:
      Durch [Links sind nur für Registrierte Benutzer sichtbar] soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).
      Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).
      Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).
    • Und genau dann ist es kein Street mehr. In dem Moment wo die Person merkt das man ein Bild von ihr machen will kann mans eigentlich gleich lassen, da die Natürlichkeit der Szene verloren geht. Ein Street Foto ist mehr der "Erzähler" einer Geschichte, nicht eine beteiligte Person.

      Außer natürlich man will bewusst eine Reaktion provozieren und diese Fotografieren.
    • Zwischen Kamera heben und senken gibt es eine kleine Zeitspanne von etwa 2-3 Sekunden in der man das Bild gemacht haben muss, sonst ist der Moment verloren. In der Zeit reagieren die wenigsten schnell genug darauf das man ein Bild macht und die Person bleibt mehr oder weniger natürlich dem Fotografen gegenüber.
      Man muss halt schnell sein.

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