KaiseAl1 schrieb:
Also aus DSGVO Sicht sehe ich bei einem ordentlichen TFP Vertrag für das Model kein Widerrufsrecht.
TFP und Aktbilder
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KaiseAl1 schrieb:
Also aus DSGVO Sicht sehe ich bei einem ordentlichen TFP Vertrag für das Model kein Widerrufsrecht.
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Und was Aktfotos anbelangt, sagt der Oberste Gerichtshof im Fall eines Models, dass einen Payvertrag mit einem Berufsfotografen hatte, folgendes:
"Gegen § 78 UrhG verstößt, wer Bildnissevon Personen öffentlich ausstellt oder auf andere Art, wodurch sie derÖffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet, wenn dadurch berechtigteInteressen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll vor allemdavor schützen, dass jemand durch die Verbreitung seines Bildnissesbloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder seinBildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oderentwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt,wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildetenals schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für dieSchönheit mwN uva).
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, diekeinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmthat, etwa dadurch, dass er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich derVeröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nichtnachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen (EB UrhG bei Peter, Urheberrecht 617; ÖBl 1973, 139 - AndréHeller; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit). Es ist allerdingsauch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens dieseZustimmung erteilt wurde (stRsp: SZ 60/188 = JBl 1988, 52 = ÖBl 1988, 139 -Wahlnachlese; ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit; SZ 67/71 = ÖBl1995, 186 - Lebensberater; MR 1997, 150 - Blauensteiner VIII; zuletzt 4 Ob217/00s).
[...]
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegtnun darin, dass von der Einwilligungserklärung der Klägerin auch Aktfotosumfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass es - trotz des in den letztenJahrzehnten eingetretenen tiefgreifenden Wandels in der Einstellung derGesellschaft zur Sexualität und trotz des Abbaus vieler Tabus - nach wie vorvon vielen, wenn nicht den meisten Menschen als peinlich empfunden wird, sichin der Öffentlichkeit nackt zu zeigen (MR 1997, 28 = ÖBl 1997, 140- Nacktfotomontage). Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, vonsich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen. Nacktfotosbetreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hagerin Staudinger, BGB13 § 823 C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesemhöchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb imInteressenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmalerteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich unduneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen desAbgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.
Jeder Änderung der eigenen Überzeugung deszunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden;schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichungvon Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einereinmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gassin Möhring/Nicolini, dUrhG § 60 Anh § 22 KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandelnicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterienerfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeinePersönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (GassaaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte desFotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unterAnrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenenEntgelte)."
Wer es genauer wissen will: OGH, 16.12.2003, 4Ob211/03p, -
Das ist alles wunderschön, hat nur genau nichts mit der DSGVO zu tun. Und ja, Fotos sind personenbezogene Daten. Mir kommt vor, als hätten einige nicht die Ziele der DSGVO verstanden. Dort geht es nicht per se darum die Verarbeitung von Daten zu verhindern, sondern bei der Verarbeitung die entsprechenden Rechtmäßigkeit zu haben. Unter Art 6 werden diese Rechtmäßigkeiten gelistet.
Art 6b wäre im Falle eines Model-Vertrages anzuwenden wo das Anfertigen von Fotos Grundlage für die Erfüllung des Vertrages darstellt. Ich spreche hier von NICHT von einer Einwilligung nach Art 6a. Das muss halt im Vertrag klar festgelegt sein.
Gegenbeispiel: Ich kaufe eine Eintrittskarte für ein Fest und willige dort ein (Art 6a), dass Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Vertragsgegenstand ist das Fest, Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
6b kann ich eben so wenig widerrufen wie zb 6c. Wenn ich in ein Hotel einchecke muss ich auf Grundlage des Meldegesetztes meine Daten angeben (ggfs auch UStG). Dagegen kann ich bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zwar widerrufen, wird aber nichts bringen.
