VfGH: Meisterprüfungspflicht ist aufgehoben!

    • VfGH: Meisterprüfungspflicht ist aufgehoben!

      Liebe Leute

      eine Sensation noch vor Jahresende. Die Meisterprüfungspflicht für Berufsfotografen ist abgeschafft - aus.

      Mit Erkenntnis des VfGH G 49/2013-7 wurde § 94 Z 20 GewO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Meisterprüfungspflicht für Berufsfotografen ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung.

      Ich hab noch nicht im Detail gelesen, hab mir aber gedacht, ich schreib es sofort her

      lg Thomas
    • [font='Arial, Helvetica, sans-serif']Hier ein kurzer Ausschnitt aus den relevanten Textpassagen
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      [...]

      2.5. Die allgemeinen Ziele, denen gewerberechtliche Rechtsvorschriften, welche bestimmte Tätigkeiten reglementieren und damit für den Erwerbsantritt einen Befähigungsnachweis erforderlich machen, dienen, sind der Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit sowie der Schutz der Konsumenten (vgl. VfSlg. 9543/1982). Diese Ziele können vertretbarerweise auch hier für die ange-fochtene Bestimmung angenommen werden. Sie liegen im öffentlichen Interesse.

      2.6. Die Regelung ist aber – ihre Eignung vorausgesetzt – unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung der Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn recht-fertigenden Gründe nicht verhältnismäßig. Der Berufsfotograf hat zwar trotz des bereits weit verbreiteten technischen Wandels bei der Herstellung von Fotogra-fien und den damit einhergehenden neuen digitalen Techniken, die sich von jenen der klassischen, optochemisch basierten Fotografie unterscheiden, zumindest zum Teil noch den Umgang mit Werkstoffen, wie fotochemischen Lösungen und Fotomaterialien, oder Techniken, wie die Dunkelkammertechnik, die einer sorgfältigen Handhabung bedürfen, zu beherrschen. Die durch die Digitalfotografie seltener gewordene Handhabung dieser Mittel und Techniken birgt allerdings keine solchen Gefahren in sich, dass eine Einordnung als reglementier-tes Gewerbe bereits allein aus Gründen der Gefahrenabwehr verhältnismäßig wäre. Auch die Fertigkeiten und die Kenntnisse in der Handhabung und Wartung der zu verwendenden Geräte wie Kameras, Blitzanlagen, Studiozubehör oder Hardware sowie Kenntnisse der Beleuchtungsmöglichkeiten und der Lichtsituation verlangen zwar eine sorgfältige Schulung, beziehen sich jedoch nicht auf solche Gefahren, die eine Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe rechtfertigen würden.

      2.7. Auch der Schutz der Konsumenten vermag keinen Rechtfertigungsgrund von solchem Gewicht zu bilden, das zum Ergebnis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs führt. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Konsumenten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Berufsfotografen besteht insbesondere deshalb nicht, weil es den Konsumenten durch Vorabbegutachtung der bisher durch den Berufsfotografen angefertigten Foto-aufnahmen und durch einen Vergleich mit Fotoaufnahmen anderer Berufsfotografen in ausreichender Weise möglich ist, die Qualität der Tätigkeit des Berufsfotografen einzuschätzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei Fotoaufnahmen häufig um Aufnahmen von nicht wiederholbaren Ereignissen handelt, mag dieser Umstand auch das Bedürfnis nach einer hochqualitativen Arbeit des Berufsfotografen verstärken.

      2.8. Der Umstand, dass die digitale Fotografie dazu geführt hat, dass sich immer mehr Personen autodidaktisch oder im Rahmen von Kursen und privaten Ausbil-dungen mit der Fotografie auseinandersetzen, und zwar nicht nur im privaten Bereich, sondern unter Umständen auch in einer solchen Weise, dass die Qualität ihrer Tätigkeit mit jener der Berufsfotografen vergleichbar ist, und dass eben diese Personen bei einem Wegfall der Einordnung des Berufsfotografen als reg-lementiertes Gewerbe auf den Markt drängen könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich offen, zu entscheiden, dass bestimmte Verrichtungen einer handwerksmäßigen Ausbildung unterworfen werden, die auch von Privaten in ihrer eigenen Lebenssphäre ohne wesentliche Schwierigkeiten ausgeübt werden, sofern ein gewisses Maß an Allgemeinbildung oder Geschicklichkeit besteht, wenn sie gewerbsmäßig und daher für andere ausgeübt werden (vgl. VfSlg. 4618/1963). Angesichts der Ausführungen unter 2.6. und 2.7. kann jedoch das Ziel eines (bloßen) Konkurrenzschutzes für sich genommen nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden, das für die Rechtfertigung der Einordnung des Berufsfotogra-fen als reglementiertes Gewerbe maßgeblich wäre, und daher auch nichts zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs beitragen (zur Unmaßgeblichkeit des Konkurrenzschutzes für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vgl. VfSlg. 10.932/1986, 11.483/1987, 12.383/1990, 16.538/2002). [...]
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    • Jodoform schrieb:

      Verstehe ich das richtig: Bei den den Verhandlungen war der ganze großartige Sieg der Innung für die Fisch', weil der VfGH das Packlwerk mit den Kompromissen in die Mülltonne getreten hat?
      Es war ein klassischer Fall eines Phyrussieges würde ich sagen samt Trick17 mit Selbstüberlistung. Der VfGH hat das jetzt beendet. Ich würde gerne wissen, was in den Köpfen dieser Leute jetzt vorgeht :D

      Mich freut es natürlich, dass der VfGH das so schreibt, wie ich und auch webwolfi das schon hier immer geschrieben haben :) ist viel schöner, als wenn er was anderes geschrieben hätte;-))
    • das Bundesgesetzblatt braucht es noch - sobald das im Bundesgesetzblatt steht, kann die anmeldung am nächsten tag erfolgen. Die Publikation wird nehme ich an in ein paar Tagen erfolgen

      Aber ja, dann ist das so: es genügt im Prinzip eine Anmeldung online bei der Gewerbebehörde. Man kann natürlich auch einfach hingehen oder einen Brief schreiben. Es klingt vielleicht immer noch unglaubwürdig, aber es ist so. Jeder darf das Gewerbe anmelden
    • thomas_l schrieb:

      17_35 schrieb:

      und wie gehts jetzt in der Praxis weiter? Wird die GewO "repariert" vom Gesetzgeber oder bleibt das jetzt definitiv ersatzlos gestrichen?
      Es ist gestrichen. Der VfGH kann einzelne Bestimmungen aufheben und das hat er gemacht. Es ist ersatzlos gestrichen, Ende und aus.

      Ok Danke für die Info. D.h. also ich könnte rein theoretisch, sofern ich das will, ab sofort B2C arbeiten, oder müsste ich mir dazu erst den Pressefotografen umschreiben lassen?

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