Update II Fotografen-Info @ Corona

Nachdem ich von einer Kollegin (Danke an Jasmin Schönfelder) darauf hingewiesen wurde, wollen wir euch hier wieder einmal ein kleines Update zu den aktuellen Dingen im Bereich der Fotografie geben, die angeblich erlaubt oder aber auch nicht erlaubt sind. Wobei die Informationsbeschaffung scheinbar mehr einem Spießrutenlauf denn einer fachlich fundierten Stellungnahme einer Interessensvertretung gleicht. Laut WKO war vor einer Woche für Fotografen folgendes gültig:

"Zulässig unter Berücksichtigung der sonstigen Hygienevorschriften (Abstand mind. 1m zwischen Fotografen und den jeweils fotografierten Person, anwesende Personenzahl max. 5), da das Betretungsverbot nur für den Kundenbereich der Betriebsstätte von Dienstleistungsunternehmen gilt; Zulässig: Presse-, Landschafts-, Food- und Architekturfotografie, Fotografie beim Kunden (Personen und Tiere) outdoor und indoor."

Seit kurzem findet sich in der Kriterienliste aber nun folgendes:

"Zulässig: Hochzeits-, Presse-, Landschafts-, Produkt- und Architekturfotografie, Fotografie beim Kunden; Zulässig: Verkauf und Entgegennahme von warenbezogenen Aufträgen, wenn der Kundenbereich maximal 400 m² beträgt"

und die letztgültigen Informationen finden sich auf der Seite der WKO:

"Portraitfotografie nur beim Kunden (auf Privatgrund vor Ort indoor + outdoor), Keine Studiofotografie (von Personen), Keine Portrait-Fotografie, für welche die Fotografierten öffentlichen Raum betreten oder durchqueren müssten (z.B. auf öffentlichen Plätzen, in der öffentlichen Natur,…) – Ausnahme: professionelle Models (diese dürfen aus beruflichen Gründen öffentlichen Raum betreten/durchqueren), Hochzeits- und Begräbnisfotografie sind zulässig"

obwohl sich die Gesetzeslage ja nicht geändert hat und das Betretungsverbot ja weiterhin „nur für den Kundenbereich der Betriebsstätte“ gilt. Berufsfotografen dürfen also in ihren Studios keine Kunden zum Fotografieren empfangen. So weit so gut. Aber warum darf man Outdoor keine Kunden fotografieren? Und woher genau kommt die Ausnahme mit den professionellen Models, die sich im öffentlichen Raum fotografieren lassen dürfen? Das konnte uns bis dato noch niemand beantworten.

Eine weitere rechtliche Betrachtung könnte auch Folgende sein: Gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Auftreten von COVID-19 mittels Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagen. Die dazu entsprechende erlassene Verordnung besagt nun: Gemäß §1 der VO ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. In §2 findet man die Ausnahmen, unter denen es jedoch erlaubt ist. Ziffer 5 enthält hierbei eine Generalklausel: Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen gem. §1 "wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."

Ziffer 5 bildet somit eine grundsätzliche Ausnahme, welche die Ziffern 1-4 (Ausnahme für ua. Abwendung v. Gefahren, Hilfeleistungen, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, Begräbnisse, Eheschließungen, berufliche Zwecke, Erwerb von Waren, etc.) praktisch überflüssig macht. De facto gibt es gem. §2 Z. 5 keine Ausgangangssperren bzw. Verkehrsbeschränkungen (Ausnahme: Quarantänegebiet Tirol – eigene VO). Jeder kann sich also im öffentlichen Raum, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto und seit dem 14.04.2020 sogar auch mit den öffentlichen Verkehrsmittel ohne zwingenden Grund aufhalten und bewegen. Also auch mit z.B. Freunden oder zum Zwecke des Fotografiert-Werdens, solange der Mindestabstand von 1m eingehalten wird. In diesem Fall darf auch der Fotograf und sein Kunde sich im öffentlichen Raum bewegen (und fotografiert werden), solange der Mindestabstand eingehalten wird (also warum nur professionelle Models?). Zwar sind im Falle einer Kontrolle die Gründe für eine zulässige Betretung öffentlicher Orte glaubhaft zu machen, wobei, aber - wie beschrieben - §2 Z. 5 keinen speziellen Grund abverlangt.

Zu beachten sind aber zusätzlich gemeinderechtliche Verordnungen, die das Betreten von diversen Einrichtungen innerhalb einer bestimmten Gemeinde verbieten - wie etwa in Wien und in Graz das Verbot des Betretens (und Benützens) aller Sport- und Kinderspielplätze. Der private Bereich ist in der genannten Verordnung nicht geregelt. Es ist daher auch nicht verboten, die Familie oder Freunde - oder Fotografen - auf seinem Grundstück oder in seinem Haus zu empfangen.

Filmwirtschaft

Interessant ist hier auch ein Vergleich zur Film- und Musikwirtschaft, die ja eine gewisse Ähnlichkeit zu den Fotografen haben - zumindest in dem Bezug auf Personen vor einem Objektiv. Hier heisst es in der wohl bekannten Kriterienliste der WKO folgendermaßen (siehe Bild):

"Zulässig: interne Produktionsschritte ohneKundenverkehr (Mitwirkende an derProduktion, sowie Mitarbeiter aus anderen Produktionsbereichen fallen nicht unter den Kundenbegriff) ..... Die immer wiederbemühte 5 Personen-Regel ist keinegesetzliche Grenze; sie weist aber darauf hin,dass gegenwärtig von Arbeiten mit größerenTeams dringend abgeraten werden muss."

Ganz erschliesst sich uns diese Interpretation noch nicht. Wenn sich in einem Studio nun beispielsweise 4 Personen aufhalten und man einen Filmkamera in der Hand hält, dürfte das laut WKO soweit in Ordnung sein. Lege ich aber die Filmkamera weg und nehme stattdessen einen Fotoapparat in die Hand, dann ist das nicht zulässig und ich werde gestraft? Irgendwie dürften sich da die Interessensvertretungen nicht ganz abstimmen. Wenn man diese Interpretation nun auf die Fotografie umlegen würde, dann würde nichts dagegen sprechen, Kunden auch im Studio zu fotografieren - da diese ja dann "in der Produktion mitwirken" und damit ja auch keine Kunden mehr sind. Ein Schelm, der Böses denkt.

Wie dem auch sei. Es liegt an jedem selbst zu entscheiden, wie er diese Betrachtungsweisen handhabt. Wir hoffen in jedem Fall weiterhin, dass wir ehebaldigst alle wieder unserer Berufung nachgehen können - egal ob Berufsfotograf, Model, Visagist oder auch Kamermann... Und vielleicht ringt sich ja die eine oder andere Interessensvertretung durch, hier einmal klare und verständliche Worte zu sprechen.

Gut Licht

PS: Bitte beachtet, dass auch diese Informationen hier in keinem Fall eine wie auch immer geartete Rechtsgrundlage für irgendetwas darstellen. Wir wollen hier nur unterschiedliche Betrachtungsweisen und Interpretationen darlegen.

Kommentare 3

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  • fotografsumodel -

    Also aus meiner Sicht und eurer Schilderung sollte man zur Sicherheit immer einen backstage Film von 6sec mit einer Filmkamera abdrehen dann ist man auf der offenbar sicheren Seite.. LG Thomas

  • Unregistriert -

    Danke für die Behandlung dieses Themas und die Gedankenanstöße durch die angeführten Interpretationen und Situationsbeispiele. LG Wolf