Das alles schließt nicht aus, dass ein Richter evtl die Verletzung vom Persönlichkeitsrecht sehen würde - hat aber nichts mit der DSGVO zu tun. -
KaiseAl1 schrieb:
Das ist alles wunderschön, hat nur genau nichts mit der DSGVO zu tun.
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Es macht immer wieder Spass, diese mit Wissen, Halbwissen und Wunschdenken gespickten Jurist-Diskussionen zu lesen.
Solange nicht Fälle zur DSGVO bis zur obersten Instanz ausjudiziert sind, ist dasMeiste hier Spekulation oder Wunschdenken
Aber mit Einem hat lumenesca zu 100 % Recht: Kein noch so geschickt formulierter Vertrag kann ein Gesetz umgehen. -
lumenesca schrieb:
KaiseAl1 schrieb:
Das ist alles wunderschön, hat nur genau nichts mit der DSGVO zu tun.
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KaiseAl1 schrieb:
die DSGVO aus dem Spiel lassen, weil die für andere "Anwendungsgebiete" gemacht wurde
Wenn das alles so einfach wäre, würde hier nicht immer wieder diskutiert... -
KaiseAl1 schrieb:
lumenesca schrieb:
GRUBERND schrieb:
Da muss die Fotoseite schon sehr offensichtlich nachweislich manipulativ gehandelt haben damit das ohne Probleme gerichtlich durchgeht.
GRUBERND schrieb:
Sonst wäre ja jedes Modelrelease von vornherein wertlos - was es eben nicht ist.
GRUBERND schrieb:
Vertrag zwischen volljährigen mündigen Bürgern ist genau das - ein Vertrag.
Österreich und Deutschland haben hier übrigens eine sehr unterschiedliche Auslegung! -
Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland in der Rechtsaufassung sind mir auch schon deutlich aufgefallen. In Österreich gilt, dass Schutzgesetze keinesfalls durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden können. Also auch wenn es jemand ausdrücklich wünscht, kann er nicht auf etwas verzichten, das ihm der Gesetzgeber zu seinem "Schutz" zugesteht.
Anders ist es mit dem ABGB. Vertragspartner können durch individuell vereinbarte Vertragsinhalte über etwas eine vollkommen andere Willensübereinkunft abschließen, als es das ABGB vorsieht. Damit gilt dann die Vertragsvereinbarung und nicht mehr das Gesetz. Das scheint in Deutschland genau umgekehrt zu sein.
Und auch wenn nun bestimmt viele mit meiner persönlichen Meinung aufrufen werde, geradezu dagegen Sturm zu laufen... immer wenn jemand meine Einstellung über Verträge teilt, mache ich KEINEN Vertrag!
Ich bin der Auffassung, solange man sich einig ist, man miteinander reden kann, braucht man keinen Vertrag. Man redet sich einfach aus, was man im Umgang miteinander auf welche Weise möchte und was nicht. Wenn man diese Basis nicht mehr hat, dan hilft auch ein Vertrag nicht mehr, weil es dann immer unterschiedliche Arten gibt diesen auszulegen und unterschiedliche Menschen (auch Anwälte und Richter) das auch auf nicht vorhersehbare Weise unterschiedlich tun werden.
Die vorangegangene Diskussion zeigt das nur allzu deutlich auf!
So sage ich das auch den Models die mit mir ein Shooting machen wollen. Wenn sie meine Meinung teilen, geht es auch ohne Vertrag. Wenn nicht, möchte ich auch mit Vertrag nicht wirklich ein Shooting machen, weil es mir aufzeigt, dass eine grundsätzlich unterschiedliche Grundeinstellung zum Thema Handschlagqualität vorliegt.
Ein Vertrag ist in Österreich eine Willensübereinkunft und kann auch mündlich geschlossen werden. Wenn jemand zu jenen Menschen gehört, die hinterher behaupten, das hätten sie so nicht gesagt, dann würden sie auch behaupten, diese Klausel im Vertrag haben so nicht so verstanden. Und schon haben wir auch beim geschriebenen Wort wieder den Streit. Solange Willensübereinkunft vorliegt, passt es. Wenn sich das ändert, also ein Model sagt, es will nicht mehr, dass ich die Fotos verwende oder mich bittet diese überhaupt zu löschen, dann mach ich das auch. Warum diskutieren. Menschen dürfen ihre Meinung ändern. Darum mach ich auch grundsätzlich nur TFP.
