Verlangt ihr eine Namensnennung durch den Kunden (online)?

    • Verlangt ihr eine Namensnennung durch den Kunden (online)?

      Hallo,

      rein aus Interesse, weil jeder es anders handhabt und ich selber gerade zwischen zwei Stühlen stehe.

      Verlangt ihr, dass eure Kunden euch verlinken, wenn sie eure Fotos von (bezahlten) Shootings online veröffentlichen?

      Momentan bestehe ich nur bei TFP-Shootings auf eine namentliche Erwähnung (logisch), bei Kundenshootings jedoch nicht. Wie steht ihr dazu?

      Liebe Grüße
      Viky
      Verlangt ihr eine Namensnennung durch den Kunden (online)? 6
      1.  
        Ja (1) 17%
      2.  
        Nein (5) 83%
    • lumenesca schrieb:

      Verlangen Schneider, Koch, Architekt, Friseur, Tischler oder Autolackierer eine Namensnennung?
      für die gilt aber auch nicht das Urheberrecht. trotzdem pickens ihre Firmenlogos auf ihre Sachen drauf.

      Anmerkung: Wasserzeichen in Bildern dienen für mich nicht dem "das kann keiner fladern" Schutz sondern sind ein Hinweis auf den Urheber und insofern Eigenwerbung - besonders nachdem unsere geliebten Fratzbücheranten & Freunde ja die gesamten Metadaten aus Bildern löschen beim Upload, womit eine Text-Bild-Marke im Bild die einzige Chance ist einem zukünftigen Entdecker des Bildes dazu zu bringen den Autor zu finden und einen Auftrag zu geben.


      WKO schrieb:

      Das österreichische Recht räumt dem Urheber u.a. Urheberpersönlichkeitsrechte ein. Dazu gehört auch das Recht des Urhebers als solcher genannt zu werden (Recht auf Namensnennung). Jedoch kann
      der Urheber auf dieses Recht verzichten.
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      immer höflich bleiben und darauf hinweisen wie es rechtlich ist. viele Leute haben einfach keine Ahnung, weil ihnen es einfach niemand jemals gesagt hat. da kann man mit freundlicher Erklärung mehr erreichen als mit dem Justizhammer.
    • lumenesca schrieb:

      Wie kommst du auf so einen Unsinn?
      ich kann lesen. :woot:


      Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) schrieb:

      § 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

      Edit:
      und jetzt warte ich auf das blabla mit "sind auch Künstler" und "eigenständige Werke" usw .. und bevor du das loslässt lies noch mal meinen Text, dass die eh überall ihren Namen draufpicken und damit das ganze Thema erledigt ist. und wenn sie es nicht tun, dann sind sie selber Schuld.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GRUBERND ()

    • lumenesca schrieb:

      Nicht Berufsgruppen, aber die Definition was ein "Werk" im Sinne des Urheberrechts ist. Nach deiner interpretation müsste jedes Bild hier auf der f.at ein Kunstwerk sein damit es unter das Urheberrecht fällt.
      das nicht, aber genau Berufe wie Architekten & Co. müssen erst einmal gerichtlich durchbringen, dass ihr Werk unter das Urheberrecht fällt .. was bei dieser Berufsgruppe normalerweise heisst sie sind mit Umbauarbeiten nicht einverstanden und wollen das verhindern. bis auf Ausnahmen scheitern sie.

      Lichtbildnern dagegen wird das Urheberrecht generell zugesprochen und es muss gerichtlich erst einmal das Gegenteil erwirkt wird, was auch meistens scheitert.

      wie gesagt, niemand muss den Architekten fragen ob er in dem von diesem geplanten Haus eine Wand rausreissen darf oder die Fassade anders anmalen oder weiterverkaufen usw. das selbe gilt für so ziemlich alle Handwerksberufe (sorry, liebe Architekten).

      bei Bildern sieht das genau umgekehrt aus.

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