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Update Fotografen-Info @ Corona

Aktuell ein Update betreffend Änderungen des Kriterienkataloges für Fotografen laut Bundesinnung der Fotografen. Stand: 16.04.2020 - 19:00 Uhr

Berufsfotografen

Zulässig: Hochzeits-, Presse-, Landschafts-, Produkt- und Architekturfotografie, Fotografie beim Kunden
Nicht zulässig: Maske, Verkabelungen und andere Tätigkeiten, bei denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden
kann; Kundenverkehr im Geschäftslokal und Studio
  • Portraitfotografie nur beim Kunden (auf Privatgrund vor Ort indoor + outdoor)
  • Keine Studiofotografie (von Personen)
  • Keine Portrait-Fotografie, für welche die Fotografierten öffentlichen Raum betreten oder durchqueren müssten (z.B. auf öffentlichen Plätzen, in der öffentlichen Natur,…) – Ausnahme: professionelle Models (diese dürfen aus beruflichen Gründen öffentlichen Raum betreten/durchqueren)
  • Hochzeits- und Begräbnisfotografie sind zulässig
  • Fotolabor: da dies ein Produktionsbereich und kein Kundenbereich ist, spricht hier nichts gegen eine Öffnung
  • Copyshop: Auftragsannahme postalisch, per Mail oder persönlich unter Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstigen Vorschriften; Auftragsversendung via Post, Bote, etc. oder Abholung im Geschäftslokal unter Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstigen Vorschriften
Wenn ein Fotograf auch Handel betreibt, ist der Verkauf von Produkten/Waren (Fotozubehör, Rahmen, Alben, bereits gemachte Fotos, etc.) im Kundenbereich (max. 400 qm im Inneren; 20 m2 pro Kunde; Mitarbeiter und Kunden tragen Mund-Nasen-Schutz; Abstand zwischen Personen mind. 1 m) als „sonstige Betriebsstätte des Handels“ möglich. Der Verkaufsbereich darf dann auch von Kunden betreten werden (nicht aber das Fotostudio zum Zwecke des Fotografiert-Werdens).

Begründung/Erklärung:

Nach wie vor besteht gemäß der 98.VO in ihrer gültigen Fassung eine Ausgangsbeschränkung (Betreten/Durchqueren öffentlichen Raums ist grundsätzlich verboten, wenn keine der folgenden Ausnahmen vorliegt): Personen dürfen öffentlichen Raum nur betreten/durchqueren für Notfälle, unaufschiebbare Berufsarbeit, Abdeckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (inkl. Begräbnisse + Hochzeiten im engen Familienkreis), Hilfe für andere Personen und Spaziergänge (alleine oder mit Haushaltsangehörigen und ggfs. Tieren) sowie – jetzt eben neu: „zum Erwerb von Waren und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ unter Maßgabe der 96. VO - erlaubt ist der Besuch von Betriebsstätten der Systemerhalter und von den seit 14.4.2020 geöffneten „sonstigen Betriebsstätten des Handels“.

Das Fotografiert-Werden (Kundensicht) als solches fällt grundsätzlich nicht unter eine dieser Ausnahmen.

Der Fotograf darf zwar öffentlichen Raum zu beruflichen Zwecken betreten und durchqueren, für Kunden wird das Betreten und Durchqueren öffentlichen Raums zum Zwecke des Fotografiert-Werdens im Fotostudio bzw. im öffentlichen Raum (z.B. outdoor in der Natur, öffentliche Gebäude, etc.) nach wie vor nicht zulässig sein. Der Fotograf darf - mit anderen Worten - somit mehr, als Kunden derzeit in Anspruch nehmen können.

Nach Ansicht der WKO ist das Fotografiert-Werden auf Hochzeiten und Begräbnissen aber möglich (auf Grund der Ausnahme „Grundbedürfnis“).
Wir weisen darauf hin, dass diese oben erwähnten Regelungen vorläufig bis Ende April gelten und dann evaluiert werden. Wir hoffen alle auf eine nächste „Lockerungswelle“ Anfang Mai, welche auch unseren Berufsstand betrifft.

Herzlichen Dank an
Heinz Mitteregger, Mag. Jakob Wild, Michael Weinwurm
Bundesinnung der Berufsfotografen

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