Denn wenn sich jemand für eine Leistung bezahlen lässt, dann will ich darüber mitentscheiden, wie ich mit dieser Leistung umgehen darf. Ist das vereinbart kann es keine Änderung dieser Vereinbarung mehr geben. Da dies, wie wir nun vielschichtig gelesen haben, nicht sichergestellt der Fall ist, halte ich PAY-Verträge für Müll. Da bezahlt man für etwas, das einem nachher vielleicht wieder weg genommen werden kann.
Diesen Luxus kann man sich als Hobbyfotograf leisten.
Für unsere Berufskollegen fällt das in den Bereich des unternehmerischen Risikos. -
apart schrieb:
Damit gilt dann die Vertragsvereinbarung und nicht mehr das Gesetz
apart schrieb:
Man redet sich einfach aus, was man im Umgang miteinander auf welche Weise möchte und was nicht.
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M_Martin_M schrieb:
Gegen das Gesetz gelten Verträge auch in Ösiland nicht
Und ja, ich muss präzisieren - klar mache ich TFP-Verträge im Sinne von Einigung über Leistung und Gegenleistung aber eben mündlich. -
lumenesca schrieb:
Hali schrieb:
Aber dann könnte es eine Rechnung vom Fotografen geben!
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GRUBERND schrieb:
Aber das Modell tut sich schon einmal sehr schwer zu sagen "nein, will nicht mehr" .. nach ein paar Wochen kann man noch nicht von geänderten Umständen usw ausgehen. Da muss die Fotoseite schon sehr offensichtlich nachweislich manipulativ gehandelt haben damit das ohne Probleme gerichtlich durchgeht.
Sonst wäre ja jedes Modelrelease von vornherein wertlos - was es eben nicht ist.
Und ob da Geld geflossen ist oder nicht, ist ziemlich egal. Vertrag zwischen volljährigen mündigen Bürgern ist genau das - ein Vertrag.
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KaiseAl1 schrieb:
lumenesca schrieb:
GRUBERND schrieb:
Da muss die Fotoseite schon sehr offensichtlich nachweislich manipulativ gehandelt haben damit das ohne Probleme gerichtlich durchgeht.
GRUBERND schrieb:
Sonst wäre ja jedes Modelrelease von vornherein wertlos - was es eben nicht ist.
GRUBERND schrieb:
Vertrag zwischen volljährigen mündigen Bürgern ist genau das - ein Vertrag.
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Mauver schrieb:
Also kann er die Bilder verwenden und zum Beispiel im Internet zeigen? Sie hat mir gesagt das wäre nicht möglich da kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist und hat mir den Vertrag gezeigt. Sie hätte das niemals gemacht wen das andere zu Gesicht bekommen.
P.S.: Allerdings bleibt in jedem Fall die Frage nach den vom Model veschenkten FotosDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von M_Martin_M ()
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Hali schrieb:
lumenesca schrieb:
Hali schrieb:
Aber dann könnte es eine Rechnung vom Fotografen geben!
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apart schrieb:
Denn wenn sich jemand für eine Leistung bezahlen lässt, dann will ich darüber mitentscheiden, wie ich mit dieser Leistung umgehen darf. Ist das vereinbart kann es keine Änderung dieser Vereinbarung mehr geben. Da dies, wie wir nun vielschichtig gelesen haben, nicht sichergestellt der Fall ist, halte ich PAY-Verträge für Müll. Da bezahlt man für etwas, das einem nachher vielleicht wieder weg genommen werden kann.
Hali schrieb:
Das ist natürlich blözin. Wiederruf gibts immer.
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